BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bezeichnung technischer Normen für Maschinen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Maschinenverordnung 1. Ausgangslage 1.1.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) vom 12. Juni 20091 sowie nach Artikel 3 der Maschinenverordnung (MaschV) vom 2. April 20082 befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen zu konkretisieren.

Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die Europäische Kommission hat gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2006/42/EG3 in der folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU technische Normen bezeichnet: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 der Kommission vom 18. März 2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 75 vom 19. März 2019, S. 108; geändert durch: ­ Durchführungsbeschluss (EU) 2020/4804, ABl. L 102 vom 2. April 2020, S. 6, ­ Durchführungsbeschluss (EU) 2021/3775, ABl. L 72 vom 3. März 2021, S. 12.

2. Bezeichnung europäischer Normen 2.1

Das SECO bezeichnet hiermit die technischen Normen, die gemäss den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 bezeichnet sind.

2.2

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

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SR 930.11 SR 819.14 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/33/EU, ABl. L 96 vom 29. März 2014, S. 251.

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/480 der Kommission vom 1. April 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 102 vom 2. April 2020, S. 6.

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/377 der Kommission vom 2. März 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 72 vom 3. März 2021, S. 12.

2021-0917

BBl 2021 631

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3. Ergänzung früherer Bezeichnungen Diese Bezeichnung ergänzt die Bezeichnung vom 24. April 20196 und diejenige vom 28. April 20207.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle 4.1

Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.

4.2

Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Website www.switec.info zu finden. Diese Liste ist rein informativer Natur und entfaltet keine Rechtswirkung.

25. März 2021

SECO - Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Tamara Blumenthal

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