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Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen vom 12. März 2021

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 20041 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden für militärische Strassenbenützer folgende Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen angeordnet und mit gelb/ schwarzen Signalen gekenntzeichnet: 1

Liestal BL, Schiessplatz Seltisberg 3.19.01 Zufahrt zu Stellung 19, Koord 621 253 / 256 574: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Ausnahme ­ Militärische Strassenbenützer gestattet sofern die Fahrzeugbreite 2 m nicht übersteigt Gemäss Fotodossier 3.19.01 und Plangrundlagen Swisstraffic Auflage: SVSAA, Rodmattstrasse 110, 3003 Bern

2

Pollegio Ti, VBS Anlage Gemeindestrasse «in Vèi» Zufahrt zu VBS Anlage, Koord 715 570 / 136 121: Verbot für Lastwagen mit Ausnahme ­ Militärische Strassenbenützer gestattet Gemäss Fotodossier 5.08 und Plangrundlagen Swisstraffic Auflage: SVSAA, Rodtmattstrasse 110, 3003

1

SR 510.710

2021-1279

BBl 2021 894

BBl 2021 894

II 1.

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden. (Art. 31 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dez. 1968, VwVG2).

2.

Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern 1 und 2 sind in Signalisationsplänen eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.

3.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

27. April 2021

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Jürg Aeberhard

2

2/2

SR 172.021