BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Landwirtschaft

Entwurf

(Landwirtschaftsgesetz, LwG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 2. Februar 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 20212, beschliesst: I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19983 wird wie folgt geändert: Art. 19 Zollansätze 1

...

Die Zollansätze für Zucker zuzüglich der Garantiefondsbeiträge (Art. 16 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20164; LVG) betragen mindestens 7 Franken je 100 kg brutto.

2

Art. 54 Abs. 2bis Für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung wird ein Beitrag von 1500 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet. Werden die Zuckerrüben nach den Anforderungen der biologischen Landwirtschaft oder fungizid- und insektizidfrei angebaut, so wird ein Zusatzbeitrag von 700 bzw. von 500 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.

2bis

Minderheit (Müller Leo, Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Haab, Landolt, Regazzi, Ritter, Strupler) Für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung wird ein Beitrag von 2100 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet. Werden die Zuckerrüben nach den Anforderungen der biologischen Landwirtschaft oder der integrierten Produktion angebaut, so wird ein Zusatzbeitrag von 200 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.

2bis

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BBl 2021 457 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 910.1 SR 531

2021-0474

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Landwirtschaftsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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