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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Kon-zession einer elektrischen Straßenbahn innerhalb des Gebietes der schweizerischen Landesausstellung in Genf.

(Vom 9. Dezember 1895.)

Tit.

Mit Schreiben an das Eisenbahndepartement, vom 1. Mari d. J., teilte das Centralkomitee der schweizerischen Landesausstellung in Genf mit, daß es beschlossen habe, innerhalb des Ausstellungsgebietes ein elektrisches Tramway zu erstellen, für welches es mit Rücksicht auf den bloß vorübergehenden Charakter der Unternehmung die Einholung einer Konzession nicht für notwendig erachte, jedoch für den Fall eines anderweitigen Entscheides um Bezeichnung der vorzulegenden Dokumente ersuche.

Unser Eisenbahndepartement teilte dem Komitee hierauf mit, daß im Hinblick auf den ganz allgemein gehaltenen Wortlaut des Art. l des Eisenbahngesetzes und die bisherige, keineswegs einer Einschränkung des Begriffs zuneigende Praxis die Unterstellung der projektierten für den öffentlichen Verkehr bestimmten Bahnanlage unter das Eisenbahngesetz, trotz des nicht ständigen Charakters derselben, als unumgänglich und eine Bundeskonzession deshalb als notwendig erscheine. Bezüglich der für die Konzessionsvorlagen geltenden Vorschriften wurden gleichzeitig die gewünschten Aufschlüsse erteilt.

Das Komitee übermittelte uns hierauf mit Schreiben vorn 21. September abbin die zur Unterstützung seines Konzessionsgesuches erforderlichen Vorlagen.

671 Die projektierte Linie habe die Einrichtung eines Personentransportdienstes im Innern der Ausstellung zum Zweck, damit die Ausstellungsbesucher ohne Ermüdung die verschiedenen, auf eine Gesamtfläche von 486,360 m 2 verteilten Abteilungen der Ausstellung besichtigen könnten, und es soll damit gleichzeitig zur Vermehrung der Anziehungskraft und des Verkehrslebens der Ausstellung beigetragen werden. Dieser Gedanke und nicht die Erzielung eines Gewinnes habe das Komitee veranlaßt, die Erstellung des Tramways ins Auge zu fassen.

Die Linie geht vom Eintrittsportal beim Platz von Plainpalais zum Ufer der Arve, dem Quai entlang, überschreitet die Arve, zieht sich hierauf auf dem linken Ufer flußabwärts, überbrückt die Arve neuerdings, umfährt den Parc de Plaisance und gelangt über das Boulevard de l'Exposition und sich zuletzt wieder an das erste Teilstück anlehnend zum Ausgangspunkt zurück. Die Länge beträgt total 2473,40 m., die Spurweite l m., die Maximalsteigung 25 %o, der Minimalradius 25 m. Es wird elektrischer 4--6 Minutenbetrieb in Aussicht genommen, wozu 6 Wagen nebst 2 Reservewagen genügen werden.

Der Kosten veranschlag berechnet für Unterbau und Oberbau etc Fr. 70,000 Elektrische Ausrüstung der Linie und der Wagen . ,, 20,000 Rollmaterial ,, 15,000 Feste Anlagen, Schuppen ". . . . ,, 8,000 Leitung und Überwachung der Arbeiten . . . . ,, 3,000 Bauzinse ,, 2,500 Unvorhergesehenes und Verschiedenes ,, 6,500 Total Fr. 125,000 oder cirka Fr. 50,500 per Kilometer.

Da das Oberbau- und das Rollmaterial nur in Miete genommen werden soll, so wird von den Erstellungskosten bloß ein Betrag von Fr. 78,000 während der Konzessionsdauer zu amortisieren sein.

Die Betriebsausgaben werden geschätzt auf . . ,, 37,000 so daß die Gesamtausgaben auf zu veranschlagen sind, welchen Einnahmen im mutmaßlichen Betrage von

Fr. 115,000 ,,

75,000

gegenüberstehen, so daß ein Deficit von . . . . Fr. 40,000 vorausgesehen wird, dessen Deckung durch eine Subvention des

672 Centralkomitees der Ausstellung an die mit der Erstellung und dem Betriebe der Linie betraute Compagnie générale des Tramways suisses erfolgen würde. Sollte das Deficit über diese Subvention von Pr. 40,000 ansteigen, so würde der Verlust zu 2/a von dem Centralkomitee und zu lk von der Bahngesellschaft übernommen und ein allfälliger Gewinn im nämlichen Verhältnis verteilt.

Das Eisenbahndepartement übermittelte das Konzessionsgesuch dem Staatsrat des Kantons Genf zur Vernehmlassung, indem es denselben, sowie das Komitee auf die konstante Praxis verwies, wonach auf Konzessiönsgesuche für Straßenbahnen von Seiten der Bundesbehörden erst eingetreten wird, wenn die Frage der Straßenbenutzung mit den kompetenten kantonalen, beziehungsweise kommunalen Behörden in absehließlicher Weise geordnet ist.

Unterm 8. Oktober dieses Jahres teilte der Staatsrat dem Eisenbahndepartement mit, daß er gegen die Erteilung der nachgesuchten Konzession für die Dauer der schweizerischen Landesausstellung, sowie für die zur Erstellung der Bahn nötige Zeit, nichts einzuwenden habe und auch die Bewilligung für die Benutzung der kantonalen Straßen erteile. Der Staatsrat legte ferner ein Schreiben der Gemeinde Plainpalais bei, woraus sich ergiebt, daß auch letztere gegen die Erstellung der Tramwaylinie keine Einwendungen erhebt.

Die vorgeschriebenen konferenziellen Verhandlungen fanden unterm 29. November dieses Jahres statt und ergaben allseitige Zustimmung zu dem Konzessiousentwurf, dessen Bestimmungen im allgemeinen den für Straßenbahnen Üblichen entsprechen, unter Anpassung an die Verhältnisse des vorliegenden Falles, speciell unter Weglassung der hier nicht zutreffenden Bestimmungen, so bezüglich Zusammensetzung der Verwaltung, Fristansetzung für Einreichung der Ausführungspläne (da diese schon vorliegen), betreffend Herabsetzung der Taxen bei Übersteigen eines Reingewinnes von 6 °/o während 3 Jahren etc., betreffend Auffhung von Specialfonds und betreffend Rückkauf.

In Art. 12 ist auf Wunsch des Ausstellungskomitees eine Einheitstaxe von 20 Rappen aufgenommen und die Verpflichtung zur Ausgabe von Abonnementen, die bei der kurzen Betriebsdauer eine unnötige Komplikation bedeuten würde, weggelassen.

Im Eingang empfiehlt es sich, das die Konzession nachsuchende Komitee schon zum voraus zu ermächtigen, in der vorgesehenen
Weise den Bau und Betrieb der Bahn der Compagnie générale des Tramways suisses in Genf zu übertragen, damit nicht später noch die Genehmigung eines besondern Betriebsvertrages notwendig wird.

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Wir empfehlen Ihnen die Erteilung der nachgesucht Konzession im Sinne nachstehenden Beschlußentwurfes und benutzen den Anlaß, um Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. Dezember 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

674

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer elektrischen Straßenbahn innerhalb des Gebietes der schweizerischen Landesausstellung in Genf,

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Centralkomitees der Landesausstellung in Genf, vom 21. September 1895; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 1895, beschließt: Dem C e n t r a l k o m i t e e d e r s c h w e i z e r i s c h e n L a n d e s a u s s t e l l u n g in G e n f wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn innerhalb dès Gebietes der schweizerischen Landesausstellung in Genf unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt, in der Meinung, daß es dem Konzessionär freistehen soll, den Bau und Betrieb der Linie der Compagnie générale des Tramways suisses in Genf zu übertragen.

Art. 1. Es sollen die bestehenden Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird für die Dauer der Ausstellung, d. h. vom 1. Mai bis zum 15. Oktober 1896, erteilt.

Art. 3. Der Sitz des Komitees ist in Genf.

Art. 4. Die ganze konzessionierte Linie ist bis zum l. Mai 1896 zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

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Art. 5. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betriebe erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrate vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 6. Die Bahn wird mit Spurweite von l m. und eingeleisig erstellt.

Art. 7. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kanlons Genf und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 8. Den Bundesbeamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnvervvaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 9. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Bahnverwaltung, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Bahnverwaltung nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigen Falls entlassen werden.

Art. 10. Die Bahnverwaltung übernimmt bloß die Beförderung von Personen. Zum Gepäck-, Güter- und Viehtransport ist sie nicht verpflichtet.

Art. 11. Der Verwaltung ist im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen.

Immerhin sind daherige Projekte, welche sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, mindestens 14 Tage vor dem zu ihrer Ausführung bestimmten Zeitpunkte dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Das Maximum der Fahrgeschwindigkeit wird vom Bundesrate bestimmt.

Art. 12. Es wird nur eine Wagenklasse eingeführt, deren Typus vom Bundesrate genehmigt werden muß.

Art. 13. Für jede Befahrung der ganzen Strecke oder eines Teils derselben darf eine Taxe von 20 Rappen pro Person bezogen werden.

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Art. 14. Die Verwaltung hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahneil zu unterziehen. Soweit sie Änderungen notwendig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrates eingeführt werden.

Art. 15. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 16. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Bisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 17. Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, das Personal bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 18. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

t-,
077

Anhang Budgetbotschaft

vom 31. Oktober 1895.

Revidiertes Ausgabenbudget des Bundesgerichtes pro 1896 unter Berücksichtigung des Überganges der Aufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht.

(Zu vergleichen Seiten 186 und 236 hiervor.)

E. Bundesgericht.

1. Gerichtshof.

a. Gehalt des Präsidenten und der Mitglieder b. Entschädigung an Ersatzmänner . . .

1895

18%

Fr.

Fr.

169,000 1,000

193,000 1,000

16,000 31,800

9,100

23,000 47,800 9,300

2. Gerichtskanzlei.

a . Gehalt der Gerichtsschreiber b . Gehalt des übrigen Kanzleipersonals . .

c,. Weibel und Heizer .

3. Allgemeine Ausgaben.

a . Bibliothek b . Kanzleibedürfnisse, Druck- und Buchbinderkosten, Zeitschriften, Reiseauslagen etc. .

r . Heizung und Beleuchtung '.

d . Publikation der bundesgerichtlichen Entscheide f. . Armenrechtliche Auslagen

2,500

3,500

20,000 6,000

30,000 6,000

3 500 1,500

4,500

4. Kosten der Bundesstrafrechtspflege . . .

2,000

2,000

262,400

321,600

1,500

678 Ad 1, a. Die Erhöhung um Fr. 24,000 entspricht der vermehrten Mitgliederzahl des Gerichts.

Ad i, b. Der Posten wurde im Jahre 1895 wegen andauernder Krankheit eines Gerichtsmitgliedes weit überschritten. Bei der eintretenden Vermehrung des Gerichts wird indessen eine Vertretung von verhinderten Mitgliedern durch Mitglieder einer andern Kammer noch häufiger, als bisher möglich war, stattfinden können. Wir halten deshalb den Posten in seiner frühem Höhe für genügend.

Ad 2, a. Nach Art. 3 des Btmdesgesetzes betreffend die Übertragung der Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen an das Bundesgericht soll nun die Bundesgerichtskanzlei statt aus zwei aus drei Gerichtsschreibern bestehen.

Ad 2, b. Die Erhöhung von Fr. 31,800 auf Fr. 47,800, also um rund Fr. 16,000, ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen.

Einmal sind für 4 Kanzlisten Besoldungserhöhungen von Fr. 2--300 vorgesehen, total Fr. 1000. Schon im Laufe des Jahres 1895 ist mit Bewilligung der Bundesversammlung eine dritte Sekretärstelle geschaffen worden. Die Besetzung einer vierten Stelle wird durch die neu dem Bundesgericht übertragenen Funktionen betreffend Schuldbetreibung und Konkurs nicht zu umgehen sein. Die Mehrbelastung für das Jahr 1896 gegenüber dem letztjährigen Budget beträgt somit Fr. 10,000. Eine weitere Erhöhung um Fr. 5000 fällt auf die Anstellung von 2 Kanzlisten, ebenfalls den Dienst der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer betreffend, für welche Beamten für einmal eine Minimalbesoldung von je Fr. 2500 vorgesehen ist.

Ad 2, c. Die Fr. 200 Unterschied sind für vermehrte Reinigungsarbeiten in den für die Betreibungs- und Konkurskammer bestimmten Räumlichkeiten in Aussicht genommen.

Ad 3, a. Der bisherige Ansatz hat sich schon in den letzten zwei Jahren nicht mehr als ausreichend erwiesen. Die Abonnemente auf juristische Zeitschriften allein betragen über Fr. 900 ; die Fortsetzung von bisher nur zum Teil erschienenen oder periodisch erscheinenden Werken nimmt ebenfalls cirka Fr. 700 in Anspruch.

Für neue Anschaffungen bliebe somit nur noch ein kleiner Betrag.

Die beantragte Erhöhung von Fr. 1000 ist für eine allmähliche Vervollständigung der Bibliothek und für Berücksichtigung der neuern juristischen Litteratur notwendig.

Ad 3, b. Schon im Jahre 1894 zu knapp, erwies sieh auch der pro 1895
beanspruchte Kredit von Fr. ,20,000 als absolut ungenügend; namentlich der Posten Reiseauslagen ist in stetem Anwachsen begriffen. Wir sind genötigt, für das Jahr 1895 um einen

679 Nachtragskredit von Fr. 7000 einzukommen, wovon nur Fr. 1000 als außerordentliche Ausgabe für die Einrichtung neuer Bureaux zu bezeichnen sind. Sodann bringt auch hier die neue Kammer eine Vermehrung der Auslagen für Kanzleibedürfnisse, Druckkosten u. s. w. mit sich, welche auf cirka Fr. 1500 angeschlagen werden können, und Fr. 2000 sind vorzusehen zur Erstellung von Telephons für das gesamte Bundesgericht.

Ad 3, d. Die Erhöhung ist durch vermehrte Druckkosten verursacht.

Für die übrigen Posten dürften die bisherigen Ansätze genügen.

-@S-J

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Straßenbahn innerhalb des Gebietes der schweizerischen Landesausstellung in Genf. (Vom 9. Dezember 1895.)

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1895

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53

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11.12.1895

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670-679

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