BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) vom 19. März 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. September 20202, beschliesst:

Art. 1 1

1 2 3 4

Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt: a.

Notenaustausch vom 19. Juni 20193 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/817 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861, der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI;

b.

Notenaustausch vom 19. Juni 20194 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informa-

SR 101 BBl 2020 7983 SR ...; BBl 2020 8085 SR ...; BBl 2020 8087

2021-0863

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tionssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.

2

Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze in Anhang 1 wird angenommen.

Art. 3 Die Koordination mit anderen Erlassen wird im Anhang 2 geregelt.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang 1.

2

Nationalrat, 19. März 2021

Ständerat, 19. März 2021

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 30. März 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021

5

SR 0.362.31

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Anhang 1 (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056 Art. 7 Abs. 3 erster Satz Fussnote7 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze gemäss Schengener Grenzkodex 8 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. ...

3

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 9a Bisheriger Art. 103 Art. 92a Bisheriger Art. 104 Gliederungstitel vor Art. 101

14. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz Art. 101

Datenbearbeitung

Das SEM, die zuständigen Migrationsbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, von Ausländerinnen 1

6 7 8

SR 142.20 BBl 2019 4573 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/817, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Die für die Bearbeitung der Daten zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen des SEM und in den Schengen/Dublin-Informationssystemen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und nur erfolgt, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2

Art. 102c Bisheriger Art. 105 Art. 102d Bisheriger Art. 106 Art. 102e Bisheriger Art. 107 Gliederungstitel vor Art. 103 Aufgehoben Art. 103 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 103a9

14a. Kapitel: Informationssysteme 1. Abschnitt: Informationssystem Einreiseverweigerungen (INAD-System) Art. 103a Sachüberschrift10 Aufgehoben

9 10

BBl 2019 4573 BBl 2019 4573

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Gliederungstitel vor Art. 103b11

2. Abschnitt: Einreise- und Ausreisesystem (EES) und automatisierte Grenzkontrolle Art. 103b Abs. 1 Fussnote, 2 Bst. a und bbis sowie 412 Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/222613 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den SchengenRaum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.

1

Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt: 2

a.

die Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten zu den Reisedokumenten;

bbis. die Daten über erteilte Visa, falls eine Visumpflicht besteht; Die Daten des EES nach Absatz 2 Buchstaben a und b sowie nach Absatz 3 werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.

4

Art. 103d Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 314 3

Für Daten des EES, die im CIR gespeichert sind, gilt Artikel 110h.

Art. 104 Aufgehoben

11 12 13

14

BBl 2019 4573 BBl 2019 4573 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/817, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Gliederungstitel vor Art. 104a

3. Abschnitt: Passagier-Informationssystem (API-System) und Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall Art. 104a Sachüberschrift sowie Abs. 1bis­4 und 5 Einleitungssatz Zweck und Inhalt des Passagier-Informationssystems sowie Datenbearbeitung Das API-System enthält die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4.

1bis

Das SEM darf zur Überprüfung, ob die Luftverkehrsunternehmen ihre Meldepflicht erfüllen, und zur Durchsetzung der Sanktionen nach Artikel 122b mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 aus dem API-System abfragen.

2

Die für die Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abfragen.

3

Besteht der Verdacht, dass eine Person Straftaten nach Artikel 92a Absatz 1bis Buchstabe a vorbereitet oder durchführt, so kann fedpol mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 abfragen.

3bis

Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des ZEMIS sowie der InterpolDatenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen.

4

Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 dürfen nach Ankunft des betreffenden Fluges nur zur Durchführung eines straf, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens genutzt werden. Sie sind zu löschen: 5

Art. 104b Abs. 1 Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 werden automatisch in elektronischer Form an den NDB weitergeleitet.

1

14. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 105­107) Aufgehoben

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Gliederungstitel vor Art. 109a

4. Abschnitt: Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS) und nationales Visumsystem (ORBIS) Art. 109a Sachüberschrift sowie Abs. 115 und 1bis Zentrales Visa-Informationssystem Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200816 in Kraft ist.

1

Die Identitätsdaten der Visumgesuchstellerinnen und -gesuchsteller und die Daten zu den Reisedokumenten sowie die biometrischen Daten des C-VIS werden automatisiert im CIR gespeichert.

1bis

Art. 109b Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 2bis­4 Das SEM betreibt ein nationales Visumsystem (ORBIS). Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle (N-VIS) an das C-VIS übermittelt werden.

1

Das ORBIS enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller: 2

Das ORBIS enthält ausserdem ein Subsystem mit den Dossiers der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller in elektronischer Form.

2bis

Die folgenden Behörden können Daten im ORBIS eingeben, ändern oder löschen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen: 3

15 16

a.

das SEM;

b.

die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen;

c.

die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden sowie die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben;

d.

das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA;

e.

die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die kantonalen Polizeibehörden: zur Erteilung von Ausnahmevisa.

BBl 2019 4573 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/817, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Die in Absatz 3 genannten Behörden müssen die Daten der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller, die an das C-VIS übermittelt werden, nach der Verordnung (EG) Nr. 767/200817 eingeben und bearbeiten.

4

Art. 109c Sachüberschrift und Einleitungssatz Abfrage des ORBIS Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des ORBIS gewähren: Art. 109d Fussnote Die Mitgliedstaaten der EU, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 18 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 richten.

Gliederungstitel vor Art. 109f

5. Abschnitt: Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr Gliederungstitel vor Art. 109k

6. Abschnitt: Eurodac Art. 109k und Sachüberschrift Datenerhebung und -übermittlung in Eurodac Bisheriger Art. 111i Art. 109l

Bekanntgabe von Eurodac-Daten

Die in Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht bekannt gegeben werden an:

17 18 19

a.

einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen19 gebunden ist;

b.

internationale Organisationen;

c.

private Stellen.

Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.

Diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Gliederungstitel nach Art. 109l

7. Abschnitt: Personendossier- und Dokumentationssystem Art. 109m Das SEM betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem.

Gliederungstitel vor Art. 110

14b. Kapitel: Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen 1. Abschnitt: Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) Art. 110 Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81720 und (EU) 2019/81821 enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/DublinInformationssysteme generiert wurden: 1

a.

EES;

b.

C-VIS;

c.

Eurodac;

d.

SIS.

Er enthält zudem einen Verweis auf das Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die Datensätze in diesem System.

2

Er ermöglicht die systemübergreifende Abfrage der Schengen/Dublin-Informationssysteme nach Absatz 1 anhand biometrischer Daten.

3

20

21

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Gliederungstitel vor Art. 110a

2. Abschnitt: Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) Art. 110a

Inhalt des Gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten

Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (CIR) nach den Verordnungen (EU) 2019/81722 und (EU) 2019/81823 enthält die Identitätsdaten, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten der Drittstaatsangehörigen, die in den folgenden Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst sind: 1

a.

EES;

b.

ETIAS;

c.

C-VIS;

d.

Eurodac.

Er enthält zudem einen Verweis auf das Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die Datensätze in diesem System.

2

Art. 110b 1

Abfrage des CIR zwecks Identifikation

Abfragen des CIR können durchgeführt werden zur Identifikation von: a.

Drittstaatsangehörigen, wenn die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/81724 und (EU) 2019/81825 erfüllt sind;

b.

unbekannten Personen im Fall von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten.

Abfragen nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur zulässig zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Einwanderung, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der inneren Sicherheit.

2

3

Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen: a.

fedpol;

b.

die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden;

c.

die EZV im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nicht zollrechtlichen Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.

Für Personen nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten, die der Person vor Ort während einer Identitätskontrolle abgenommen wurden. Können die biometrischen Daten dieser Person nicht verwendet werden oder 4

22 23 24 25

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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ist die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich, so erfolgt die Abfrage anhand von Identitätsdaten oder von Daten zu den Reisedokumenten.

Für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt die Abfrage anhand biometrischer Daten.

5

Art. 110c

Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten

Die folgenden Behörden können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen: 1

a.

das SIRENE-Büro: wenn eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung im SIS vorliegt;

b.

die EZV und die kantonalen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben an der Schengen-Aussengrenze: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen EES-Dossier, das die Personendaten nach den Artikeln 16­18 der Verordnung (EU) 2017/222626 enthält, vorliegt;

c.

das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie die EZV und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C-VIS vorliegt;

d.

das SEM im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIASStelle: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen ETIAS-Gesuchsdatensatz vorliegt, der die Daten nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/124027 enthält.

Besteht im CIR eine Verknüpfung zwischen Daten aus mehreren Informationssystemen, die auf einen Identitätsbetrug hinweist, so können die Behörden nach Absatz 1 die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen, soweit sie auf das EES, das ETIAS, das C-VIS, Eurodac oder das SIS Zugriff nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 200828 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes haben.

2

Art. 110d

Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten

Abfragen des CIR können im Einzelfall durchgeführt werden zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, wenn die 1

26 27 28

Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

SR 361

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/81729 und (EU) 2019/81830 erfüllt sind.

2

Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen: a.

fedpol;

b.

der NDB;

c.

die Bundesanwaltschaft;

d.

die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

Ergibt die Abfrage, dass im CIR Daten gespeichert sind, so wird als Ergebnis der Verweis auf das betreffende Schengen/Dublin-Informationssystem angezeigt.

3

Um die Daten aus diesem Informationssystem zu erhalten, müssen die Behörden nach Absatz 1 diese Daten bei der Einsatzzentrale von fedpol beantragen. Anwendbar sind die Voraussetzungen und Verfahren, die für das jeweilige Informationssystem gelten.

4

Gliederungstitel vor Art. 110e

3. Abschnitt:

Europäisches Suchportal (ESP)

Art. 110e Das Europäische Suchportal (ESP) nach den Verordnungen (EU) 2019/81731 und (EU) 2019/81832 ermöglicht die systemübergreifende Abfrage des EES, des ETIAS, des C-VIS, von Eurodac, des SIS, der Datenbanken Stolen and Lost Travel Documents (ASF-SLTD) und Travel Documents Associated with Notices (TDAWN) von Interpol, von Europol-Daten sowie des CIR.

1

Die Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme nach Absatz 1 zugriffsberechtigt sind, dürfen im Abrufverfahren auf das ESP zugreifen.

2

Die Abfrage erfolgt anhand von Identitätsdaten, Daten zu den Reisedokumenten oder biometrischen Daten.

3

Den Behörden werden nur die Daten aus denjenigen Informationssystemen nach Absatz 1 angezeigt, auf die sie zugriffsberechtigt sind, sowie die Art der Verknüpfung zwischen den Daten nach den Artikeln 30­33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

4

29 30 31 32

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Gliederungstitel vor Art. 110f

4. Abschnitt: Art. 110f

Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) Inhalt des Detektors für Mehrfachidentitäten

Der Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) nach den Verordnungen (EU) 2019/81733 und (EU) 2019/81834 dient der Identitätsprüfung und der Bekämpfung des Identitätsbetrugs.

1

Werden Daten im EES, ETIAS, C-VIS, SIS oder in Eurodac erfasst oder aktualisiert, so wird automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR und im SIS ausgelöst.

2

Bei dieser Prüfung werden die folgenden Daten mit den bereits vorhandenen Daten im CIR und im SIS abgeglichen: 3

a.

im sBMS: die biometrischen Merkmalsdaten;

b.

im ESP: die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten.

Besteht zwischen den Daten eine Verknüpfung nach den Artikeln 30­33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, so wird im MID eine Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 34 dieser Verordnungen erstellt und gespeichert.

4

Art. 110g

Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten im MID

Die Behörden nach Artikel 110c Absatz 1 können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten auf die im MID gespeicherten Daten zugreifen.

1

Zuständig für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten ist diejenige Behörde, die nach Artikel 110f Absatz 2 Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.

2

Die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten erfolgt nach Artikel 29 der Verordnungen (EU) 2019/81735 und (EU) 2019/81836.

3

Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst ist, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 32 beziehungsweise 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

4

33 34 35 36

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Gliederungstitel vor Art. 110h

5. Abschnitt: Datenbekanntgabe und Verantwortung für die Datenbearbeitung Art. 110h

Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID

Die Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID richtet sich nach Artikel 50 der Verordnungen (EU) 2019/81737 und (EU) 2019/81838.

Art. 110i

Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS, im CIR und im MID

Die Verantwortung für die Bearbeitung der Daten im sBMS, im CIR und im MID richtet sich nach Artikel 40 der Verordnungen (EU) 2019/81739 und (EU) 2019/81840.

Gliederungstitel vor Art. 111a

14c. Kapitel: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen Art. 111c Abs. 3 3

Die Artikel 109l, 111a und 111d gelten sinngemäss.

Art. 111d Abs. 5 und 111f Aufgehoben 14c. Kapitel (Art. 111i) Aufgehoben Art. 120d

Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in Informationssystemen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer für die Datenbearbeitung zuständigen Behörde Personendaten: a.

37 38 39 40

des ORBIS oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109a­109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet; Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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b.

des EES für andere als die in den Artikeln 103c und 103d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;

c.

des CIR für andere als die in den Artikeln 110a­110d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;

d.

des MID für andere als die in den Artikeln 110f und 110g vorgesehenen Zwecke bearbeitet.

Art. 122b Abs. 2 Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt.

2

Art. 122c Abs. 3 Bst. b Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196841. Es muss eröffnet werden: 3

b.

im Fall einer Verletzung der Meldepflicht: spätestens zwei Jahre nach dem Datum, an dem nach Artikel 92a Absatz 1 die Daten hätten übermittelt werden müssen.

Art. 126 Abs. 5 Artikel 102e gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.

5

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200342 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 1 Abs. 2 Die Artikel 9a, 92a, 101, 102, 102c­102e, 109k­109m und 111a­111d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200543 (AIG), die Artikel 96­99, 102­102abis und 102b­102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 199844 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201445 (BüG) bleiben vorbehalten.

2

41 42 43 44 45

SR 172.021 SR 142.51 SR 142.20 SR 142.31 SR 141.0

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

Art. 15

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Bekanntgabe ins Ausland

Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG46, den Artikeln 102c­102e, 109k, 109l und 111a­111d AIG47 sowie den Artikeln 97, 98, 102abis, 102b und 102c AsylG48.

3. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195849 (VG) Gliederungstitel vor Art. 19a

Va. Abschnitt: Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Nutzung der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder deren Komponenten Art. 19a Abs. 1 und 1bis Für den Schaden, den eine Person, die im Dienste des Bundes oder eines Kantons steht, beim Betrieb oder bei der Nutzung eines der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder einer ihrer Komponenten einer Drittperson widerrechtlich zufügt, haftet der Bund.

1

1bis

46 47 48 49

Als Schengen/Dublin-Informationssysteme oder ihre Komponenten gelten:

a.

das Schengener Informationssystem;

b.

das Einreise- und Ausreisesystem;

c.

das europäisches Reiseinformations- und Genehmigungssystem;

d.

das zentrale Visa-Informationssystem;

e.

der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten;

f.

das Europäische Suchportal;

g.

der Detektor für Mehrfachidentitäten;

h.

Eurodac.

SR 235.1 SR 142.20 SR 142.31 SR 170.32

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Art. 19b Der Bund haftet gegenüber geschädigten Drittpersonen ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit, wenn: 1

2

a.

die Behörde eines anderen Staates, der durch eines der Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, beim Betrieb oder bei der Nutzung eines der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder einer ihrer Komponenten Daten unrichtig oder unrechtmässig erfasst hat; und

b.

auf Grund dieser Datenbearbeitung eine Person im Dienste des Bundes oder eines Kantons in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schaden verursacht hat.

Die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.

Anhang Dieses Gesetz erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

4. Bundesgesetz vom 13. Juni 200850 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes und der Kantone in:

50

a.

den folgenden polizeilichen Informationssystemen: 1. Polizeilicher Informationssystem-Verbund (Art. 9­14), 2. automatisiertes Polizeifahndungssystem (Art. 15), 3. Nationaler Polizeiindex (Art. 17), 4. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamtes für Polizei (fedpol) (Art. 18);

b.

den folgenden Schengen/Dublin-Informationssystemen und deren Komponenten: 1. nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) (Art. 16), 2. gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) (Art. 16a), 3. Europäisches Suchportal (ESP) (Art. 16b), 4. Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) (Art. 16c).

SR 361

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Gliederungstitel vor Art. 15

3. Abschnitt: Automatisiertes Polizeifahndungssystem Art. 15 Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 16

3a. Abschnitt: Schengen/Dublin-Informationssysteme Art. 16 Abs. 2 Bst. b Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: 2

b.

Anordnung und Überprüfung von Einreiseverboten gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gemäss Anhang 3 gebunden ist;

Art. 16a

Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten

Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81751 und (EU) 2019/81852 enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/DublinInformationssysteme generiert wurden: 1

a.

Schengener Informationssystem (SIS);

b.

Einreise- und Ausreisesystem (EES);

c.

zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS);

d.

Eurodac.

Er enthält zudem einen Verweis auf das Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die Datensätze in diesem System.

2

51

52

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EUInformationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Er ermöglicht die systemübergreifende Abfrage der Informationssysteme nach Absatz 1 anhand biometrischer Daten.

3

Art. 16b

Europäisches Suchportal

Das Europäische Suchportal (ESP) nach den Verordnungen (EU) 2019/81753 und (EU) 2019/81854 ermöglicht die systemübergreifende Abfrage des SIS, des EES, des ETIAS, des C-VIS, des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) und von Eurodac nach den Artikeln 103b, 109a, 109k und 110a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200555 (AIG), der Datenbanken Stolen and Lost Travel Documents (ASF-SLTD) und Travel Documents Associated with Notices (TDAWN) von Interpol sowie von Europol-Daten.

1

Die Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme nach Absatz 1 zugriffsberechtigt sind, dürfen im Abrufverfahren auf das ESP zugreifen.

2

Die Abfrage erfolgt anhand von Identitätsdaten, Daten zu den Reisedokumenten oder biometrischen Daten.

3

Den Behörden werden nur die Daten aus denjenigen Informationssystemen nach Absatz 1 angezeigt, auf die sie zugriffsberechtigt sind, sowie die Art der Verknüpfung zwischen den Daten nach den Artikeln 30­33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

4

Art. 16c

Detektor für Mehrfachidentitäten

Der Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) nach den Verordnungen (EU) 2019/81756 und (EU) 2019/81857 dient der Identitätsprüfung und der Bekämpfung des Identitätsbetrugs.

1

Werden Daten im SIS, EES, ETIAS, C-VIS oder in Eurodac erfasst oder aktualisiert, so wird automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR und im SIS ausgelöst.

2

Bei dieser Prüfung werden die folgenden Daten mit den bereits vorhandenen Daten im CIR und im SIS abgeglichen: 3

a.

im sBMS: die biometrischen Merkmalsdaten;

b.

im ESP: die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten.

Besteht zwischen den Daten eine Verknüpfung nach den Artikeln 30­33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, so wird im MID eine Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 34 dieser Verordnungen erstellt und gespeichert.

4

53 54 55 56 57

Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

SR 142.20 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

Art. 16d

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Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten im MID

Die Behörden nach Artikel 110c Absatz 1 AIG58 können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten auf die im MID gespeicherten Daten zugreifen.

1

Zuständig für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten ist diejenige Behörde, die Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen nach Artikel 2 Buchstabe b erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.

2

Die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten erfolgt nach Artikel 29 der Verordnungen (EU) 2019/81759 und (EU) 2019/81860.

3

Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst ist, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 32 beziehungsweise 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

4

Art. 16e

Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID

Die Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID richtet sich nach Artikel 50 der Verordnungen (EU) 2019/81761 und (EU) 2019/81862.

Art. 16f

Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS, im CIR und im MID

Die Verantwortung für die Bearbeitung der Daten im sBMS, im CIR und im MID richtet sich nach Artikel 40 der Verordnungen (EU) 2019/81763 und (EU) 2019/81864.

Gliederungstitel vor Art. 17

3b. Abschnitt: Weitere polizeiliche Informationssysteme Anhang Dieses Gesetz erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.

58 59 60 61 62 63 64

SR 142.20 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Beilage zur Änderung des VG (Art. 2 / Anhang 1 Ziff. 3) Anhang (Art. 19b Abs. 2)

Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen 1. Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

65 66 67 68 69

a.

Abkommen vom 26. Oktober 200465 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;

b.

Abkommen vom 26. Oktober 200466 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

c.

Vereinbarung vom 22. September 201167 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;

d.

Übereinkommen vom 17. Dezember 200468 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

e.

Abkommen vom 28. April 200569 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; SR 0.362.31 SR 0.362.1 SR 0.362.11 SR 0.362.32 SR 0.362.33

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

f.

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Protokoll vom 28. Februar 200870 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

2. Dublin-Assoziierungsabkommen Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

70 71 72 73 74

a.

Abkommen vom 26. Oktober 200471 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

b.

Übereinkommen vom 17. Dezember 200472 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

c.

Protokoll vom 28. Februar 200873 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

d.

Protokoll vom 28. Februar 200874 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

SR 0.362.311 SR 0.142.392.68 SR 0.362.32 SR 0.142.393.141 SR 0.142.395.141

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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Beilage zur Änderung des BPI (Art. 2 / Anhang 1 Ziff. 4) Anhang 3 (Art. 16 Abs. 2 Bst. b)

Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

75 76 77 78 79

a.

Abkommen vom 26. Oktober 200475 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;

b.

Abkommen vom 26. Oktober 200476 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

c.

Vereinbarung vom 22. September 201177 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;

d.

Übereinkommen vom 17. Dezember 200478 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

e.

Abkommen vom 28. April 200579 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

SR 0.362.31 SR 0.362.1 SR 0.362.11 SR 0.362.32 SR 0.362.33

23 / 28

Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

f.

80

BBl 2021 674

Protokoll vom 28. Februar 200880 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

SR 0.362.311

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

BBl 2021 674

Anhang 2 (Art. 3) I

Koordination mit dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202081 lauten die nachstehenden Bestimmungen des AIG82 (Anhang 1 Ziff. 1) wie folgt: Art. 92a Abs. 4 [bisheriger Art. 104 Abs. 4] Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202083 (DSG).

4

Art. 101 Abs. 1 Das SEM, die zuständigen Migrationsbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

1

Art. 102c Abs. 1 [bisheriger Art. 105 Abs. 1] Das SEM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekannt geben, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 16 DSG84 erfüllt sind.

1

Art. 105 Abs. 1 Aufgehoben

81 82 83 84

SR 235.1; BBl 2020 7639 SR 142.20 SR 235.1 SR 235.1

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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2. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085 lautet die nachstehende Bestimmung des BGIAA86 (Anhang 1 Ziff. 2) wie folgt: Art. 15

Bekanntgabe ins Ausland

Die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 DSG87, den Artikeln 102c­102e, 109k, 109l und 111a­111d AIG88 sowie den Artikeln 97, 98, 102abis, 102b und 102c AsylG89.

II

Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des AIG90 (Anhang 1 Ziff. 1) oder die Änderung vom 25. September 202091 des AIG (Anhang Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet bei Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt: Art. 120d

Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in Informationssystemen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer für die Datenbearbeitung zuständigen Behörde Personendaten:

85 86 87 88 89 90 91

a.

des ORBIS oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109a­109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;

b.

des EES für andere als die in den Artikeln 103c und 103d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;

c.

des ETIAS für andere als die in den Artikeln 108e und 108f vorgesehenen Zwecke bearbeitet; SR 235.1; BBl 2020 7639 SR 142.51 SR 235.1 SR 142.20 SR 142.31 SR 142.20 BBl 2020 7911

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

BBl 2021 674

d.

des CIR für andere als die in den Artikeln 110a­110d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;

e.

des MID für andere als die in den Artikeln 110f und 110g vorgesehenen Zwecke bearbeitet.

III

Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des BPI92 (Anhang 1 Ziff. 4) oder die Änderung vom 18. Dezember 202093 des BPI (Anhang 1 Ziff. 5) in Kraft tritt, lautet bei Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt: Art. 16 Abs. 2 Bst. b und c Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: 2

92 93 94 95 96 97

b.

Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;

c.

Anordnung, Vollzug und Überprüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66a oder 66abis StGB94 oder Artikel 49a oder 49abis MStG95, nach dem AIG96 oder nach dem AsylG97 gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Anhang 3 gebunden ist;

SR 361 BBl 2020 10033 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.20 SR 142.31

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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen. BB

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BBl 2021 674