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Bundesbeschluss über das Immobilienprogramm VBS 2021

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2021 des Bundesrates vom 17. Februar 20212, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Dem Immobilienprogramm VBS 2021 wird zugestimmt.

Art. 2

Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Mio. Fr.

a.

Anpassung von Führungsinfrastrukturen der Luftwaffe

b.

Ausbau der Logistikinfrastruktur in Burgdorf

c.

Verdichtung des Waffenplatzes Frauenfeld, 3. Etappe

69

d.

Verdichtung des Waffenplatzes Drognens, 2. Etappe

45

e.

Beteiligung an der Indoor-Schiessanlage in Sion

26

f.

Sanierung des Ausbildungszentrums BABS in Schwarzenburg

g.

weitere Immobilienvorhaben 2021

Art. 3

66 163

34 225

Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 2 Buchstaben a­f Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

1 2

SR 101 BBl 2021 372

2021-0493

BBl 2021 375

Immobilienprogramm VBS 2021. BB

Art. 4

BBl 2021 375

Delegation der Spezifikationsbefugnis

Die Spezifikationsbefugnis für den Verpflichtungskredit für die weiteren Immobilienvorhaben 2021 wird an das VBS delegiert.

Art. 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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