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Allgemeinverfügung der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten vom 15. Juni 2021

Die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa), gestützt auf Artikel 86 ff. des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS)1, verfügt: Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist entsprechend Artikel 86 Absatz 1­4 BGS durch die schweizerischen Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren.

Die Liste der zu sperrenden Domains im Zuständigkeitsbereich der interkantonalen Geldspielaufsicht wurde angepasst. Die aktualisierte Liste ist online einsehbar (www.gespa.ch/Zugangssperre).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung bei der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa), Erlachstrasse 12, 3012 Bern, Einsprache erhoben werden (Art. 87 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 3 BGS). Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprache erhebenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten.

15. Juni 2021

Interkantonale Geldspielaufsicht Der Direktor: Manuel Richard

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SR 935.51

2021-1791

BBl 2021 1303

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