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Ablauf der Referendumsfrist: 18. Juli 2021 (1. Arbeitstag: 19. Juli 2021)

Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) Änderung vom 19. März 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20191, beschliesst: I Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2bis Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.

2bis

Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst. g Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.

1

2

Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht: g.

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die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den

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dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.

Art. 49a Abs. 1 erster Satz Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. ...

1

II Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19863 gegen den unlauteren Wettbewerb wird wie folgt geändert: Art. 3a

Diskriminierung im Fernhandel

Unlauter handelt insbesondere, wer im Fernhandel ohne sachliche Rechtfertigung einen Kunden in der Schweiz aufgrund seiner Nationalität, seines Wohnsitzes, des Ortes seiner Niederlassung, des Sitzes seines Zahlungsdienstleisters oder des Ausgabeorts seines Zahlungsmittels: 1

a.

beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen diskriminiert;

b.

ihm den Zugang zu einem Online-Portal blockiert beziehungsweise beschränkt; oder

c.

ihn ohne sein Einverständnis zu einer anderen als der ursprünglich aufgesuchten Version des Online-Portals weiterleitet.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; Dienstleistungen im Finanzbereich; Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation; Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs; Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen; Gesundheitsdienstleistungen; Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielbanken und Wetten; private Sicherheitsdienste; soziale Dienstleistungen aller Art; Dienstleistungen, die mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind; Tätigkeiten von Notaren sowie von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden; audiovisuelle Dienste.

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel ­ für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)»4.

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Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel ­ für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.5 3

4

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. März 2021

Ständerat, 19. März 2021

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 9. April 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 18. Juli 2021

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