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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Internationalen Weizenabkommens 1962 (Vom 4. Juni 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 10. März 1962 in Genf abgeschlossenen internationalen Weizenabkommens vorzulegen.

Das gegenwärtige, noch in Kraft befindliche internationale Weizenabkommen, zu dem Sie am 9. Juni 1959 Ihre Genehmigung erteilten (AS 1959, 648), läuft am 81. Juli 1962 ab. Im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung oder Erneuerung desselben setzte der Internationale Weizenrat bereits im Juni 1961, anlässlich seiner ordentlichen Sommersession eine aus 14 Mitgliedländern bestehende Kommission ein, die die Aufgabe hatte, eine Diskussionsgrundlage für eine im Frühjahr 1962 abzuhaltende internationale Weizenkonferenz vorzubereiten Der Weizenrat erachtete es als zweckmässig, die Einladungen zu einer solchen Konferenz wiederum durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen an alle Mitglieder der UNO und des Internationalen Weizenrates ergehen zu lassen.

Die Schweiz, die der letztgenannten Organisation seit ihrer Gründung im Jahre 1949 angehört, erhielt ebenfalls eine Einladung und liess sich an der am 31. Januar 1962 nach Genf einberufenen Konferenz durch eine Delegation vertreten.

II

An der diesjährigen internationalen Weizenkonferenz nahmen 56 Länder, darunter 8 als Beobachter, teil. Erstmals beteiligte sich auch die Sowjetunion als

1808 Konferenzmitglied, nachdem sie den bisherigen Weizenabkommen ferngeblieben war. Sie hatte sich aber trotzdem in ihrer Preispolitik an den im internationalen Weizenabkommen gezogenen Preisrahmen gehalten.

Die Konferenz gelangte nach fünfwöchigen Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Abkommens, das am I.August 1962 in Kraft treten soll, sofern es von mindestens 2/s der in Genf an den Verhandlungen beteiligten Länder bis zum 15. Mai 1962 unterzeichnet wird. Tatsächlich haben bis zu diesem Zeitpunkt 85 Länder das Abkommen unterzeichnet. Damit ist die 2/3 Mehrheit überschritten worden. Das neu« Abkommen, dem die Hauptexportländer USA und Kanada wiederum angehören werden und dem neu die Sowjetunion beigetreten ist, wird somit auf I.August 1962 in Kraft treten.

Das neue Abkommen ist am 15. Mai 1962 vom schweizerischen Botschafter in Washington im Namen des Bundesrates unter dem Vorbehalt der Genehmi-.

gung durch die eidgenössischen Eäte unterzeichnet worden. In Artikel 85,Absatz8 ist vorgesehen, dass ein Land, welches das Abkommen rechtzeitig unterzeichnet, die Eatifikationsurkunde jedoch bis zum 16. Juli 1962 nicht hinterlegt, eine Verlängerung dieser Frist bis zu einem Jahr verlangen kann. Mit Bücksicht auf die für die parlamentarische Behandlung erforderliche Zeit werden wir um eine Fristverlängerung bis Ende dieses Jahres nachsuchen.

III Das Ziel des neuen Abkommens, dessen Dauer wiederum auf 8 Jahre festgesetzt wurde, soll wie bis anhin sein, die Weltmarktpreise für Weizen und Weizenmehl zu stabilisieren und gleichzeitig die internationale Zusammenarbeit auf diesem wichtigen Bohstoffgebiet zu fördern.

An der Struktur des neuen Abkommens wurde nichts geändert, nachdem sich das gegenwärtig noch in Kraft befindliche Ordnungswerk sehr gut eingelebt und bewährt hat. Dieses unterscheidet sich bekanntlich von den früheren Weizenabkommen nicht nur in der wesentlich erweiterten Zielsetzung, sondern auch in bezug auf die Bechte und Pflichten der Mitglieder.

Wir gestatten uns, nachstehend die uns wichtig erscheinenden Bestimmungen des Abkommens sowie deren Änderungen gegenüber den bisherigen Bestimmungen wie folgt darzulegen : 1. Allgemeines Die Bechte und Pflichten der Mitglieder stützen sich nach wie vor nur auf die kommerziellen Transaktionen. Jedes Importland ist verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz seines gesamten kommerziellen Weizenimportes von den am Abkommen beteiligten Exportländern zu beziehen, solange die Preise sich unter dem festgesetzten Höchstpreis bewegen. Anderseits erklären sich die Exportstaaten bereit, den Importländern ihren kommerziellen Bedarf solange zu decken, als die Preise unter dem Höchstpreis liegen. Wenn dieser erreicht ist, so hat der Importeur Anrecht auf Lieferung einer Weizenmenge zum Maximum-

1309 preis, die auf Grund der durchschnittlichen Bezüge aus den Vorjahren jährlich neu errechnet wird.

Im Hinblick darauf, dass die Sowjetunion das Abkommen aller Voraussicht nach unterzeichnen wird, wurden neu für den russischen Weizen analog den andern Weizenprovenienzen die Verkaufsparitäten festgesetzt.

Die Saatweizenbezüge unterstehen gleich wie diejenigen von Hartweizen inskünftig nicht mehr der Eegelung über die Höchstpreise, da der Handel mit diesen Weizensorten anderen Kegeln als für Weichweizen untersteht.

Auf Betreiben der Entwicklungsländer hat schliesslich die Konferenz auch einem neuen Artikel (24) zugestimmt, welcher die rationelle Verwendung der Weizenüberschüsse durch Erhöhung des Verbrauchs von Weizen in Ländern zum Ziel hat, in denen diese Möglichkeiten noch in vermehrtem Masse bestehen.

Ferner regelt ein besonderer Artikel die Belange der Länder, welche zeitweise exportieren und importieren.

Der Exekutivausschuss der Konferenz hörte im weiteren eine Erklärung durch ein Mitglied der EWG-Behörde über deren gemeinsame Agrarpolitik an.

Der besonderen Lage der EWG-Mitglieder wurde nach ausgiebiger Diskussion durch eine Neuformulierung des Absatz 4 in Artikel 16 Eechnung getragen.

2. Die Importverpflichtung der Schweiz Unsere Importverpflichtung im laufenden Abkommen beträgt 80 Prozent unserer Gesamteinfuhren an Weizen, während sich unsere tatsächlichen Bezüge aus den 9 dem gegenwärtigen IWA angehörenden Exportländern in den letzten 2 Jahren auf durchschnittlich 91 Prozent belaufen. Ähnliche Differenzen zwischen den eingegangenen Importverpflichtungen und den effektiven Bezügen weisen offenbar auch andere Importstaaten auf, weshalb die Exporteure nachdrücklich eine Anpassung der individuellen Verpflichtungen an die tatsächlichen Verhältnisse verlangten. Im Hinblick auf die wahrscheinliche Vermehrung der Zahl der Exporteure im neuen Abkommen hat sich unsere Delegation damit einverstanden erklärt, die Importverpflichtung für die Schweiz von 80 Prozent auf 87 Prozent zu erhöhen. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass der gewogene Durchschnitt der Importverpflichtungen sämtlicher voraussichtlich dem neuen IWA angehörenden Importländer rund 85 Prozent beträgt. Für den Fall, dass ein Exportland, das an der Genfer Konferenz teilnahm, das Abkommen in der Folge nicht unterzeichnet,
sind in Artikel 12, Absatz 3 Bestimmungen für eine Korrektur der Importverpflichtung für solche Einfuhrländer vorgesehen, die hievon betroffen werden.

Eine Erleichterung für die Importeure bringt auch die neue Bestimmung, die Bezüge von Futterweizen und Futtermehl aus Einfuhrländern von der Importverpflichtung auszuklammern. Dies kann auch für unser Land von Bedeutung sein, namentlich dann, wenn Futterweizen und Futtermehl aus benachbarten Ländern, die dem IWA als Importeure angehören, zu günstigeren Preisen als von den Exportländern offeriert werden.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

92

1810 3. Der Preisrahmen Die Entwicklungsländer verlangten eine Senkung oder zumindest eine Beibehaltung der gegenwärtigen Minimum- und Maximumpreise. Den wohlbegründeten Argumenten der Exporteure, unterstützt durch Sowjetrussland, auf Erhöhung des Preisrahmens konnte sich aber die Mehrheit der Importeure auf die Dauer nicht verschliessen. Nachdem feststand, dass Kanada, gefolgt wahrscheinlich von andern Exportstaaten, bei Nichterfüllung gewisser Minimalwünsche in bezug auf den Preisrahmen das neue Abkommen nicht unterzeichnen werde, einigten sich Exporteure und Importeure auf eine lineare Erhöhung der Minimum- und Maximumpreise um 12% Cents je Bushel gegenüber den ursprünglichen Forderungen der Exporteure auf Erhöhung um 25 Cents je Bushel. Die neuen Abkommenspreise betragen somit für Manitoba Nr.l, der Basisqualität des Abkommens : Minimum 162% Cents je Bushel, Maxiraum 202% Cents je Bushel.

Ob die Verschiebung des Preisrahmens nach oben auch zu einer tatsächlichen Erhöhung der Weltmarktpreise führen wird, hängt von der zukünftigen Entwicklung von Angebot und Nachfrage vor allem für Qualitätsweizen ab. Gegenwärtig werden die Preislimiten für Käufe von Weichweizen nicht erreicht, wie die nachstehend aufgeführten Marktpreise für Manitoba Nr. l zeigen : Marktpreise für Manitoba Nr. l Im Lager Fort William/Port Arthur ') Höchstpreis ') Tiefstpreis ') US-$ je Bushel US-S je Bushel

Erntejahr 1959/60 Erntejahr 1960/61 Erntejahr 1961/62 3)

174% 178 18iy4

170% 1683/8 177%

1 2

) Kanada-$, umgerechnet zum Kurs vom I.März 1949 in US-?.

) Im Monatsdurchschnitt.

») August 1961/April 1962.

Im weitern finden Sie untenstehend die neuen Abkommenspreise für den Bushel bzw. für 100 kg Manitoba Nr. l, verglichen mit dem durchschnittlichen Marktpreis im April 1962. Gründlage bilden die Währungskurse und Frachten im April 1962.

Preis je Bushel Manitoba Nr. l im Lager Fort William/Port Arthur TJS-S

Maximumpreis Minimumpreis durchschnittlicher Marktpreis im April 1962 .

202% 162% 181%

Preis je 100 kg Manitoba Nr. l franko schweizerische Mühle Schwelzerfranken

48.89 42.45 45.56

1311 4. Die Durchführung des neuen Abkommens Die Bechte und Pflichten aus dem gegenwärtig noch in Kraft befindlichen Abkommen sind den Importeuren und Handelsmüllern auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1959 übertragen worden, der sich auf Artikel 43 und 68, Absatz 2 des Getreidegesetzes vom 20.März 1959 stützt. Da im neuen Abkommen gewisse Bestimmungen abgeändert wurden (höhere Importverpflichtung, Ausklammerung von Futterweizen/Ftittermehl-Bezügen und Saatweizen) muss der erwähnte Bundesratsbeschluss durch einen neuen, den veränderten Verhältnissen angepassten, ersetzt werden.

IV Trotz der Erhöhung der Anbauflächen und Erträge von Brotgetreide in den letzten Jahren muss die Schweiz immer noch 30-60 Prozent ihres Bedarfes an Brotweizen, je nach dem Ausfall der einheimischen Ernte, im Auslande eindecken. Wir sind deshalb an der Sicherung unserer Getreideversorgung insbesondere im Falle von Warenknappheit sehr interessiert. Aus diesem Grunde betrachten wir unsere Mitgliedschaft beim Weizenabkommen als notwendig. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass das Problem der Verwertung der grossen Weizenüberschüsse, das in den letzten Jahren verschiedene internationale Gremien beschäftigt hat, in den Exportländern an Bedeutung weitgehend verloren hat, da wichtige Ausfuhrländer, wie Argentinien und Australien, ihre Lager an Ware früherer Ernten inzwischen vollständig abgebaut haben. Anderseits liegen für den kanadischen Qualitätsweizen grosse und langfristige Abschlüsse bedeutender Zuschussgebiete vor, welche die kanadischen Behörden der Sorge um den Absatz ihrer Weizenüberschüsse zu einem guten Teil enthoben haben.

Anbaubeschränkungen in den USA und eine weitere Steigerung der Weizenlieferungen im Bahmen von internationalen Hilfsprogrammen wirken ebenfalls in der Bichtung eines Ausgleiches von Angebot und Nachfrage. Diese Tatsachen könnten sehr leicht sogar zu einer grundsätzlichen Veränderung der Markt- und Preislage führen.

Ausser der Berücksichtigung unserer eigenen Interessen am Abkommen als einem Instrument zur Sicherung unserer Landesversorgung sprechen auch allgemein handelspolitische Überlegungen für unsere Mitgliedschaft. Aus den Beratungen im Bahmen von internationalen Organisationen, zuletzt insbesondere auch des GATT, geht immer wieder der Wunsch hervor, es sollten auf den grossen internationalen Bohstoffmärkten Vereinbarungen zustande kommen, durch die eine möglichst grosse Stabilität im Interesse sowohl der Produzenten wie der Konsumenten erreicht wird. Zu den Produzenten gehören sehr oft sogenannte Entwicklungsländer, deren Handelsbilanz in starkem Masse vom Export von Bohstoffen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen abhängt. Das internationale Weizenabkommen gilt als ein gutes Beispiel für solche Abkommen und bietet uns somit Gelegenheit, unsere Solidarität mit praktischen Massnahmen auf dem Gebiete des internationalen Handels zu bekunden.

1812 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des internationalen Weizenabkommens 1962 und benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 4. Juni 1962.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Internationalen Weizenabkommeus Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni, beschliesst : Einziger Artikel Das am 10. März 1962 in Genf abgeschlossene Abkommen über die Eevision und Erneuerung des Internationalen Weizenabkommens wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

6375

1813 Übersetzung

Internationales Weizenabkommen 1962 Die Signatar-Staaten des vorliegenden Abkommens, in Anbetracht der Tatsache, dass das Internatiomale Weizenabkommen von 1949 in den Jahren 1958, 1956 und 1959 revidiert und erneuert worden ist, in Berücksichtigung, dass das Abkommen von 1959 am 81. Juli 1962 abläuft und der Abschluss eines neuen Abkommens für eine weitere Periode erwünscht ist, haben folgendes vereinbart : I. Teil Allgemeines

Art. l

a.

6.

c.

d.

e.

Zweck Das vorliegende Abkommen bezweckt : die Versorgung der Einfuhrländer mit Weizen und Weizenmehl sowie für die Ausfuhrländer den Absatz von Weizen und Weizenmehl zu angemessenen und stabilen Preisen zu sichern; im gemeinsamen Interesse der Ausfuhr- und Einfuhrländer die Ausdehnung des internationalen Handels mit Weizen und Weizenmehl zu fördern und diesen Handel so frei wie möglich zu gestalten, um auf diese Weise zur Entwicklung jener Länder beizutragen, deren Wirtschaft vom Weizenverkauf auf kommerzieller Basis abhängig ist ; die ernstlichen Schwierigkeiten zu überwinden, welche für Produzenten und Konsumenten durch grosse Überschüsse oder akuten Mangel an Weizen entstehen ; den Verbrauch von Weizen und Weizenmehl allgemein zu fördern, besonders aber in Entwicklungsländern, um so die Gesundheit und die Ernährung in diesen Ländern zu verbessern und damit zu ihrer Entwicklung beizutragen; die internationale Zusammenarbeit über Weizenprobleme der Welt ganz allgemein zu begünstigen im Hinblick auf die Beziehung des Weizenhandels, zur wirtschaftlichen Stabilität von Märkten anderer Agrarprodukte.

Art. 2 Definitionen 1. Für dieses Abkommen gelten folgende Definitionen:

1814 a. Als Konsultativkomitee für P a r i t ä t s p r e i s e wird das gemäss Artikel 31 eingesetzte Komitee bezeichnet.

b. Unter L i e f e r p f l i c h t - S a l d o versteht man jene Weizenmenge, die ein Ausfuhrland gemäss Artikel 5 zu einem Preis liefern muss, der den Höchstpreis nicht übersteigt, d.h. die Differenz zwischen seiner für das Erntejahr festgesetzten Basismenge und den in der betreffenden Periode durch Einfuhrländer bei ihm getätigten kommerziellen Käufen.

c. Unter Bezugsrecht-Saldo versteht man jene Weizenmenge, die ein Einfuhrland gemäss Artikel 5 zu einem Preis zu kaufen berechtigt ist, der den Höchstpreis nicht übersteigt, d. h. die Differenz zwischen seiner Basismenge und den von ihm in der betreffenden Periode in den Ausfuhrländern getätigten kommerziellen Käufen.

d. Ein Bushel entspricht gewichtsmässig 60 englichen Pfund oder 27,2155 Kilogramm.

e. Lagerspesen sind die Kosten, welche für Lagerung, Zinsverlust und Versicherung bei der Lagerhaltung von Weizen entstehen.

/. A n e r k a n n t e r Saatweizen ist Weizen, der nach der bestehenden Usanz, im Ursprungsland offiziell als solcher anerkannt wurde und der den Standardbestimmungen für anerkannten Saatweizen in jenem Lande entspricht.

g. c und / bedeutet Warenpreis inklusive Fracht.

h. Unter Bat ist der internationale Weizenrat zu verstehen, der durch das internationale Weizenabkommen 1949 konstituiert wurde und gemäss Artikel 25 beibehalten wird.

i. E r n t e j a h r bedeutet die Zeitdauer vom I.August bis 81. Juli.

j. Basismenge entspricht: i. beim Ausfuhrland dem Jahresdurchschnitt der in diesem Land von Einfuhrländern getätigten kommerziellen Käufe während der in Art. 15 vorgeschriebenen Jahre; n. beim Einfuhrland dem Jahresdurchschnitt der in den Ausfuhrländern oder einem bestimmten Ausfuhrland, je nach dem Zusammenhang, getätigten kommerziellen Käufe während der in Artikel 15 vorgeschriebenen Jahre.

k. Das Exekutivkomitee ist das gemäss Artikel 30 eingesetzte Komitee.

l. A u s f u h r l a n d ist. je nach dem Zusammenhang: i. entweder die Begierung eines im Anhang B aufgeführten Staates, welche das vorliegende Abkommen angenommen oder sich ihm angeschlossen hat und nicht davon zurückgetreten ist ; ii. oder dieser Staat selbst und diejenigen Gebiete, für welche die Bechte und Pflichten seiner Begierung gemäss vorliegendem Abkommen gelten.

·m. Faq bedeutet gute Durchschnittsqualität.

1815 n. Fob bedeutet, je nachdem, kostenfrei verladen Ozean- oder Seedampfer und für französischen Weizen, der in einem Kheinhafen abgeliefert wird, kostenfrei verladen Flusskahn.

o. E i n f u h r l a n d ist je nach dem Zusammenhang: i. entweder die Eegierung eines der im Anhang C aufgeführten Staaten, welche das vorliegende Abkommen angenommen oder sich ihm angeschlossen hat und nicht davon zurückgetreten ist ; ii. oder dieser Staat selbst und diejenigen Gebiete, für welche die Bechte und Pflichten seiner Eegierung gemäss vorliegendem Abkommen gelten.

p. In den V e r m a r k t u n g s k o s t e n sind alle üblichen Belastungen eingeschlossen, die bei der Vermarktung, Verschiffung und dem Transport der Ware entstehen.

q. Höchstpreise bedeutet die in Artikel 6 oder 7 genannten und dementsprechend festgesetzten Höchstpreise, oder einen dieser Preise, je nach dem Zusammenhang.

r. Höchstpreis-Erklärung ist eine in Übereinstimmung mit Artikel 13 abgegebene Erklärung.

s. Eine Metertonne oder 1000 Kilogramm entsprechen 86,74871 Bushels.

t. Mindestpreis bedeutet die in Artikel 6 oder 7 genannten und dementsprechend festgesetzten Mindestpreise, oder einen dieser Preise, je nach dem Zusammenhang.

u. Unter Preisrahmen versteht man Preise, die innerhalb der in Artikel 6 oder 7 aufgeführten oder entsprechend festgesetzten Mindestpreise (inklusive) und Höchstpreise (exklusive) liegen.

v. Kauf bedeutet, je nach dem Zusammenhang, den Kauf von Weizen zur Einfuhr, der von einem Ausfuhrland beziehungsweise von einem anderen Staat ausgeführt oder zur Ausfuhr bereitgestellt wird, oder die so gekaufte Menge Weizen. Wo in diesem Abkommen von einem Kauf die Rede ist, sind darunter nicht nur Käufe zu verstehen, die zwischen den Behörden der betreffenden Länder abgeschlossen werden, sondern auch solche des Privathandels unter sich sowie zwischen Privathandel und Behörde. Im Begriff Behörde ist immer auch die Behörde jeden Gebietes Inbegriffen, für welches die Regierungen, die das Abkommen angenommen haben oder ihm beigetreten sind, die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten gemäss Artikel 87 anwendbar erklärt haben.

w. Als Territorium eines Ausfuhr- oder Einfuhrlandes wird jedes Gebiet bezeichnet, für welches die seiner Regierung aus diesem Abkommen erwachsenden Rechte und Pflichten gemäss Artikel 87 gelten.
x. Weizen bedeutet Körnerweizen irgendwelcher Bezeichnung, Klassej Typs, Grades oder Qualität und, mit Ausnahme von Artikel 6, Weizenmehl.

2. Alle Käufe von Weizenmehl sollen auf Grundlage der zwischen Käufer und Verkäufer vertraglich vereinbarten Mehlausbeute in Weizen umgerechnet

1316 werden. Wenn keine solche Ausbeute vereinbart wurde, haben bei der Umrechnung 72 Gewichtseinheiten Weizenmehl 100 Gewichtseinheiten Weizen zu entsprechen, sofern der Eat nicht anders entscheidet.

Art. 3 Kommerzielle Käufe und besondere Transaktionen 1. Kommerzieller Kauf im Sinne dieses Abkommens ist ein Kauf wie in Artikel 2 ausgeführt -, der nach den im internationalen Handel üblichen Geschäftsusanzen erfolgt und die in Ziffer 2 dieses Artikels erwähnten Transaktionen ausschliesst.

2. Besondere T r a n s a k t i o n im Sinne dieses Abkommens ist eine Transaktion, die - ob sie nun innerhalb des Preisrahmens erfolgt oder nicht - von der Begierung des betreffenden Landes aufgestellte Bedingungen enthält, welche nicht den üblichen Geschäftsusanzen entsprechen. Besondere Transaktionen sind: a. Verkäufe auf Kredit durch behördliche Blassnahmen, bei denen der Zinssatz, die Zahlungsfrist oder andere vereinbarte Bedingungen nicht den handelsüblichen Zinssätzen, Fristen oder Bedingungen auf dem Weltmarkt entsprechen ; 6. Verkäufe mit zweckgebunden Eegierungsdarlehen, die vom Ausfuhrland für den Weizenkauf gewährt werden; c. Verkäufe gegen Bezahlung in der Währung des Einfuhrlandes, die weder transferierbar, noch konvertierbar ist, in Devisen oder Waren zur Verwendung im Ausfuhrland ; d. Verkäufe auf Grund von Handelsabkommen mit besonderen Zahlungsvereinbarungen, die Clearingkonti zum Ausgleich von Kreditsaldi durch Warenaustausch auf bilateraler Basis vorsehen, sofern das betreffende Ausfuhr- und Einfuhrland nicht vereinbaren, den Verkauf als auf kommerzieller Basis erfolgt zu betrachten.

e. Tauschgeschäfte: i. auf Intervention von Eegierungen durch den Austausch von Weizen zu anderen als den auf dem Weltmarkt geltenden Preisen; vi. oder auf Grund eines von der Eegierung erstellten Kauf programmes, ausgenommen der Weizenkauf werde auf Basis eines Tauschgeschäftes getätigt, in welchem das endgültige Bestimmungsland im ursprünglichen Tauschkontrakt nicht erwähnt wurde.

/. ein Weizengeschenk oder ein Weizenkauf mit Hilfe finanzieller Unterstützung des Ausfuhrlandes für diesen besonderen Zweck; g. alle anderen vom Eate zu bezeichnenden Transaktionen, die Bedingungen enthalten, welche von der Eegierung eines daran interessierten Landes aufgestellt wurden, die mit den üblichen Geschäftsusanzen nicht übereinstimmen.

1817 3. Jede vom Exekutivsekretär oder von einem Ausfuhr- oder Einfuhrland aufgeworfene Frage, ob eine Transaktion als kommerzieller Kauf im Sinne von Ziffer l dieses Artikels oder als besondere Transaktion im Sinne von Ziffer 2 dieses Artikels zu betrachten sei, ist vom Eate zu entscheiden.

II. Teil Rechte und Pflichten Art. 4

Käufe innerhalb des Preisrahmens 1. Jedes Einfuhrland verpflichtet sich, nicht weniger als den im Anhang A vermerkten Prozentsatz seiner gesamten kommerziellen Käufe an Weizen während des Erntejahres von Ausfuhrländern zu Preisen innerhalb des Preisrahmens zu kaufen und alle weiteren kommerziellen Weizenkäufe von Ausfuhrländern ebenfalls zu Preisen innerhalb des Preisrahmens zu tätigen, ausgenommen es liege eine Höchstpreis-Erklärung eines Ausfuhrlandes vor. In diesem Falle sind die Bestimmungen von Artikel 5 anwendbar.

2. Die Ausfuhrländer verpflichten sich gemeinsam, genügend Weizen zu Preisen innerhalb des Preisrahmens während des Erntejahres den Einfuhrländern zur Verfügung zu stellen, um den kommerziellen Bedarf dieser Länder zu decken, ausgenommen, es liege eine Höchstpreis-Erklärung eines Ausfuhrlandes vor. In diesem Falle sind die Bestimmungen von Artikel 5 für dieses Land anwendbar.

3. Im Sinne "dieses Abkommens, ausgenommen die Bestimmungen in Artikel 5, ist aller Weizen aus einem Ausfuhrland, den ein Einfuhrland von einem zweiten Einfuhrland erwirbt, als direkter Kauf des zweiten Einfuhrlandes von jenem Ausfuhrland zu betrachten. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel 19 gilt diese Ziffer für Weizenmehl nur, wenn es aus einem Ausfuhrland stammt.

Art. 5

Käufe zum Höchstpreis 1. Gibt der Eat für ein Ausfuhrland eine Höchstpreis-Erklärung bekannt, so hat jenes Land Weizen im Ausmass seines Lieferpflicht-Saldos den Einfuhrländern zu einem den Höchstpreis nicht übersteigenden Preise für den Kauf bereitzustellen, soweit der Bezugsrecht-Saldo eines Einfuhrlandes gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern nicht überschritten wird.

2. Gibt der Eat für alle Ausfuhrländer eine Höchstpreis-Erklärung bekannt, so ist jedes Einfuhrland während der Geltungsdauer dieser Erklärung berechtigt : a. von Ausfuhrländern seinen Bezugsrecht-Saldo an Weizen gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern zu einem den Höchstpreis nicht übersteigenden Preise zu kaufen;

1818 fe. Weizen irgendwelcher Herkunft zu beziehen, ohne gegen Ziffer l von Artikel 4 zu verstossen.

8. Gibt der Bat eine Höchstpreis-Erklärung für eines oder mehrere, aber nicht für alle Ausfuhrländer bekannt, so ist jedes Einfuhrland während der Geltungsdauer dieser Erklärung berechtigt : a. gemäss Ziffer l dieses Artikels Abschlüsse mit diesem einen oder mehreren Ausfuhrländern zu machen und den weiteren kommerziellen Bedarf innerhalb des Preisrahmens bei den anderen Ausfuhrländern einzudecken ; b. Weizen irgendwelcher Herkunft im Ausmass seines Bezugsrecht-Saldos am Tage der Erklärung gegenüber diesem einen oder mehreren Ausfuhrländern zu kaufen, ohne gegen Ziffer l des Artikel 4 zu verstossen, sofern diese Menge nicht grösser ist als der Bezugsrecht-Saldo gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern.

4. Käufe eines Einfuhrlandes von einem Ausfuhrland über den BezugsrechtSaldo gegenüber sämtliches Ausfuhrländern hinaus vermindern die Verpflichtungen jenes Ausfuhrlandes gemäss obigem Artikel nicht. Die Bestimmungen von Artikel 4, Ziffer 8 gelten auch für diesen Artikel, sofern hierdurch der Bezugsrecht-Saldo des Einfuhrlandes gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern nicht überschritten wird.

5. Um festzustellen, ob ein Einfuhrland seinen Prozentsatz an Weizen gemäss Artikel 4, Ziffer l bezogen hat, sind Käufe eines Einfuhrlandes während der Dauer einer Höchstpreis-Erklärung und unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss Ziffern 26 und 8fe dieses Artikels: a. zu berücksichtigen, wenn sie in einem Ausfuhrland getätigt wurden, auch in einem solchen, für welches eine Erklärung abgegeben wurde; 6. nicht zu berücksichtigen, wenn sie in einem anderen Land getätigt wurden.

Art. 6 Weizenpreise 1. a. Die Basismindest- und -höchstpreise sind für die Geltungsdauer dieses Abkommens wie folgt festgesetzt : Mindestpreis $1.62% Höchstpreis $ 2.02%,, Diese Preise verstehen sich je Bushel für Kr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William / Port Arthur, berechnet in kanadischer Währung zur Parität des kanadischen Dollar, wie sie für die Zwecke des internationalen Währungsfonds am I.März 1949 festgelegt wurde. In den Basismindest- und -Höchstpreisen und in jenen Paritätspreisen, von denen hienach die Eede ist, sind Lagergebühren und Vermarktungskosten, wie sie gegebenenfalls zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden, nicht inbegriffen.

1819 b. Hartweizen (durum-wheat) und anerkannter Saatweizen sind von den Höchstpreisbestimmungen ausgenommen.

c. Allfällige zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Lagergebühren gehen erst nach Ablauf eines im Kaufvertrag für den Weizen anzugebenden Termins auf Kechnung des Käufers.

2. Es gelten folgende Paritätshöchstpreise für Weizen, lose : a. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, Lager Vancouver, ist gleich dem gemäss Ziffer l oben gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William / Port Arthur.

&. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, fob Port Churchill (Manitoba) entspricht im Bestimmungsland dem c- und /-Gegenwert des gemäss Ziffer l oben gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William / Port Arthur. Der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen.

c. Der Paritätshöchstpreis für argentinischen Weizen, auf Lager in den Ozeanhäfen, ist gleich dem gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William / Port Arthur, umgerechnet in argentinische Währung zum jeweils geltenden Wechselkurs, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

d. Der Paritätshöchstpreis für faq-Australweizen, auf Lager in den Ozeanhäfen, ist gleich dem gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William / Port Arthur, umgerechnet in australische Währung zum jeweils geltenden Wechselkurs, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

e. Der Paritätshöchstpreis für französischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob französische Häfen oder kostenfrei französische Grenze, entspricht dem c- und /-Gegenwert im Bestimmungsland oder, bei der Benützung eines bestimmten Hafens zur Weiterleitung an das Bestimmungsland, dem dortigen c- und /-Gegenwert des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William / Port Arthur. Bei der Berechnung sind die jeweils
geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

/. Der Paritätshöchstpreis für italienischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob italienische Häfen oder kostenfrei italienische Grenze, entspricht dem c- und /- Gegenwert im Bestimmungsland oder, bei der Benützung eines bestimmten Hafens zur Weiterleitung an das Bestimmungsland, dem

1820 dortigen c- und /-Gegenwert des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William . / Port Arthur. Bei der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

g. i. Der Paritätshöchstpreis für mexikanischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob mexikanische Golfhäfen oder kostenfrei mexikanische Grenze, entspricht dem c- und /-Gegenwert im Bestimmungsland des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William / Port Arthur. Bei der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

ii. Der Paritätshöchstpreis für mexikanischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, auf Lager in mexikanischen Pazifikhäfen, ist gleich dem gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William / Port Arthur, umgerechnet in mexikanische Währung zum jeweils geltenden Wechselkurs, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

h. Der Paritätshöchstpreis für spanischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob spanische Häfen oder kostenfrei spanische Häfen oder kostenfrei spanische Grenze, entspricht dem c- und /-Gegenwert im Bestimmungsland oder, bei der Benützung eines bestimmten Hafens zur Weiterleitung an das Bestimmungsland, dem dortigen c- und /-Gegenwert deä gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William / Port Arthur. Bei der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

i. Der Paritätshöchstpreis für schwedischen Weizen auf Muster oder Beschrieb,
fob schwedische Häfen zwischen Stockholm und Göteborg (beide Häfen inklusive), entspricht im Bestimmungsland dem c- und /-Gegenwert des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William / Port Arthur. Bei der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

1821 j. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Heavy Dark Northern Spring Weizen, Lager Duluth / Superior, ist gleich dem gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William / Port Arthur, umgerechnet zum jeweiligen Wechselkurs, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

k. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Hard Winter Weizen fob Golf- oder Atlantikhäfen der USA entspricht dem c- und /-Gegenwert im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur. Bei der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

l. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Soft White Weizen oder Nr. l Hard Winter Weizen, auf Lager in den Pazifikhäfen der USA, ist gleich dem gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur, umgerechnet zum jeweils geltenden Wechselkurs, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

m. Der Paritätshöchstpreis für südrussischen Winterweizen, je nachdem fob Schwarzmeerhäfen oder baltische Häfen oder kostenfrei russische Grenze, entspricht dem c-und/-Gegenwert im Bestimmungsland des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur. Bei der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

3. Als Paritätsmindestpreise für Weizen, lose, für: a. Nr.l Manitoba Northern Weizen, fob Vancouver; b. Nr. l Manitoba Northern Weizen, fob Port Churchill (Manitoba) ; c. argentinischen Weizen, fob Argentinien ; d. Faq-Weizen, fob Australien ; e. mexikanischen
Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob mexikanische Häfen oder kostenfrei mexikanische Grenze; /. Nr. l Hard Winter Weizen, fob Golf- und Atlantikhäfen der USA, und g. Nr. l Soft White Weizen oder Nr. l Hard Winter Weizen, fob Pazifikhäfen der USA; h. südrussischen Winterweizen, je nachdem fob Schwarzmeerhäfen oder baltische Häfen oder kostenfrei russische Grenze, gelten die fob-Preise

1322 Vancouver, bzw. Port Churchill, bzw. Argentinien, bzw. Australien, bzw.

mexikanische Häfen, bzw. Golf- und Atlantikhäfen der USA, bzw. Pazifikhäfen der USA, bzw. Schwarzmeer- und baltische Häfen der UdSSK, welche im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland dem c- und /-Gegenwert, des gemäss Ziffer l dieses Artikels für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur gültigen Mindestpreises entsprechen. Der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen; auch können Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland berücksichtigt werden.

i. Der Paritätsmindestpreis für Nr. l Heavy Dark Northern Spring Weizen, Lager Duluth/Superior ist gleich dem Mindestpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur gemäss Ziffer l dieses Artikels. Bei der Berechnung sind die jeweils geltenden Wechselkurse zugrunde zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

Als Paritätsmindestpreise für : j. französischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob französische Häfen oder kostenfrei französische Grenze ; k. italienischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob italienische Häfen oder kostenfrei italienische Grenze ; l. spanischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob spanische Häfen oder kostenfrei spanische Grenze ; m. schwedischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, fob schwedische Häfen zwischen Stockholm und Göteborg (beide Häfen inklusive), gelten die c- und /-Gegenwerte im Bestimmungsland oder bei Benützung eines bestimmten Hafens zur Weiterleitung an das Bestimmungsland, die dortigen c- und /-Gegenwerte des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Mindestpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur. Der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

4. Für die Zeit, da die Schiffahrt zwischen Fort William/Port Arthur und den kanadischen Atlantikhäfen
geschlossen ist, werden die Paritätshöchst- und -mindestpreise nur auf Grundlage eines kombinierten Schiffs- und Bahntransportes von Fort William/Port Arthur nach den kanadischen Winterhäfen berechnet.

5. Das Exekutivkomitee kann, nach Eücksprache mit dem Konsultativkomitee für Paritätspreise, die Paritätsmindest- und -höchstpreise für andere als die oben erwähnten Verschiffungsorte.festsetzen. Es kann auch irgendeine Weizensorte, einen Typ, eine Klasse, einen Grad oder eine Qualität, die in den

1828 Ziffern 2 und. 8 dieses Artikels nicht aufgeführt sind, anerkennen und die ihr entsprechenden Paritätsmindest- und -höchstpreise festsetzen. Bis zur erfolgten Anerkennung eines Weizens, für welchen noch keine Paritätspreise festgesetzt sind, werden provisorische Mindest- und Höchstpreise bestimmt. Als Vergleichsbasis' für die Festsetzung dieser provisorischen Preise dienen die Mindest- oder Höchstpreise derjenigen anerkannten Weizensorte, bzw. des Typs, der Klasse, des Grades oder der Qualität, welche dem in Frage stehenden Weizen am ähnlichsten sind. Dabei können angemessene Zuschläge oder Abzüge gemacht werden.

6. Wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland dem Exekutivkomitee darlegt, dass ein gemäss den Ziffern 2, 8 oder 5 oben festgesetzter Paritätspreis im Hinblick auf die bestehenden Transportkosten oder Wechselkurse oder Marktzuschläge oder -abzüge nicht mehr angemessen ist, so muss das Exekutivkomitee die Angelegenheit überprüfen. Es kann nach Beratung mit dem Konsultativkomitee für Paritätspreise die ihm wünschenswert erscheinende Anpassung anordnen.

7. Bei der Festsetzung der Paritätsmindest- und -höchstpreise gemäss Ziffern 2, 8, 5 und 6 hievor und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 16 betreffend Hartweizen (durum wheat) und anerkanntem Saatweizen dürfen keine Qualitätsvergütungen gewährt werden, welche zur Folge hätten, dass der Mindest-, bzw. der Höchstpreis irgendeiner Weizensorte höher zu stehen käme als der Basismindest- und -höchstpreis, wie er in Ziffer l umschrieben ist.

8. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Frage der in den Ziffern 5 und 6 oben erwähnten Zuschläge oder Abzüge zu den gemäss Ziffern 2, 8 und 5 oben festgesetzten Paritätspreisen einer Weizensorte entsteht, so muSs das Exekutivkomitee, wenn es von einem der interessierten Ausfuhr- oder Einfuhrländer dazu aufgefordert wird, nach Beratung mit dem Konsultativkomitee für Paritätspreise einen Entscheid treffen.

9. Alle Entscheide, die das Exekutivkomitee gemäss Ziffern 5, 6 und 8 des vorliegenden Artikels fällt, sind für sämtliche Ausfuhr- und Einfuhrländer verbindlich. Es steht aber jedem Lande frei, wenn es sich durch einen solchen Entscheid benachteiligt fühlt, beim Eate die Wiedererwägung des Entscheides zu verlangen.

Art. 7 Weizenmehlpreise 1. Kommerzielle Käufe von Weizenmehl werden als in Übereinstimmung mit den gemäss Artikel 6 genannten Weizenpreisen betrachtet, sofern der Rat keine gegenteilige und begründete Erklärung von einem Ausfuhr- oder Einfuhrland erhält. Andernfalls prüft der Rat die Angelegenheit unter Beizug der betreffenden Länder und entscheidet, ob der Preis den Bestimmungen entspricht.

2. In Zusammenarbeit mit Ausfuhr- und Einfuhrländern kann der Rat die Relation der Weizenmehlpreise zu den Weizenpreisen untersuchen.

1324 Art. 8 Länder, àie Weizen sowohl aus- als auch einführen 1. Für die Dauer dieses Abkommens und während seiner Anwendung ist ein im Anhang B genanntes Land als Ausfuhrland und ein solches im Anhang G als Einfuhrland zu betrachten.

2. Jedes im Anhang C genannte Land, das Weizen einem Ausfuhr- oder Einfuhrland anbietet, muss ihn mit Ausnahme des denaturierten Futterweizens zu Preisen offerieren, welche dem Preisrahmen entsprechen, und jede Handlungsweise unterlassen, die das Funktionieren des Abkommens beeinträchtigen würde.

8. Jedes im Anhang B genannte Land, das Weizen zu kaufen wünscht, muss ihn möglichst von Ausfuhrländern zu Preisen innerhalb des Preisrahmens beziehen und jede Handlungsweise unterlassen, die das Funktionieren des Abkommens beeinträchtigen würde.

III. Teil Anpassungen Art. 9

Anpassungen im Falle einer Missernte 1. Jedes Ausfuhrland, das infolge einer Missernte befürchtet, seine ihm durch das Abkommen auferlegten Verpflichtungen in einem bestimmten Erntejahr nicht erfüllen zu können, soll dies dem Bäte möglichst bald melden und ihn ersuchen, es von seinen Verpflichtungen im betreffenden Erntejahr ganz oder teilweise zu entbinden. Ein Begehren an den Rat gemäss dieser Ziffer ist ohne Verzug zu prüfen.

2. Bei der Behandlung eines Gesuches um Befreiung gemäss diesem Artikel untersucht der Rat die Versorgungslage des Ausfuhrlandes und prüft, in welchem Ausmass es sich an den Grundsatz gehalten hat, sein Möglichstes zu tun, um Weizen für Einfuhrländer bereitzustellen und seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachzukommen.

3. Bevor der Rat sich zu einem Gesuch um Befreiung gemäss obigem' Artikel äussert, berücksichtigt er auch, welche Bedeutung der Einhaltung dos in Ziffer 2 dieses Artikels erwähnten Grundsatzes durch das Ausfuhrland beizumessen ist.

4. Findet der Rat, dass das Begehren des Ausfuhrlandes begründet ist, so bestimmt er, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen es für das betreffende Erntejahr von seinen Verpflichtungen befreit werden soll. Der Rat eröffnet dem Ausfuhrland seinen Entscheid.

5. Beschliesst der Rat, dass das Ausfuhrland von seinen Verpflichtungen gemäss Artikel 5 für das betreffende Erntejahr ganz oder teilweise entbunden

1325 werden soll, so erhöht er die Lieferpflichten der andern Ausfuhrländer, wie sie sich aus den Basismengen ergeben, in dem mit jedem von ihnen vereinbarten Ausmass. Reicht diese Erhöhung nicht zur Deckung der gemäss Ziffer 4 dieses Artikels gewährten Befreiung aus, so reduziert er entsprechend die Bezugsrechte der Einfuhrländer, wie sie sich aus den Basismengen ergeben, in dem mit jedem von ihnen vereinbarten Ausmass.

6. Kann die unter Ziffer 4 dieses Artikels gewährte Befreiung durch die gemäss Ziffer 5 getroffenen Massnahmen nicht vollständig ausgeglichen werden, so reduziert der Eat pro rata die Bezugsrechte der Einfuhrländer, wie sie sich aus den Basismengen ergeben, indem er die nach Ziffer 5 vorgenommenen Reduktionen berücksichtigt.

7. Wird die Lieferpflicht eines Ausfuhrlandes, wie sie sich aus der Basismenge ergibt, gemäss Ziffer 4 dieses Artikels herabgesetzt, so ist die auf diese Weise gekürzte Menge bei der Festsetzung seiner Basismenge und jener aller anderen Ausfuhrländer für die folgenden Erntejahre als Kauf von diesem Ausfuhrland im betreffenden Erntejahr zu berücksichtigen. In diesem Fall legt der Rat fest, ob und welche Anpassungen gestützt auf die unter dieser Ziffer ausgeführten Transaktionen bei der Festsetzung der Basismengen der Einfuhrländer für die folgenden Erntejahre vorzunehmen sind.

8. Wird das Bezugsrecht eines Einfuhrlandes, wie es sich aus der Basisr menge ergibt, nach Ziffer 5 und 6 dieses Artikels zum Ausgleich der unter Ziffer4 einem Ausfuhrland gewährten Befreiung herabgesetzt, so ist die auf diese Weise gekürzte Menge als Kauf im betreffenden Erntejahr von jenem Ausfuhrland bei der Festsetzung der Basismenge dieses Einfuhrlandes für die folgenden Erntejahre zu berücksichtigen.

Art. 10 Anpassungen im Falle der Notwendigkeit des Schutzes der Zahlungsbilanz oder der monetären Reserven 1. Jedes Einfuhrland, welches befürchtet, infolge der Notwendigkeit des Schutzes seiner Zahlungsbilanz oder der monetären Reserven die ihm durch dieses Abkommen auferlegten Verpflichtungen in einem bestimmten Erntejahr nicht erfüllen zu können, soll die Angelegenheiten möglichst rasch dem Rate unterbreiten und ihn ersuchen, es von seinen Verpflichtungen für das betreffende Erntejahr ganz oder teilweise zu entbinden. Ein nach dieser Ziffer an den Rat gerichtetes Begehren ist ohne Verzug zu prüfen.

2. Wird.ein Begehren gemäss Ziffer l dieses Artikels eingereicht, so holt der Rat die Meinung des internationalen Währungsfonds ein, wenn das betreffende Land Mitglied des Fonds ist. Das Gutachten dieses Fonds und alle ihm sachdienlich erscheinenden Tatsachen müssen vom Rat beim Entscheid berücksichtigt werden.

3. Bei der Behandlung eines Gesuches um Befreiung gestützt auf den obigen Artikel berücksichtigt der Rat die Bedeutung der Einhaltung des Grundsatzes, Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

93

1326 dass das Einfuhrland sein Möglichstes tun sollte, um Weizen zu kaufen, und seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachzukommen.

4. Findet der Bat, dass das Begehren des Einfuhrlandes begründet ist, so bestimmt er, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen es für das betreffende Erntejahr von seinen Verpflichtungen befreit werden soll. Der Bat eröffnet dem Einfuhrland seinen Entscheid.

Art. 11 Anpassungen und zusätzliche Käufe im Falles eines dringenden Bedarfes 1. Wenn ein Einfuhrland einen dringenden Weizenbedarf decken muss, der in seinem Territorium entstanden ist oder zu entstehen droht, so kann es den Bat um Beistand für die Versorgung mit Weizen ersuchen. Um der Notlage zu begegnen, welche durch dea dringenden Bedarf entstanden ist, hat der Bat ein solches Gesuch ohne Verzug zu prüfen und den Ausfuhr- und Einfuhrländern Vorschläge über die zu ergreifenden Massnahmen zu unterbreiten.

2. Bei den Massnahmen, die der Bat im Zusammenhang mit dem Gesuch eines Einfuhrlandes nach Ziffer l empfiehlt, berücksichtigt er die von diesem Land in Ausfuhrländern getätigten kommerziellen Käufe oder, je nachdem, den Umfang seiner Verpflichtungen gemäss den Bestimmungen von Artikel 4.

8. Massnahmen, die gestützt auf eine Empfehlung nach Ziffer l dieses Artikels von einem Ausfuhr- oder Einfuhrland getroffen werden, können die Basismenge eines Ausfuhr- oder Einfuhrlandes während der folgenden Erntejahre nicht abändern.

Art. 12 Andere Anpassungen 1. Ein Ausfuhrland kann einen Teil seines Lieferpflicht-Saldos auf ein anderes Ausfuhrland und ein Einfuhrland einen Teil seines Bezugsrecht-Saldos auf ein anderes Einfuhrland für ein Erntejahr übertragen; hierfür ist die Zustimmung des Bates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Ausfuhrländer und einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Einfuhrländer erforderlich.

2. Ein Einfuhrland kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Bat seinen gemäss Artikel 4, Ziffer l festgelegten Prozentsatz erhöhen. Diese Erhöhung tritt nach Erhalt der Erklärung in Kraft.

8. Findet ein Einfuhrland, dass seine Interessen bezüglich des gemäss Artikel 4, Ziffer l und Anhang A dieses Abkommens festgelegten Prozentsatzes wesentüch beeinträchtigt werden durch die Nichtbeteiligung an oder den Bückzug von diesem Abkommen eines im Anhang B aufgeführten Landes, das nicht weniger als fünf Prozent der im Anhang B verteilten Stimmen besitzt, so kann es den Bat schriftlich um Beduktion des festgelegten Prozentsatzes ersuchen.

1827 In diesem Fall setzt der Bat den für jenes Einfuhrland festgelegten Prozentsatz herab, und zwar im Verhältnis seiner gesamten jährlichen kommerziellen Käufe, die es während der in Artikel 15 bestimmten Jahre mit dem Lande abgeschlossen hat, das ausserhalb des Abkommens geblieben ist oder sich davon zurückgezogen hat, zu seiner Basismenge gegenüber allen im Anhang B aufgeführten Ländern. Ferner reduziert er den so berichtigten Prozentsatz um 2% Prozent.

4. Die Basismenge jedes Landes, welches diesem Abkommen gemäss Artikel 35, Ziffer 4 beitritt, ist, wenn notwendig, durch entsprechende Anpassungen der Basismengen eines oder mehrerer Ausfuhr- oder Einfuhrländer nach unten oder oben auszugleichen. Solche Anpassungen dürfen nicht genehmigt werden, solange nicht jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland, dessen Basismenge dadurch geändert wird, zugestimmt hat.

IV. Teil Anwendung der Rechte und Pflichten Art. 13

Höchstpreis-Erklärungen 1. Wird den Einfuhrländern irgendeine Weizensorte, ausgenommen Hartweizen (durum-wheat) oder anerkannter Saatweizen zu einem nicht unter dem Höchstpreis hegenden Preis offeriert, so verständigt das Ausfuhrland hiervon den Eat. Mit Ausnahme der Bestimmungen von Ziffer 4 dieses Artikels und Ziffer 4 des Artikels 16 gibt der Exekutivsekretär nach Erhalt einer solchen Mitteilung im Auftrage des Eates eine entsprechende Erklärung ab, die gemäss diesem Abkommen als «Höchstpreis-Erklärung» bezeichnet wird. Der Exekutivsekretär gibt diese Höchstpreis-Erklärung möglichst bald allen Ausfuhr- und Einfuhrländern bekannt.

2. Wird wiederum aller Weizen, ausgenommen Hartweizen (durum-wheat) oder anerkannter Saatweizen zu einem unter dem Höchstpreis liegenden Preis angeboten, so verständigt das Ausfuhrland hiervon den Eat. Nach Erhalt dieser Mitteilung gibt der Exekutivsekretär im Auftrage des Eates eine neue Erklärung ab, welche die Höchstpreis-Erklärung für jenes Land beendigt. Er gibt hiervon möglichst bald allen Ausfuhr- und Einfuhrländern Kenntnis.

3. Der Eat erlässt in seiner Geschäftsordnung die Ausführungsbestimmungen für die Ziffern l und 2 dieses Artikels sowie die Vorschriften zur Festsetzung des Datums einer nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung.

4. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ein Ausfuhrland nach der Auffassung des Exekutivsekretärs es unterlassen hat, dem Bäte gemäss Ziffern l oder 2 dieses Artikels Mitteilung zu machen, oder wenn es eine unrichtige Meldung erstattete, so beruft er (im letzteren Falle unter Vorbehalt der Bestimmungen in Ziffern l oder 2) eine Sitzung des Konsultativkomitees für Paritätspreise ein. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ein Ausfuhrland nach der Auffassung des Exekutiv-

1828 Sekretärs eine Mitteilung gemäss Ziffer l gemacht hat, aber die angeführten Gründe eine Höchstpreis-Erklärung nicht rechtfertigen, so soll er diese Erklärung .nicht abgeben, sondern die Angelegenheit dem Konsultativkomitee unterbreiten.

Gelangt das Konsultativkornitee, gestützt auf diese Ziffer oder Artikel 81 zur Ansicht, dass eine Erklärung nach Ziffern l oder 2 abgegeben werden sollte, oder nicht hätte abgegeben werden müssen oder unrichtig ist, so kann das Exekutivkomitee im Namen des Eates je nachdem diese Erklärung nachholen, davon absehen, sie zu machen, oder die abgegebene Erklärung widerrufen. Der Exekutivsekretär gibt eine solche Erklärung oder deren Widerruf allen Ausfuhr und Einfuhrländern so rasch als möglich bekannt.

5. Jede gemäss diesem Artikel abgegebene Erklärung soll das Erntejahr oder die Erntejahre, auf welche sie sich bezieht, aufführen, und das vorliegende Abkommen ist entsprechend anzuwenden.

6. Glaubt ein Ausfuhr- oder Einfuhrland, dass eine Erklärung nach diesem Artikel gemacht werden sollte oder nicht hätte gemacht werden müssen, so kann es die Angelegenheit dem Bäte unterbreiten. Stellt der Eat fest, dass die Vorstellungen des betreffenden Landes berechtigt sind, so macht er eine entsprechende Erklärung oder widerruft die abgegebene.

7. Jede Erklärung, die in Übereinstimmung mit den Ziffern l, 2 oder 4 dieses Artikels abgegeben wurde und später gestützt auf diesen Artikel widerrufen wird, bleibt bis zu ihrer Annullierung in Kraft, und die bis dahin getroffenen Massnahmen verlieren ihre Eechtsgültigkeit nicht.

Art. 14 Massnahmen des Rates vor oder bei Erreichen des Mindestpreises 1. Bietet ein Ausfuhr- oder Einfuhrland den Ausfuhr- oder Einfuhrländern Weizen zu einem nicht über dem Mindestpreis liegenden Preis an, oder scheint es hierzu bereit zu sein, so verständigt der Exekutivsekretär hievon das Konsultativkomitee für Paritätspreise und erstattet, nachdem er mit dem betreffenden Land auf Weisung dieses Komitees Fühlung genommen hat, dem Exekutivkomitee Bericht.

2. Findet das Exekutivkomitee, nachdem es die Angelegenheit auf Grund der vom Konsultativkomitee gemäss den Bestimmungen in Ziffer l dieses Artikels oder von Artikel 81 geäusserten Meinung geprüft hat, dass das betreffende Land versäumen könnte, die ihm durch das Abkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf den Mindestpreis zu erfüllen, so teilt es dies dem betreffenden Land mit. Es kann von ihm eine Erklärung hierüber verlangen zur weiteren Abklärung durch das Komitee. Gelangt das Exekutivkomitee nach Prüfung der vom betreffenden Land erteilten Auskünfte zur Ansicht, dass dieses Land der Erfüllung seiner Pflichten in bezug auf den Mindestpreis nicht nachkommt, so benachrichtigt es hievon den Präsidenten des Eates.

1329 3. Nach Erhalt dieser Mitteilung des Exekutivkomitees beruft der Präsident des Eates so bald als möglich eine Sitzung des Eates ein, um diese Angelegenheit zu behandeln. Der Eat kann jene Empfehlungen an die Ausfuhr- und Einfuhrländer richten, die er als notwendig erachtet, um diesem Zustand abzuhelfen.

4. Erachtet das Konsultativkomitee für Paritätspreise während der ständigen Prüfung der Marktlage in Übereinstimmung mit Artikel 81, dass infolge eines bedeutenden Preissturzes irgendeiner Weizensorte eine Lage eingetreten ist oder rasch zu entstehen droht, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens hinsichtlich des Mindestpreises gefährden würde, oder macht der Exekutivsekretär aus eigener Initiative oder auf Verlangen eines Ausfuhr- oder Einfuhrlandes das Konsultativkomitee auf eine solche Lage aufmerksam, so verständigt das genannte Komitee das Exekutivkomitee hievon ohne Verzug. Bei der Übermittlung dieser Nachricht an das Exekutivkomitee berücksichtigt das Konsultativkomitee die Ursachen, welche einen bedeutenden Preissturz bei Weizen auf irgendeinem Markt verursacht haben oder zu verursachen drohen in bezug auf den Mindestpreis. Das Exekutivkomitee, sofern es dies als nützlich erachtet, unterrichtet hievon den Präsidenten des Eates, der eine Sitzung des Eates einberufen kann, um die Angelegenheit zu behandeln. Der Eat kann jene Empfehlungen an die Ausfuhr- und Einfuhrländer richten, die ihm notwendig erscheinen, um diesem Zustand abzuhelfen.

5. Bei der Beratung und Benachrichtigung des Exekutivkomitees gemäss Ziffer 2 und 4 dieses Artikels äussert das Konsultativkomitee seine Meinung über die zu ergreifenden Massnahmen, die es für die Festsetzung von Vergütungen für Qualitätsdifferenzen als notwendig erachtet, um eine Normalisierung der Lage herbeizuführen.

Art. 15 Festsetzung der Basismengen 1. Die in Artikel 2 beschriebenen Basismengen werden für jedes Erntejahr auf Grund der durchschnittlichen jährlichen kommerziellen Käufe während der vier ersten der fünf vorhergehenden Erntejahre festgesetzt.

2. Vor Beginn jedes Erntejahres legt der Eat für das betreffende Erntejahr die Basismenge fest für jedes Ausfuhrland gegenüber allen Einfuhrländern und die Basismenge für jedes Einfuhrland gegenüber allen Ausfuhrländern sowie für jedes von ihnen im besonderen.

3. Die nach der vorgenannten Ziffer festgesetzten Basismengen sind anzupassen, wenn immer die Anzahl der Mitgliedstaaten dieses Abkommens ändert, wobei gegebenenfalls die vom Eat gestützt auf Artikel 35 erlassenen Beitrittsbedingungen berücksichtigt werden sollen.

1880 Art. 16

Eintragung 1. In Anwendung dieses Abkommens registriert der Bat für jedes Erntejahr alle kommerziellen Käufe der Einfuhrländer gleich welcher Herkunft und alle kommerziellen Käufe der Einfuhrländer von Ausfuhrländern.

2. Der Eat führt auch ein Kegister, damit jederzeit während eines Erntejahres ein aufgearbeitetes Verzeichnis besteht über den Lieferpflicht-Saldo jedes Ausfuhrlandes gegenüber allen Einfuhrländern und den Bezugsrecht-Saldo jedes Einfuhrlandes gegenüber allen Ausfuhrländern sowie von jedem einzelnen von ihnen. Diese Saldiverzeichnisse werden allen Ausfuhr- und Einfuhrländern in vom Bat bestimmten periodischen Zeitabständen bekanntgegeben.

8. .Gemäss Ziffer 2 dieses Artikels und Ziffer l von Artikel 4 werden die im Begister des Bates eingetragenen kommerziellen Käufe eines Einfuhrlandes von einem Ausfuhrland ebenfalls als Verpflichtungen der Ausfuhr- und Einfuhrländer unter Artikel 4 und 5 gebucht, oder als Verpflichtungen, die gestützt auf andere Artikel dieses Abkommens abgeändert wurden, wenn die Ladezeit in das betreffende Erntejahr fällt und a. bei Einfuhrländern die Käufe zu einem nicht unter dem Mindestpreis liegenden Preise getätigt werden ; und b. bei Ausfuhrländern Abschlüsse zu Preisen innerhalb des Preisrahmens, inbegriffen der Abschlüsse gemäsS Artikel 5, erfolgen.

Kommerzielle Käufe von Weizenmehl, die im Begister des Bates eingetragen werden, sind ebenfalls als Verpflichtungen der Ausfuhr- und Einfuhrländer zu verbuchen, vorausgesetzt, dass der Preis des Weizenmehls mit einem Weizenpreis gemäss Artikel 7 übereinstimmt.

4. Kauft ein Einfuhrland von einem andern Land Weizen und vereinbaren sie hiefür einen über dem Höchstpreis liegenden Preis, so gelten solche Käufe nicht als Verstoss gegen Artikel 4 und 5 oder Ziffer 2 von Artikel 8 und sind gegebenenfalls als Verpflichtungen der betreffenden Länder zu verbuchen. Für solche Käufe darf von einem Ausfuhrland weder eine Höchstpreis-Erklärung abgegeben werden, noch können diese in irgendeiner Weise die Verpflichtungen des betreffenden Ausfuhrlandes gegenüber andern Einfuhrländern gemäss Artikel 4 beeinträchtigen.

5. Im Begister des Bates _eingetragene Käufe von Hartweizen (durumwheat) und anerkanntem Saatweizen werden ebenfalls als Verpflichtungen der Ausfuhr- und Einfuhrländer verbucht, gleichgültig, ob der Preis unter
oder über dem Höchstpreis liegt.

6. Sofern die in Ziffer 8 dieses Artikels enthaltenen Bedingungen erfüllt sind, kann der Bat die Eintragung von Käufen für ein Erntejahr bewilligen, wenn a. die vorgesehene Ladeperiode eine vom Bat festzusetzende vernünftige Frist von höchstens einem Monat vor Beginn oder nach Ablauf des Erntejahres nicht übersteigt und

1831 fc. das betreffende Ausfuhr- und Einfuhrland damit einverstanden sind.

7. Während der Zeit, da die Schiffahrt zwischen Fort William/Port Arthur und den kanadischen Atlantikhäfen geschlossen ist, soll ein Kauf, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 6, Ziffer 4 im Eegister des Eates als Verpflichtung des betreffenden Ausfuhr- und Einfuhrlandes gemäss diesem Artikel eingetragen werden, wenn er sich bezieht auf a. kanadischen Weizen, der ausschliesslich mit der Bahn von Fort William/ Port Arthur nach den kanadischen Atlantikhäfen transportiert wird, oder b. amerikanischen Weizen, der normalerweise mit Schiff und Bahn nach den amerikanischen Atlantikhäfen transportiert würde, aber aus Gründen, die ausserhalb der Kontrolle von Käufer und Verkäufer liegen, auf diesem Wege nicht verladen werden kann, sondern ausschliesslich mit der Bahn nach den amerikanischen Atlantikhäfen transportiert wird, vorausgesetzt, dass sich Käufer und Verkäufer über die Bezahlung der zusätzlichen Transportkosten geeinigt haben.

8. Der Eat erstellt ein Eeglement für die Anmeldung und Eegistrierung von sämtlichen kommerziellen Käufen und besonderen Transaktionen. In diesem Eeglement schreibt er vor, wie oft und auf welche Weise diese Käufe und Transaktionen zu melden sind und legt'die in dieser Hinsicht von den Ausfuhr- und Einfuhrländern zu übernehmenden Pflichten fest. Der Eat erlässt Vorschriften über das Verfahren bei der Abänderung von ihm überbundenen Eintragungen und Aufstellungen sowie Weisungen für die Beilegung eines in diesem Zusammenhang entstehenden Streites.

9. Jedem Ausfuhr- und Einfuhrland kann bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Toleranzmarge zugebilligt werden, die vom Eat für das betreffende Land auf Basis der Grosse seiner Verpflichtungen und anderer zur Sache gehörender Faktoren festgesetzt wird.

10. Damit die Eegister in Übereinstimmung mit Artikel 23 stets möglichst vollständig nachgeführt sind, führt der Eat ein getrenntes Eegister über alle von einem Ausfuhr- oder Einfuhrland ausgeführten besonderen Transaktionen.

Art. 17

Schätzung des Bedarfes und der Vorräte an Weizen 1. Jedes Einfuhrland gibt dem Eat seine Schätzung über seinen kommerziellen Weizenbedarf aus Ausfuhrländern im laufenden Erntejahr bekannt, und zwar die Länder der nördlichen Hemisphäre bis zum I.Oktober, und die Länder der südlichen Hemisphäre bis zum I.Februar. Nachher können die Einfuhrländer dem Eat weitere Berichtigungen ihrer Schätzungen, die sie anzubringen wünschen, übermitteln.

2. Jedes Ausfuhrland, bis I.Oktober jene der nördlichen Hemisphäre und bis I.Februar jene der südlichen Hemisphäre, gibt dem Eat seine Schätzung an Weizen bekannt, über den es im laufenden Erntejahr für die Ausfuhr verfügen

1832 kann. Nachher dürfen die Ausfuhrländer dem Eat weitere Berichtigungen ihrer Schätzungen, die sie anzubringen wünschen, übermitteln.

8. Alle dem Eat gemachten Schätzungen sind für die Anwendung dieses Abkommens zu verwenden und dürfen den Ausfuhr- und Einfuhrländern nur zu den vom Eat vorgeschriebenen Bedingungen bekanntgegeben werden. In Übereinstimmung mit diesem Artikel unterbreitete Schätzungen sind in keiner Weise verbindlich.

4. Ausfuhr- und Einfuhrländer können nach Belieben ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch den Handel oder auf andere Art erfüllen. Keine Bestimmung dieses Abkommens darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie einen Privathändler von der Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften befreien würde, denen er sich anderswo unterziehen muss.

5. Der Eat kann nach seinem Ermessen von den Ausfuhr- und Einfuhrländern verlangen, dass sie zusammenarbeiten, damit im Eahmen dieses Abkommens Weizen im Ausmass von mindestens 10 Prozent der Basismengen der Ausfuhrländer für jedes Erntejahr nach dem 31. Januar des betreffenden ErnteJahres zum Bezug durch Einfuhrländer bereitsteht.

Art. 18 Konsultationen 1. Wünscht ein Ausfuhrland zu wissen, von welchem Umfange seine Verpflichtungen bei einer Höchstpreis-Erklärung wären, so kann es sich, ohne die jedem Einfuhrland zustehenden Eechte zu beeinträchtigen, bei einem Einfuhrland erkundigen, wieweit es seine Eechte gemäss Artikel 4 und 5 während eines Erntejahres ausnützen will.

2. Stösst ein Ausfulir- oder Einfuhrland beim Verkauf oder Kauf von Weizen unter Artikel 4 auf Schwierigkeiten, so kann es sich an den Eat wenden. Um diese Angelegenheit befriedigend zu regeln, holt der Eat die Ansicht jedes daran interessierten Ausfuhr- oder Einfuhrlandes ein und macht die ihm gutscheinenden Empfehlungen.

8. Begegnet ein Einfuhrland Schwierigkeiten, wenn es während der Dauer einer Höchstpreis-Erklärung seinen Bezugsrechtsaldo an Weizen im Laufe eines Erntejahres zu einem nicht über dem Höchstpreis liegenden Preis eindecken will, so kann es sich an den Eat wenden. Dieser prüft die Lage und berät mit den Ausfuhrländern, wie sie ihre Verpflichtungen zu erfüllen haben.

Art. 19 Erfüllung der gemäss Artikel 4 und 5 eingegangenen Verpflichtungen 1. Der Eat prüft möglichst bald am Ende jeden Erntejahres, wie die Ausfuhr- und Einfuhrländer ihre Verpflichtungen unter Artikel 4 und 5 während jenes Erntejahres erfüllt haben.

1333 2. Bei dieser Prüfung sind die vom Eat gemäss Artikel 16, Ziffer 9 festgelegten Toleranzen zu berücksichtigen.

3. Auf Verlangen eines Einfuhrlandes kann der Eat für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Landes während des Erntejahres anstelle von Weizen die entsprechende Menge Mehl berücksichtigen, welches es von einem anderen Einfuhrland gekauft hat, sofern es dem Eat beweisen kann, dass dieses Mehl ganz aus Weizen hergestellt wurde, der gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens von Ausfuhrländern gekauft worden ist.

4. Bei der Prüfung, wie ein Einfuhrland seine Verpflichtungen während des Erntejahres erfüllt hat, berücksichtigt der Eat nicht: a. jede aussergewöhnliche Einfuhr von Weizen aus anderen als den Ausfuhrländern, sofern dem Eat bewiesen wird, dass dieser Weizen nur zur Verfütterung verwendet worden ist oder wird, und diese Einfuhr nicht auf Kosten der normalerweise durch dieses Einfuhrland von den Ausfuhrländern gekauften Weizenmengen erfolgte. Jeder Entscheid auf Grund dieser Ziffer erfolgt mit einfachem Mehr der Stimmen der Ausfuhrländer und einfachem Mehr der Stimmen der Einfuhrländer ; b. jede Einfuhr von Weizen aus andern als den Ausfuhrländern, sofern dieser · Weizen in einer für den Eat annehmbaren Weise denaturiert und zu Futterzwecken verwendet wurde.

5. Bei der Prüfung, wie ein Einfuhrland seine Verpflichtungen während des Erntejahres erfüllt hat, braucht der Eat auch jeden Kauf von Hartweizen (durum wheat) nicht zu berücksichtigen, den das betreffende Einfuhrland in einem anderen Einfuhrland tätigte, das aus Tradition Hartweizen ausführt.

Art. 20 Verstösse gegen Artikel 4 und 5 1. Ergibt die gemäss Artikel 19 vorgenommene Prüfung, dass ein Land gegen die in Artikel 4 oder 5 eingegangenen Verpflichtungen verstossen hat, so entscheidet der Eat über die zu ergreifenden Massnahmen.

2. Vor einem Entscheid auf Grund dieses Artikels gibt der Eat jedem daran interessierten Ausfuhr- oder Einfuhrland Gelegenheit, alle damit zusammenhängenden Tatsachen vorzubringen.

3. Stellt der Eat mit einfachem Mehr der Stimmen der Ausfuhrländer und einfachem Mehr der Stimmen der Einfuhrländer fest, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland gegen die in Artikel 4 oder 5 eingegangenen Verpflichtungen verstossen hat, so kann er mit dem gleichen Mehr der Stimmen dem betreffenden Land sein Stimmrecht während einer von ihm zu bestimmenden Periode entziehen, die anderen Eechte dieses Landes im Verhältnis zum Verstoss angemessen beschneiden, oder es von der Teilnahme am Abkommen ausschliessen.

4. Keine vom Eat gestützt auf diesen Artikel getroffene Massnahme vermindert in irgendeiner Weise den finanziellen Beitrag, den das betreffende Land

1384 an den Hat zu leisten hat, ausser es werde von der Teilnahme am Abkommen ausgeschlossen.

Art. 21 Massnahmen im Falle schwerwiegender Nachteile 1. Erachtet ein Ausfuhr- oder Einfuhrland seine Interessen als Mitglied dieses Abkommens durch Handlungen eines oder mehrerer Ausfuhr- oder Einfuhrländer, die das Funktionieren des Abkommens gefährden, als ernstlich beeinträchtigt, so kann es die Angelegenheit dem Bäte unterbreiten. In diesem Falle wird sich der Eat mit den betreffenden Ländern unverzüglich beraten, um eine Lösung zu finden.

2. Kann die Angelegenheit durch diese Konsultationen nicht beigelegt werden, so übergibt er den Fall dem Exekutivkomitee oder dem Konsultativkomitee für Paritätspreise zur dringenden Untersuchung und Berichterstattung.

Nach Erhalt eines solchen Berichtes prüft der Eat die Angelegenheit von neuem und kann, mit einfachem Mehr der Stimmen der Ausfuhrländer und einfachem Mehr der Stimmen der Einfuhrländer, den betreffenden Landern Empfehlungen machen.

8. Sind je nachdem Massnahmen auf Grund von Ziffer 2 dieses Artikels ergriffen worden oder nicht, und ist das betreffende Land mit der Behandlung dieser Angelegenheit nicht einverstanden, so kann es den Eat um Befreiung von seinen Verpflichtungen ersuchen. Der Eat kann es teilweise von seinen Verpflichtungen für das betreffende Erntejahr entbinden, wenn er es als opportun erachtet. Für diesen Entscheid sind je zwei Drittel der Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer erforderlich.

4. Wird die Befreiung gemäss Ziffer 3 dieses Artikels vom Eate nicht bewilligt, und glaubt das betreffende Land weiterhin, dass seine Interessen als Mitglied dieses Abkommens ernstlich geschädigt wurden, so kann es sich auf Ende des Erntejahres vom Abkommen zurückziehen, indem es schriftlich die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika davon verständigt. Wurde die Angelegenheit dem Eate während des Erntejahres unterbreitet und die Behandlung des Gesuches um Befreiung erst im folgenden Erntejahr abgeschlossen, so kann der Eücktritt des betreffenden Landes innert 80 Tagen nach Abschluss der Prüfung durch schriftliche Mitteilung erfolgen.

Art. 22 Meinungsverschiedenheiten und Beschwerden 1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, ausgenommen jene gemäss Artikel 19 und 20, welche nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Landes dem Eat zum Entscheid zu unterbreiten.

1885 2. Ist eine Streitigkeit gemäss Ziffer l dieses Artikels dem Eat unterbreitet worden, so können entweder die einfache Mehrheit der Länder oder Länder mit mindestens einem Drittel der Gesamtstimmen vom Eat verlangen, dass er nach gewalteter Diskussion von der in Ziffer 8 erwähnten Expertengruppe ein Gutachten über die strittigen Punkte einholt, bevor er seinen endgültigen Entscheid trifft.

3. a. Sofern der Eat nicht einstimmig anders entscheidet, hat die Expertengruppe zu bestehen aus: i. zwei von den Ausfuhrländern ernannten Personen, wovon die eine eine reiche Erfahrung auf dem Gebiete der strittigen Frage und die andere juristische Ausbildung und Erfahrung besitzt ; ii. zwei in gleicher Weise von den Einfuhrländern ernannten Personen, und iii. einem Vorsitzenden, welcher einstimmig von den unter i und ii erwähnten Personen oder, im Falle von Uneinigkeit, vom Präsidenten des Eates gewählt wird.

b. Personen aus Ländern, deren Eegierungen Mitglieder des vorliegenden Abkommens sind, sind in die Expertengruppe wählbar ; die in die Expertengruppe gewählten Personen haben in ihrer persönlichen Eigenschaft und ohne Instruktionen von irgendwelcher Eegierung zu handeln.

c. Die Auslagen der Expertengruppe werden vom Eate bezahlt.

4. Das Gutachten der Expertengruppe und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen sind dem Eate zu unterbreiten, welcher nach Prüfung aller wesentlichen Belange über die Streitsache entscheidet.

5. Jede Beschwerde darüber, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland den ihm durch dieses Abkommen überbundenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, soll auf Wunsch des beschwerdeführenden Landes dem Eate unterbreitet werden, welcher einen Entscheid über die Angelegenheit fällt.

6. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel 20 kann ein Ausfuhr- oder Einfuhrland nur auf Grund je der Mehrheit der den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern zustehenden Stimmen einer Widerhandlung gegen dieses Abkommen schuldig befunden werden. Jeder Befund darüber, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland das vorliegende Abkommen verletzt hat, muss die Art des Verstosses und wenn der Verstoss die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Artikel 4 oder 5 in sich schliesst, die Schwere eines solchen Verstosses genau umschreiben.

7. Befindet der Eat, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 20, dass ein Ausfuhr-
oder Einfuhrland eine Verletzung dieses Abkommens begangen hat, so kann er dem betreffenden Lande auf Grund je der Mehrheit der den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern zustehenden Stimmen das Stimmrecht entziehen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder er kann das betreffende Land von der Teilnahme am Abkommen ausschliessen.

1836 V. Teil Jahresrückblick, Verbrauch und Verwertung von Weizen

Art. 23 Jahresrückblick über die Weizensituation in der Welt 1. a. In Übereinstimmung mit den Zielen dieses Abkommens gemäss Artikel l prüft der Eat jedes Jahr die Weizensituation in der Welt und unterrichtet die Ausfuhr- und Einfuhrländer von den Bückwirkungen, die gewisse sich aus dieser Prüfung ergebende Ursachen auf den internationalen Weizenhandel haben, damit diese Länder bei der Zielsetzung und Handhabung ihrer internen Landwirtschafts- und Preispolitik hierauf achten.

b. Der Eat prüft die Weizensituation auf Grund der ihm zugekommenen Informationen über die nationale Produktion, die Vorräte, die Preise, den Handel (inkl. die Verwertung von Weizenüberschüssen und die besonderen Transaktionen), den Verbrauch und alle anderen Faktoren, die zur Sache gehören. Um die Prüfung zu erleichtern, kann der Eat diese Informationen durch Erhebungen ergänzen unter Beizug jedes Ausfuhr- oder Einfuhrlandes.

c. Urn dem Eat die Untersuchung über die Verwertung von Weizenüberschüssen zu erleichtern, benachrichtigen ihn die Ausfuhr- und Einfuhrländer über die getroffenen Massnahmen zur Einhaltung folgender Eichtlinien, wonach die Lösung des Problems, welches eine solche Verwertung aufwirft, nach Möglichkeit in einer systematischen Steigerung des Weizenkonsums zu suchen ist. Werden die Weizenüberschüsse zu Sonderbedingungen abgestossen, so sollen solche Vereinbarungen in einer Weise getroffen werden, dass sie sich nicht nachteilig auf die normale Struktur der Produktion und die internationalen Handelsbeziehungen auswirken.

d. Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland kann für die jährliche Prüfung dem Eate Informationen übermitteln, die sich auf die Ziele dieses Abkommens beziehen. Bei der jährlichen Prüfung berücksichtigt der Eat diese Informationen, soweit er sie hierzu verwenden kann.

2. Auf Grund dieses Artikels und von Artikel 24 nimmt der Eat gebührend Eücksicht auf die Arbeiten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen und anderer internationaler Organisationen, besonders um Doppelspurigkeit zu vermeiden. Er kann auch, unbeschadet der Bedeutung von Artikel 84, Ziffer l alle ihm wünschbar erscheinenden Vereinbarungen abschliessen für die Zusammenarbeit mit diesen internationalen Organisationen sowie auch mit Eegierungen der Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder ihrer
SpezialOrganisationen, die nicht an diesem Abkommen beteiligt sind, aber am internationalen Weizenhandel ein wesentliches Interesse haben.

3. Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise die vollständige Handlungsfreiheit jedes Ausfuhr- und Einfuhrlandes in der Zielsetzung und Handhabung der internen Landwirtschafts- und Preispolitik.

1837 Art. 24 Verbrauch und Verwertung von Weizen 1. Wenn es der Bat als nützlich erachtet, erwägt er die Mittel zur Erhöhung des Weizenkonsums und teilt sie den Ausfuhr- und Einfuhrländern mit. Zu diesem Zwecke kann er gemeinsam mit den Ausfuhr- und Einfuhrländern vor allem untersuchen : a. die Faktoren, welche den Weizenkonsum in den verschiedenen Ländern beeinflussen ; b. und die Mittel zur Stimulierung des Weizenkonsums, besonders in Ländern, in denen festgestellt wird, dass die Möglichkeit einer Erhöhung des Verbrauchs besteht.

Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland kann dem Eate Informationen übermitteln, welche der Verwirklichung dieses Zieles dienen.

2. Angesichts der besonderen Probleme in den Entwicklungsländern halten sich die Ausfuhr- und Einfuhrländer an den Grundsatz, dass Weizenüberschüsse möglichst zur Hebung des Verbrauchsniveaus zu verwenden sind, um zur allgemeinen Entwicklung der Wirtschaft und des Handels in Entwicklungsländern beizutragen, in denen das Einkommen pro Einwohner gering ist. Ausfuhr- und Einfuhrländer, die solchen Weizen zu Sonderbedingungen liefern, verpflichten sich, diese Transaktionen auf eine Weise auszuführen, dass sie sich nicht nachteilig auf die normale Struktur der Produktion und die internationalen Handelsbeziehungen auswirken.

8. Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland, das Weizenüberschüsse zu Sonderbedingungen auf Grund eines von der Kegierung gewährten Hilfsprogrammes liefert, verpflichtet sich, dem Eat jede erforderliche Auskunft über solche Vereinbarungen ohne Verzug zu erteilen und ihm laufend die so ausgeführten Verschiffungen zu melden.

VI. Teil Allgemeine Verwaltung Art. 25 Konstitution des Rates 1. Der internationale Weizenrat, welcher durch das internationale Weizenabkommen 1949 konstituiert wurde, wird für den Vollzug des vorhegenden Abkommens beibehalten, in der Zusammensetzung, mit den Befugnissen und Aufgaben, wie sie in diesem Abkommen vorgesehen sind.

2. Jedes Ausfuhr- und jedes Einfuhrland ist stimmberechtigtes Mitglied des Bates und kann sich an dessen Sitzungen durch einen Delegierten, durch Stellvertreter und Experten vertreten lassen.

3. Jene internationalen Organisationen, welche der Bat zu einer oder mehreren seiner Sitzungen einzuladen beschliesst, können je einen nicht stimmberechtigten Vertreter an diese Sitzungen entsenden.

1888 4. Der Bat wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die während eines Erntejahres im Amte bleiben. Der Präsident ist nicht stimmberechtigt und der Vizepräsident hat kein Stimmrecht, wenn er als Präsident amtet.

5. Der Kat besitzt für das Gebiet jedes Ausfuhr- und Einfuhrlandes, soweit es die Gesetzgebung des betreffenden Landes zulässt, die Rechtsgewalt, welcher er für die Ausübung seiner ihm durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben bedarf. " Art. 26 Befugnisse und Aufgaben des Rates 1. Der Eat stellt «eine Geschäftsordnung auf.

2. Der Eat führt die im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Abkommens erforderlichen Eegister. Er kann sich überdies jede ihm in diesem Zusammenhange erwünschte Dokumentation beschaffen.

8. Der Eat gibt einen Jahresbericht heraus. Er kann auch andere Informationen (insbesondere über seine jährlichen Studien, sei es ganz oder teilweise bzw.

einen Auszug davon) über Fragen veröffentlichen, welche mit diesem Abkommen zusammenhängen.

4. Ausser den in diesem Abkommen aufgeführten Befugnissen und Aufgaben stehen dem Eate alle übrigen Befugnisse und Aufgaben zu, die er zum Vollzug der Bestimmungen dieses Abkommens benötigt.

5. Der Eat kann auf Grund von je zwei Drittem der abgegebenen Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer beschliessen, die Ausübung irgendeiner seiner Befugnisse oder Aufgaben zu übertragen. Der Eat kann jederzeit, mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, eine solche Übertragung rückgängig machen.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel 18 muss jeder Entscheid, der kraft vom Eate gemäss diesem Abschnitt übertragener Befugnisse oder Aufgaben getroffen wurde, von ihm wieder erwogen werden, wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland einen entsprechenden Antrag innerhalb der vom Eate festzusetzenden Eekursfrist stellt. Jeder Entscheid, gegen den innert der vorgeschriebenen Frist keine Einsprache erhoben wurde, ist für alle Ausfuhr- und Einfuhrländer verbindlich.

6. Um dem Eate zu ermöglichen, seine Funktionen auf Grund dieses Abkommens zu erfüllen, verpflichten sich die Ausfuhr- und Einfuhrländer, ihm alle dazu benötigten Statistiken und Informationen zu liefern.

Art. 27 Stimmen 1. Die Stimmenzahlen, über die die Delegationen der Ausfuhrländer im Eate verfügen, sind im Anhang B aufgeführt.

2. Die Stimmenzahlen, über die die Delegationen der Einfuhrländer im Eate verfügen, sind im Anhang C aufgeführt.

1889 8. Ein Ausfuhrland kann ein anderes Ausfuhrland und ein Einfuhrland kann ein anderes Einfuhrland ermächtigen, seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht an einer oder mehreren Sitzungen des Eätes auszuüben. Dem Eate soll eine von ihm als formgerecht anerkannte Ermächtigungsurkunde vorgelegt werden.

4. Wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland an einer Sitzung des Kates nicht durch einen beglaubigten Delegierten vertreten ist und es kein anderes Land in Anwendung von Ziffer 3 dieses Artikels zur Ausübung seines Stimmrechtes ermächtigt hat, und wenn anlässlich einer Sitzung ein Land sein Stimmrecht (gemäss einer Bestimmung dieses Abkommens) verloren hat, es ihm entzogen oder ihm wieder zurückgegeben worden ist, so ist das Total der Stimmen der Ausfuhrländer der Gesamtstimmenzahl anzupassen, welche den Einfuhrländern an dieser Session zustehen, und unter den Ausfuhrländern im Verhältnis ihrer Stimmen neu zu verteilen.

5. Tritt ein Land diesem Abkommen bei oder zieht es sich davon zurück, so muss der Eat die im Anhang B und C zugestandenen Stimmen im Verhältnis zu der in jenem Anhang für jedes Land aufgeführten Stimmenzahl neu verteilen.

6. Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland hat mindestens eine Stimme; es gibt keine Bruchteilstimmen.

Art. 28 Sitz, Sessionen und Quorum 1. Der Sitz des Eates ist in London, solange der Rat nicht mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen der Ausfuhrländer und mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen der Einfuhrländer anders entscheidet.

2. Der Eat tritt in jeder Hälfte des Erntejahres mindestens einmal, und sonst, wenn immer der Präsident es verfügt, zusammen.

8. Der Präsident hat eine Session des Eates einzuberufen, wenn dies verlangt wird: a. von fünf Ländern, oder b. von einem oder mehreren Ländern, welche mindestens über 10 Prozent aller Stimmen verfügen, oder c. vom Exekutivkomitee.

4. Der Eat ist beschlussfähig, wenn - vorgängig jeglicher Anpassung der Stimmen gemäss Artikel 27 - die an der Sitzung anwesenden Delegierten eine Stimmenzahl vertreten, die dem einfachen Mehr der Stimmen der Ausfuhrländer und dem einfachen Mehr der Stimmen der Einfuhrländer entspricht.

Art. 29 Entscheide 1. Der Eat fällt seine Entscheide mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgeschrieben ist,

1340 2. Jedes Ausfuhr- und Einfuhrland verpflichtet sich, alle Entscheide des Rates gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens als verbindlich anzuerkennen.

Art. 30 Exekutivkomitee 1. Der Eat ernennt ein Exekutivkomitee. Im Exekutivkomitee sind höchstens 4 Ausfuhr- und höchstens 8 Einfuhrländer vertreten, welche jährlich von den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern gewählt werden. Der Eat ernennt den Präsidenten des Exekutivkomitees und kann einen Vizepräsidenten bestimmen.

2. Das Exekutivkomitee arbeitet gemäss den allgemeinen Instruktionen des Eates und ist ihm verantwortlich. Es hat neben den ihm durch dieses Abkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen und Aufgaben auch solche, die ihm der Eat gemäss Artikel 26, Ziffer 5 überträgt.

3. Innerhalb des Exekutivkomitees haben die Ausfuhrländer gleich viel Stimmen wie die Einfuhrländer. Es steht im freien Ermessen der Ausfuhrländer, die Verteilung der ihnen zustehenden Stimmen unter sich vorzunehmen, mit dem Vorbehalt, dass keines von ihnen mehr als 40 Prozent der den Ausfuhrländern zustehenden Stimmen auf sich vereinigen darf. Es steht im freien Ermessen der Einfuhrländer, die Verteilung der ihnen zustehenden Stimmen unter sich vorzunehmen, mit dem Vorbehalt, dass keines von ihnen mehr als 40 Prozent der den Eintuhrländern zustehenden Stimmen auf sich vereinigen darf.

4. Der Eat erstellt eine Verordnung über den Abstimmungsmodus im Exekutivkomitee. Überdies steht es ihm frei, auch andere ihm gutscheinende Vorschriften betreffend die Geschäftsführung im Exekutivkomitee zu erlassen. Das Exekutivkomitee fällt seine Entscheide auf Grund des gleichen Stimmenmehrs, das im vorliegenden Abkommen für gleichartige Geschäfte des Eates vorgeschrieben ist.

5. Ein Ausfuhr- oder Einfuhrland darf sich ohne Stimmrecht an einer Diskussion vor dem Exekutivkomitee beteiligen, auch wenn es nicht Mitglied des letzteren ist, vorausgesetzt, dass das Exekutivkomitee findet, die zu behandelnde Frage berühre die Interessen des betreffenden Landes.

Art. 31 Das Konsultativkomitee für Paritätspreise 1. Der Eat ernennt ein Konsultativkomitee für Paritätspreise, das sich aus Vertretern von höchstens 4 Ausfuhr- und höchstens 4 Einfuhrländern zusammensetzt. Der Präsident des Konsultativkomitees wird vom Eate ernannt.

2. Das Konsultativkomitee verfolgt ständig die Marktlage und besonders die Preisentwicklung von Weizen. Es verständigt unverzüglich das Exekutivkomitee, sobald nach seiner Meinung eine Höchstpreis-Erklärung gemäss Artikel 13 abgegeben werden sollte oder wenn immer eine in Ziffern l oder 4 von

1341 Artikel 14 vorgesehene Lage entstanden ist oder entstehen könnte. Bei der Ausübung der ihm auf Grund dieser Ziffer übertragenen Aufgaben nimmt der Bat Rücksicht auf Einwände der betreffenden Einfuhr- und Ausfuhrländer.

3. Das Konsultativkomitee erstattet Bericht gemäss den einschlägigen Artikeln dieses Abkommens, ferner über alle anderen Fragen, welche der Eat oder das Exekutivkomitee ihm überweist.

Art. 32 Das Sekretariat 1. Dem Bäte steht ein Sekretariat zur Verfügung, bestehend aus einem Exekutivsekretär, der sein höchster Funktionär ist, und dem notwendigen Personal für die Arbeiten des Rates und seiner Komitees.

2. Der Rat ernennt den Exekutivsekretär, der verantwortlich ist für die Erfüllung der dem Sekretariat in Anwendung des vorliegenden Abkommens obliegenden Pflichten sowie jener anderen, die ihm vom Bäte oder seinen Komitees übertragen werden.

3. Das Personal wird vom Exekutivsekretär angestellt gemäss den vom Rate aufgestellten Richtlinien.

4. Dem Exekutivsekretär sowie dem Personal wird für die Anstellung die Bedingung auferlegt, dass sie am Weizenhandel nicht finanziell interessiert sein dürfen oder hierauf verzichten müssen, und Instruktionen, die sich auf die Ausübung ihrer Funktionen gemäss dem vorliegenden Abkommen beziehen, von einer dem Rate fremden Regierung oder Behörde weder einholen nocht entgegennehmen.

Art. 33 Finanzielles 1. Die Auslagen für Delegationen beim Rate, für Vertreter im Exekutivkomitee und im Konsultativkomitee für Paritätspreise werden von den durch sie vertretenen Regierungen getragen. Alle übrigen Auslagen, die aus dem Vollzug dieses Abkommens erwachsen, werden aus den jährlichen Beiträgen der Ausfuhrund Einfuhrländer bestritten. Für je des Erntejahr wird der Beitrag eines Landes nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl zur Gesamtstimmenzahl der Ausfuhrund Einfuhrländer bei Beginn des betreffenden Erntejahres festgesetzt.

2. In seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt der Rat sein Budget für das am 31. Juli 1963 ablaufende Erntejahr und setzt den von jedem Ausfuhr- und Einfuhrland zu leistenden Beitrag fest.

3. Der Rat genehmigt in einer Session in der zweiten Hälfte jedes Erntejahres das Budget für das folgende Erntejahr und setzt den von jedem Ausfuhrund Einfuhrland zu leistenden Beitrag fest.

4. Der erste Beitrag jedes Ausfuhr- oder Einfuhrlandes, welches dem vorliegenden Abkommen gemäss Artikel 35, Ziffer 4 beitritt, wird entsprechend der diesem Lande zustehenden Stimmenzahl und der bis zum Ablauf des Erntejahres Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

· 94

1342 verbleibenden Zeitspanne festgesetzt. Die Beiträge, welche den anderen Ausfuhr und Einfuhrländern für das laufende Erntejahr auferlegt wurden, werden hievon nicht berührt.

5. Die Beiträge müssen sofort nach ihrer Pestsetzung bezahlt werden. Ein Ausfuhr- und Einfuhrland, das seinen Beitrag innert Jahresfrist seit der Postsetzung nicht bezahlt, verliert sein Stimmrecht bis zur Bezahlung des Beitrages.

Es wird aber unter diesem Abkommen weder seiner Pflichten entbunden, noch seiner Bechte beraubt, ausser der Rat entscheide so mit einfachem Mehr der Stimmen der Ausfuhrländer und mit einfachem Mehr der Stimmen der Einfuhrländer.

6. Der Bat muss jedes Erntejahr eine geprüfte Aufstellung über allo scine Einnahmen und Ausgaben während des vorhergehenden Erntejahrcs veröffentlichen.

7. Die Regierung des Landes, in welchem der Rat seinen Sitz hat, soll die Saläre, die vom Rate seinem Personal ausbezahlt werden, steuerfrei erklären.

Diese Steuerfreiheit erstreckt sich jedoch nicht unbedingt auch auf die eigenen Staatsangehörigen. Sie gewährt ebenfalls Steuerfreiheit auf dem Vermögen, dorn Einkommen und dem anderen Eigentum des Rates.

8. Bevor der Rat sich auflöst, trifft er die nötigen Massnahmen zur Begleichung seiner Passiven und zur Übergabe seiner Akten und Aktiven.

Art. 34 'Zusammenarbeit mit anderen zivisclienstaatlichen Organisationen 1. Der Rat kann alle wünschbaren Vorkehren treffen, die zur Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinigten Nationen, ihren SpezialOrganisationen und andern zwischenstaatlichen Organisationen erforderlich sind.

2. Gelangt der Rat zur Auffassung, dass irgendwelche Bestimmungen dieses Abkommens mit den Forderungen, welche die Vereinigten Nationen durch ihre Organe und SpezialOrganisationen über zwischenstaatliche Warenabkommen aufstellen, materiell unvereinbar sind, so ist dieser Umstand als Hinderungsgrund für die Durchführung dieses Abkommens zu betrachten, in welchem Palle das durch Artikel 36, Ziffern 3, 4 und 5 vorgeschriebene Verfahren einzuschlagen ist.

VIII. Teil Schlussbestimmungen

Art. 35 Unterzeichnung. Ratifizierung, Beitritt, Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen liegt in Washington vom 19. April bis und mit 15.Mai 1962 zur Unterschrift durch die Regierungen der in Anhang B und C genannten Länder auf.

1343 2. Das vorliegende Abkommen unterliegt der formellen Eatifikation seitens der Signatarstaaten nach Massgabe ihrer einschlägigen Verfassungsbestimmungen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Ziffer 8 dieses Artikels müssen die Ratifikations-Urkunden bis spätestens am 16. Juli 1962 bei der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt werden.

3. Der Beitritt zu diesem Abkommen steht jeder Regierung eines in Anhang B oder C aufgeführten Landes offen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Ziffer 8 dieses Artikels sind die Beitritts-Urkunden bis spätestens am 16. Juli 1962 bei der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen.

Eine Eegierung, welcher keine Fristverlängerung gemäss den Bestimmungen von Ziffer 8 gewährt wurde, kann auf jeden Fall auch nach dem 16. Juli 1963 gestützt auf die Bestimmungen von Ziffer 4 diesem Abkommen beitreten.

4. Wenn sich je zwei Drittel der von den Ausfuhr- und Einfuhrländern abgegebenen Stimmen dafür aussprechen, kann der Eat jeder Eegierung eines Mitgliedes der Vereinigten Nationen oder ihre SpezialOrganisationen sowie jenen anderen Regierungen, welche zur Weizenkonferenz der Vereinigten Nationen im Jahre 1962 eingeladen wurden, den Beitritt zu diesem Abkommen bewilligen.

Er stellt-die Bedingungen für einen solchen Beitritt auf und setzt die Basismenge dieses Landes in Übereinstimmung mit Artikel 12 und 15 fest. Der Beitritt ist mit der Deponierung der Beitritts-Urkunde bei der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen.

5. Der I. sowie der III. bis und mit VII. Teil des Abkommens treten am 16. Juli 1962 in Kraft, der II.Teil am I.August 1962 für jene Regierungen, welche vor dem 16. Juli 1962 das Abkommen gemäss Ziffern 2 oder 3 dieses Artikels ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, vorausgesetzt, dass diese Eegierungen . mindestens je zwei Drittel der Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer entsprechend der in Anhang B und C vorgenommenen Verteilung auf sich vereinigen. Für Regierungen, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkünden später hinterlegen, tritt das Abkommen am Tage dieser Hinterlegung in Kraft.

6. Ist für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens gemäss Ziffer 5 dieses Artikels von einem Signatarstaat oder einer Regierung, die zum Beitritt des Abkommens auf Grund von Ziffer 3 berechtigt ist, eine
schriftliche Mitteilung bis spätestens 16. Juli 1962 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eingegangen, worin er bzw. sie sich verpflichtet, alles zu tun, um innert kürzester Frist auf dem Verfassungswege die Eatifikation oder den Beitritt zum Abkommen zu erwirken, so wird diese Mitteilung als einer Eatifikations- oder Beitrittsurkunde gleichwertig betrachtet. Es gilt als vereinbart, dass die Regierung, welche eine solche Erklärung abgibt, provisorisch das Abkommen anwendet und provisorisch als Mitglied betrachtet wird, bis sie ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunde gemäss Ziffern 2 oder 3 hinterlegt, oder bis zum Ablauf der für die Hinterlegung gewährten Frist.

7. Sofern am 16. Juli 1962 die im vorhergehenden Absatz aufgeführten Bedingungen für ein Inkrafttreten dieses Abkommens nicht erfüllt sind, können die

1344

Regierungen jener Länder, welche bis zu diesem Datum gemäss Ziffern 2 oder 3 dieses Artikels das vorliegende Abkommen ratifiziert haben oder ihm beigetroten sind, miteinander vereinbaren, dass es zwischen ihnen Geltung besitze, oder jede andere ihnen geboten erscheinende Massnahme ergreifen.

8. Jeder Begierung, die gemäss Ziffern 2 oder 3 dieses Artikels das vorliegende Abkommen bis zum 16. Juli 1962 nicht ratifiziert hat oder ihm nicht beigetreten ist, kann vom Eat eine Fristverlängerung für die Hinterlegung der Eatifikations- oder Beitrittsurkunde bis spätestens 16. Juli 1963 gewährt werden.

9. Wo bei der Anwendung dieses Abkommens die im Anhang B oder G aufgeführten Länder erwähnt werden, ist jedes Land, dessen Eegierung zu don in Ziffer 4 dieses Artikels vom Bäte vorgeschriebenen Bedingungen dem vorliegenden Abkommen beigetreten ist, ebenfalls im Anhang als aufgeführt zu betrachten.

10. Die Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika gibt allen Signatarstaaten und beigetretenen Begierungen Kenntnis von jeder Unterzeichnung odor Batifizierung des Abkommens und jedem nachträglichen Beitritt zum Abkommen sowie von allen Mitteilungen, die sie gemäss Ziffer 6 dieses Artikels erhalten hat.

Art. 36

Dauer, Änderung, Rücktritt 1. Das vorliegende Abkommen bleibt bis und mit 31. Juli 1965 in Kraft.

2. Der Bat wird zu gegebener Zeit den Ausfuhr- und Einfuhrländern seine Vorschläge betreffend eine Erneuerung oder Ersetzung dieses Abkommens unterbreiten. Er kann zu den Verhandlungen gemäss dieser Ziffer auch jede Begierung eines Mitgliedstaates der Vereinigten Nationen oder ihrer Spozialorganisationen einladen, welche an diesem Abkommen nicht beteiligt ist, abor ein wesentliches Interesse am Weizenhandel hat.

3. Der Bat kann, mit je der einfachen Mehrheit der den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern zustehenden Stimmen, den Ausfuhr- und Einfuhrländern eine Änderung des Abkommens vorschlagen.

4. Der Bat kann eine Frist ansetzen, innert welcher jedes Ausfuhr- und Einfuhrland der Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen hat, ob es einer solchen Änderung beipflichte oder nicht. Eine derartige Änderung wird rechtswirksam, wenn sie von Ausfuhr- und Einfuhrländern angenommen wird, die über je zwei Drittel der Stimmen verfügen.

5. Jedem Ausfuhr- und Einfuhrland, welches der Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika seine Zustimmung zu einer solchen Änderung des Statutes bis zum Tage ihres Inkrafttretens nicht hat zukommen lassen, steht es frei, vorn vorliegenden Abkommen auf Ende des laufenden Erntejahres zurückzutreten, nachdem es der Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika seine schriftliche Kündigung, die der Bat für jeden Fall verlangen kann, eingereicht hat. Für alle

1345 aus diesem Abkommen entstandenen Verbindlichkeiten, denen der austretende Staat bis zum Ende des laufenden Erntejahres nicht nachgekommen ist, bleibt er weiterhin haftbar. Jedes Land, das sich so zurückzieht, ist durch die Bestimmungen bei einer Änderung des Abkommens, welche seinen Eücktritt verursacht hat, nicht gebunden.

6. Jedes Ausfuhrland, das seine Interessen durch die Nichtbeteiligung am Abkommen eines in Anhang C aufgeführten Landes, das mindestens über fünf Prozent der in jenem Anhang verteilten Stimmen verfügt, als ernstlich beeinträchtigt erachtet, oder jedes Einfuhrland, das seine Interessen durch die Nichtbeteiligung am Abkommen eines in Anhang B aufgeführten Landes, das mindestens über fünf Prozent der in jenem Anhang verteilten Stimmen verfügt, als ernstlich beeinträchtigt erachtet, kann vom vorhegenden Abkommen zurücktreten, wenn es der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem I.August 1962 eine schriftliche Kündigung zukommen lässt. Wurde vom Eate gestützt auf Ziffer 8 von Artikel 35 eine Fristverlängerung gewährt, so ist die Kündigung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt innert 14 Tagen nach Gewährung der Verlängerung einzureichen.

7. Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland, das seine nationale Sicherheit durch den Ausbruch von Feindseligkeiten als bedroht erachtet, hat das Eecht, unter Wahrung einer 30tägigen Kündigungsfrist vom Abkommen nach schriftlicher Mitteilung an die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika zurückzutreten.

Es kann sich zuerst an den Eat wenden, um ganz oder teilweise von seinen Verpflichtungen unter diesem Abkommen entbunden zu werden.

8. Jedes Ausfuhrland,, das seine Interessen durch den Eücktritt vom Abkommen eines im Anhang C genannten Landes, welches wenigstens über fünf Prozent der in jenem Anhang verteilten Stimmen verfügt, als ernstlich beein trächtigt erachtet, oder jedes Einfuhrland, das seine Interessen durch den Eücktritt vom Abkommen eines im Anhang B genannten Landes, welches wenigstens über fünf Prozent der in jenem Anhang verteilten Stimmen verfügt, als ernstlich beeinträchtigt erachtet, kann sich von diesem Abkommen zurückziehen, wenn es der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika innert 14 Tagen nach seinem Eücktritt, als Folge dieser ernstlichen Beeinträchtigung eine schriftliche Kündigung zukommen lässt.
9. Die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika gibt allen Signatarund nachträglich beigetretenen Staaten Kenntnis von jeder Mitteilung oder jedem Eücktritt, die sie gemäss dem vorliegenden Artikel erhalten hat.

Art. 37 A nwendungsgebiet 1. Jede Eegierung kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Eatifizierung oder des nachträglichen Beitritts zum vorliegenden Abkommen die ihr durch dieses Abkommen erwachsenden Eechte und Pflichten als nicht anwend-

1346 bar erklären für alle oder irgendwelche ihrer nicht zum Mutterland gehörenden Territorien, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist.

2. Die aus diesem Abkommen erwachsenden Eechte und Pflichten gelten für alle nicht zum Mutterland gehörenden Territorien, für deren internationale Beziehungen eine Eegierung verantwortlich ist, mit Ausnahme jener Gebiete, für welche eine entsprechende Erklärung gemäss Ziffer l hievor abgegeben wurde.

3. Jede Kegierung kann jederzeit, nachdem sie das vorliegende Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, unter Bekanntgabe an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklären, dass die aus diesem Abkommen erwachsenden Hechte und Pflichten für alle irgendwelche nicht zum Mutterland gehörenden Territorien anwendbar seien, in bezug auf die sie eine Erklärung gemäss Ziffer l hievor abgegeben hat.

4. Jede Eegierung kann, indem sie der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Kündigungsschreiben überreicht, den Bücktritt aller odor irgendwelcher nicht zum Mutterland gehörenden Territorien, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, erklären.

5. Für die Festsetzung der Basismengen gemäss Artikel 15 und die Neuverteilung der Stimmen gemäss Artikel 27 ist jede auf Grund dieses Artikels vorgenommene Änderung in der Anwendung des vorliegenden Abkommens in geeigneter Weise als Wechsel in der Beteiligung an diesem Abkommen zu betrachten.

6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gibt allen Signatarund nachträglich beigetretenen Staaten Kenntnis von Erklärungen oder Mitteilungen, die ihr gemäss diesem Artikel gemacht werden.

Zur Beurkundung dessen haben die von ihren Eegierungen dazu gebührend ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Datum unterzeichnet.

Die in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefassten Texte sind authentisch. Das Original ist in den Archiven der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, welche beauftragt wird, an alle Signatur- und später beitretenden Eegierungen beglaubigte Kopien zu überweisen.

1347 Anhang A

Verpflichtungen der Importländer in Prozenten Belgien und Luxemburg Brasilien Bundesrepublik Deutschland Ceylon Dominikanische Eepublik Föderation von Ehodesia und Nyassaland Grossbritannien Japan Indien Indonesien Iran Irland Israel Kuba Liberia Libyen Neuseeland Niederlande Nigeria Norwegen Österreich Philippinen Polen Portugal Kepublik Korea (Süd-Korea) Kepublik Südafrika Saudi Arabien Schweiz Vatikanstadt Venezuela Vereinigte Arabische Kepublik

.

,,

90 30 87% 80 90 90 90 85 70 70 80 90 60 90 70 70 90 90 80 90 60 80 50 85 90 90 70 87 100 60 30

1348 Anhang B

Stimmen der Ausfuhrländer Argentinien Australien Frankreich Italien Kanada Mexiko Schweden Spanien Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Vereinigte Staaten von Amerika

70 125 70 10 290 5 10 5 125 290 Total

1000

1349 Anhang C

Stimmen der Importländer Belgien und Luxemburg Brasilien Bundesrepublik Deutschland Ceylon . . . . . ' Dominikanische Eepublik Föderation von Bhodesia und Nyassaland Grossbritannien Japan Indien Indonesien Iran Irland Israel Kuba Liberia Libyen Neuseeland Niederlande Nigeria Norwegen Österreich Philippinen Polen .

Portugal Eepublik Korea (Süd-Korea) Kepublik Südafrika Saudi Arabien Schweiz Vatikanstadt Venezuela Vereinigte Arabische Eepublik

33 28 139 12 2 6 339 154 20 6 4 11 6 12 l 3 14 70 4 18 6 22 10 9 2 10 5 23 l 14 16

·

Total

1000 '

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Internationalen Weizenabkommens 1962 (Vom 4. Juni 1962)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1962

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

8480

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1962

Date Data Seite

1307-1349

Page Pagina Ref. No

10 041 737

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