BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Buochs in ein ziviles Flugfeld Mit Verfügung vom 11. August 2021 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL der Airport Buochs AG folgende Bewilligungen und Genehmigungen erteilt: 1

Der Airport Buochs AG (ABAG) wird eine Bewilligung für den zivilen Betrieb des ehemaligen Militärflugplatzes Buochs als Flugfeld erteilt.

2.

Das von der ABAG eingereichte Betriebsreglement wird unter Auflagen genehmigt.

3.

Plangenehmigungen 3.1 Die Umnutzung und die Änderungen der nachstehenden militärischen Bauten und Anlagen für zivile Zwecke sowie der Rückbau nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen werden unter Auflagen genehmigt: ­ Umnutzung der folgenden militärischen Bauten und Anlagen, welche für zivile Zwecke weiterverwendet werden: ­ Schaltstationen 1­3, Unterstände U16 und U80, ehemaliger Munitionsdepot, Baracken 1a, 1b sowie 2­4, alter Kontrollturm, C-Büro, ehemaliger Notstrom-Container, Garagen Ost und West; ­ Rückbau von nicht mehr für aviatische Zwecke erforderlichen Anlagen im Pistenstreifen; ­ Rückbau der militärischen Präzisionsgleitwinkelbefeuerungen.

3.2 Bau der Präzisionsgleitwinkelbefeuerungen (PAPI 06/24).

3.3 Realisierung der folgenden Entwässerungsmassnahmen: ­ GEP-Massnahmen entlang von Piste und Rollwegen; ­ Entwässerung des Abstell- und Betankungsplatzes Flugzeuge; ­ Entwässerung der Zelthangars und des Vorplatzes; ­ Entwässerung der Parkplätze PW und LKW, des Umschlagplatzes und der Betankung.

3.4 Umsetzung der Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Herdernstrasse und des Rollwegs Foxtrott, bestehend aus: ­ Versetzen der Barrieren an der Herdernstrasse; ­ Zweiteilige Schranken bei der Herdernstrasse; ­ Ersatz der Gegensprechanlage; ­ Visuelle Zonenüberwachung (Videoüberwachung) sowie aktive Zonenüberwachung (Wärmebildkamera) im Bereich der Herdernstrasse; ­ Informationstafeln mit Angabe der Wartezeit; ­ Schrankenanlage beidseitig des Rollwegs Foxtrott.

3.5 Weiternutzung der bestehenden Hangarzelte bis 31. Dezember 2026.

4.

Das Konzept für den ökologischen Ausgleich wird mit Auflagen genehmigt.

2021-2771

BBl 2021 1946

BBl 2021 1946

5.

Die zulässigen Fluglärmimmissionen für den Flugplatz Buochs werden gestützt auf die Berechnungen und Unterlagen der Bächtold & Moor festgelegt.

6.

Auflagen

7.

Hinweise

8.

Die Anträge auf Durchführung von Einspracheverhandlungen, den Beizug weiterer Dokumente und Unterlagen sowie weitere Beweisanträge werden abgewiesen.

Die Anträge aus den Einsprachen werden, soweit sie in den vorliegenden Vorhaben und den verfügten Auflagen nicht berücksichtigt sind, abgewiesen.

9.

Allfälligen Beschwerden gegen die Plangenehmigung für die Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Herdernstrasse und des Rollwegs Foxtrott wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

10.

Gebühren

11.

Eröffnung

Der vollständige Wortlaut der Verfügung kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion LESA, 3003 Bern, E-Mail: LESA@bazl.admin.ch.

Die Verfügung ist im Internet publiziert unter: www.bazl.admin.ch > Sicherheit > Infrastruktur > Flugplätze > zivilmitbenutzte Militärflugplätze > Buochs Die genannte Verfügung, die Gesuchsunterlagen inkl. Bericht über die Umweltverträglichkeit mit Ergänzungen sowie die Stellungnahmen des Kantons Nidwalden und des Bundesamts für Umwelt BAFU können vom 26. August bis zum 25. September 2021 zu den ordentlichen Bürozeiten an folgender Stelle eingesehen werden: ­

Baudirektion des Kantons Nidwalden, Buochserstrasse 1, 6371 Stans

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

25. August 2021

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Bundesamt für Zivilluftfahrt