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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Schweiz. Gesandtschaften und Konsulate im Auslande, betreffend den Verkehr zwischen diesen und den Bundesbehörden in amtlichen Angelegenheiten.

(Vom 28. Dezember 1895.)

Tit.

Der Bundesbeschluss vom 28. Juni 1895 betreffend die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates tritt mit dem 1. Januar 1896 in Kraft. Wir beehren uns, Ihnen einige Exemplare von diesemBundesbeschlussee zu übermitteln, damit Sie sich Rechenschaft darüber gehen können, wie die Geschäfte unter die verschiedenen Departemente verteilt sind. Sie ersehen unter anderem daraus, daß das Departement des Auswärtigen vom 1. Januar 1896 an den Titel ,,PolitischesDepartement"1 führen wird ; der Handel, welcher bisher eine Abteilung dieses Departements gebildet hat, geht auf das Industrie- und Landwirtschaftsdepartement über, das fortan Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement heißen wird ; die beidenAuswanderungsbureauxx(administrative und kommissarische Abteilung) und das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum sind ebenfalls vom Departement des Auswärtigen abgetrennt und jene dem Departement des Innern, dieses dem Justiz- undPolizeideparte-ment zugeteilt worden ; das eidgenössische Amt für Gold- und Silberwaren endlich wird nicht mehr dem Departement des Auswärtigen, sondern dem Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement unterstellt sein. Im übrigen erlauben wir uns auf den erwähnten Bundesbeschluß selbst zu verweisen.

In Ausführung dieses Bundesbeschlusses hat der Bundesrat Verfügungen getroffen, von denen einige den Verkehr zwischen den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten im Auslande und den Bundesbehörden betreffen. Diese Verfügungen lauten: 1. Die Departemente können und sollen in allen ihren Angelegenheiten, d. h. in allen Geschäften, die der Bundesbeschluß

882 vom 28. Juni 1895 ihnen zur Behandlung, Vorbereitung oder Begutachtung zuweist, mit den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten im Auslande direkt verkehren ; sie werden jedoch das politische Departement von allen Vorkommnissen, welche die Beziehungen der Schweiz zum Auslande irgendwie beeinflussen können, stets auf dem Laufenden halten.

2. Die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate sollen vom 1. Januar an alle ihre Briefe, sofern sie nicht Antworten auf direkt an sie gerichtete Schreiben eines Departements oder politische, stets an das politische Departement zu adressierende Berichte sind, an den Bundesrat oder an den Bundespräsidenten richten.

Dies ist für notwendig eraclitei worden, um eine Kontrolle aller eingehenden Korrespondenzen durch die Centralregistratur der Bundeskanzlei zu ermöglichen und den Departements- und Ahteihmgschefs Mühe und Zeitverlust bei Eröffnung und Weiterbeförderung vieler Briefschaften zu ersparen, die nicht in ihren Geschäftskreis gehören.

Es ist Sache der Bundeskanzlei, sämtliche Korrespondenzen zu eröffnen und sie dem Bundespräsidenten zur Überweisung an die zuständigen Departemente vorzulegen.

Alle früheren, dieser Verfügung entgegenstehenden Weisungen des Departements des Auswärtigen werden hiermit rückgängig gemacht.

Wir ersuchen Sie, diesen unsern Beschlüssen nachleben und uns den Empfang des gegenwärtigen Kreisschreibens bestätigen za wollen.

Mit vollkommener Hochachtung !

B e r n , den 28. Dezember 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates., Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Schweiz. Gesandtschaften und Konsulate im Auslande, betreffend den Verkehr zwischen diesen und den Bundesbehörden in amtlichen Angelegenheiten. (Vom 28. Dezember 1895.)

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Jahr

1895

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4

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56

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1895

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881-882

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10 017 288

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