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Weisungen des Bundesrates über Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen vom 18. August 2021

Der Schweizerische Bundesrat erlässt die folgenden Weisungen:

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Gegenstand und Geltungsbereich

1.1 Diese Weisungen bezeichnen die Beratungsstellen in Sachen: a.

Administrativuntersuchungen nach den Artikeln 27a­27j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 (RVOV);

b.

Disziplinaruntersuchungen nach den Artikeln 98­100 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012.

1.2 Sie legen zudem die Konsultations- und Dokumentationspflichten der für die Anordnung von Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen zuständigen Stellen fest.

1.3 Sie sind für die Departemente und die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten sowie die Bundeskanzlei verbindlich.

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Beratungsstellen

2.1 Beratungsstellen in Sachen Administrativuntersuchungen sind die Bundeskanzlei und das Bundesamt für Justiz. Anfragen sind an die Bundeskanzlei zu richten.

2.2 Die Bundeskanzlei und das Bundesamt für Justiz koordinieren die Beratungen unter sich und informieren sich gegenseitig über ihre Beratungen.

2.3 Beratungsstelle in Sachen Disziplinaruntersuchungen ist das Eidgenössische Personalamt.

2.4 Die Beratungsstellen beraten die für die Anordnung von Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen zuständigen Stellen insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung der Untersuchungen.

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SR 172.010.1 SR 172.220.111.3

2021-2769

BBl 2021 1903

Weisungen des Bundesrates über Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen

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BBl 2021 1903

Konsultationspflicht

3.1 Die für die Anordnung von Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen zuständigen Stellen haben die entsprechenden Beratungsstellen über Untersuchungen von grosser Tragweite vor deren Eröffnung zu konsultieren.

3.2 Gegenstand der Konsultation bei Administrativuntersuchungen sind insbesondere der Untersuchungsauftrag nach Artikel 27e Absatz 1 RVOV3 sowie die Weisungen nach Artikel 27f Absatz 2 RVOV.

3.3 Die Konsultation ist VERTRAULICH im Sinne von Artikel 6 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20074.

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Dokumentationspflicht

4.1 Die Departemente und die Bundeskanzlei sorgen dafür, dass innerhalb jedes Departements und der Bundeskanzlei jederzeit eine Übersicht besteht über: a.

die laufenden und die abgeschlossenen Administrativuntersuchungen;

b.

die laufenden und die abgeschlossenen Disziplinaruntersuchersuchungen, die sich gegen Angehörige des Kaders richten.

4.2 Sie sorgen dafür, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz eingehalten werden.

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Inkrafttreten

Diese Weisungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

18. August 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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2/2

SR 172.010.1 SR 510.411 SR 235.1