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Bundesbeschluss über das Immobilienprogramm VBS 2021
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2021 des Bundesrates vom 17. Februar 20212, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
Dem Immobilienprogramm VBS 2021 wird zugestimmt.
Art. 2
Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Mio. Fr.
a.
Anpassung von Führungsinfrastrukturen der Luftwaffe
b.
Ausbau der Logistikinfrastruktur in Burgdorf
c.
Verdichtung des Waffenplatzes Frauenfeld, 3. Etappe
69
d.
Verdichtung des Waffenplatzes Drognens, 2. Etappe
45
e.
Beteiligung an der Indoor-Schiessanlage in Sion
26
f.
Sanierung des Ausbildungszentrums BABS in Schwarzenburg
g.
weitere Immobilienvorhaben 2021
Art. 3
66 163
34 225
Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 2 Buchstaben af Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
2
1 2
SR 101 BBl 2021 372
2021-0493
BBl 2021 375
Immobilienprogramm VBS 2021. BB
Art. 4
BBl 2021 375
Delegation der Spezifikationsbefugnis
Die Spezifikationsbefugnis für den Verpflichtungskredit für die weiteren Immobilienvorhaben 2021 wird an das VBS delegiert.
Art. 5
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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