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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erwerbung eines Schießplatzes im Sand bei Schönbühl.

(Vom 14. Juni 1895.)

Tit.

Unterm 5. April 1895 faßten die eidgenössischen Räte mit Bezug auf die von uns mit Botschaft vom 15. März gleichen Jahres eingebrachte Vorlage betreffend die Erwerbung eines Schießplatzes im Sand bei Schönbühl folgenden Beschluß: ,,Es wird auf die buudesrätliche Vorlage vom 15. März 1895 zur Zeit nicht eingetreten und dieselbe an den Bundesrat zurückgewiesen, mit dem Auftrage, die Frage zu prüfen, ob nicht ein anderer Schießplatz gefunden werden könne, der sich besser zu diesem Zwecke eignet; eventuell, insoferne ein geeigneter Platz nicht gefunden werden kann, eine neue Vorlage einzubringen, worin die jedenfalls notwendig werdende Erwerbung oder Verlegung der Häusergruppe im Sand, sowie die allfällige Entwässerung des Moosbodens ebenfalls mit in Berücksichtigung gezogen werden."

In Vollziehung dieses Auftrages hat das Militärdepartement eine Expertenkommission eingesetzt, welche die einschlägigen Verhältnisse in Bezug auf die Erwerbung des erforderliehen Terrains für den in Aussicht genommenen Schießplatz samt den in Frage kommenden Gebäulichkeiten durch den Bund einer genauen Untersuchung zu unterwerfen hatte. Diese Kommission wurde bestellt aus den Herren Oberstlieutenant K e p p l e r , eidgenössischem Oberkriegskommissär in Bern, Artilleriemajor Hofer in Bülikofen und

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Artilleriemajor J e n n y , Nationalrat in Worblaufen, und ihr eine Anzahl von Fragen vorgelegt, die ein einläßliches Studium aller in Betracht kommenden Faktoren erheischen. Zu diesem Behufe hat sich die Kommission unter Beiziehung der Herren Oberstlieutenant Z w i cky in Bern, als Vertreter der Instruktion, und Major N i g s t , Kreisförster in Kehrsatz, als Forsttechniker und zugleich ständiger Landsehadenexperte des Waffenplatzes Bern, zu wiederholten Malen teils zu mündlichen Besprechungen, teils zu Vornahme von Augenscheinen besammelt und über das Ergebnis ihrer Untersuchungen einen einläßlichen Bericht erstattet, der bei den Akten liegt.

Was zunächst die Frage betrifft, ob nicht ein anderer Schießplatz gefunden werden könne, der sich besser zu diesem Zweck eignet, so hat die Kommission in der Umgebung von Bern nach allen Richtungen Umschau gehalten, ohne zu einer befriedigenden Lösung derselben zu gelangen. In unmittelbarer Nähe der Stadt Bern ist überhaupt an die Auffindung eines Schießplatzes gar nicht zu denken. Geht man dagegen etwas weiter, so finden sich wohl annähernd passende Terrainabschnitte, die aber wiederum in dieser oder jener Richtung ihre schweren Mängel aufweisen. Einer nähern Untersuchung wurden folgende Plätze unterworfen, die sich mehr oder weniger zu eignen schienen.

4. Kehrsatz-König

(Eönizthal).

Der Landerwerb wäre hier verhältnismäßig teuer und hätte zudem die Expropriation verschiedener Gehöfte zur Folge. Überdies bietet sich nirgends eine den heutigen Anforderungen entsprechende Schußdistanz, so wenig als ein natürlicher Kugelfang vorhandea ist.

2. Sollrütti-Rüschberg.

Hier würde die Maximaldistanz zwar erreicht, doch könnte das Schußfeld in der Breite kaum so ausgedehnt werden, daß in demselben ein ganzes Bataillon gleichzeitig ausgebildet werden könnte, da Felspartien am sudlichen Hange der Sollrütti und am westlichen Abhang des Schlierenberges die Entwickelung bis auf eine Breite von 300 m. nicht zulassen. Ein Ausweichen nach rechts ist nicht möglich, weil alsdann der natürliche Zielwall am Rüschberg nicht mehr hinreichen würde. Auch hier käme zudem der Landerwerb ziemlich teuer zu stehen, überdies liegen zwei Bauernhöfe in der Schußlinie. Ein weiterer Nachteil des Platzes liegt in der großen Entfernung vom Waffenplatz.

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3. Gasel-Lauchenacker-Kromrtholz-Rüschberg.

Sehr schönes .Schußfeld mit viel Abwechslung, aber zu kurz.

Ein Bauerngut in der Schußlinie, verbunden mit teuern Landankäufen, sowie die stark frequentierte Straße von Nord nach Süd bieten Schwierigkeiten, die ebenfalls stark in die Wagschale fallen.

4. Köniz-Hilfiwald

(bei Herzwyl).

Ebenfalls schönes Schießfeld, aber ohne natürlichen Zielwall.

Stellenweise teures Land und verhältnismäßig viel Wald. Die Ortschaft Herzwyl wäre zudem allzu gefährdet und der Verkehr auf dem mitten durchs Schießfeld führenden Verbindungssträßchen stark beeinträchtigt.

5. Ferrenberg.

Als Schießfeld eignet sich das Gebiet östlich des Dorfes Ferrenberg zwischen Egghubel und dem Gehöfte ,,Wintelen". Dasselbe ist übersichtlich und bietet in dem Bantigerberg einen durchaus sichern Kugelfang. Indessen ist auch hier die Schußdistanz zu kurz (Maximum cirka 1000 m.). Außer den drei Bauernhöfen ,,Wiedrnatt", ,,im Boden" und ,,Wintelen a wären teure Landankäufe notwendig, und eine weitere Inkonvenienz bildet die Straße, welche östlich Ferrenberg in verschiedenen Abzweigungen durch das Schießfeld führt. Neben diesen Übelständen muß noch darauf hingewiesen werden, daß der Weg von der Kaserne auf den Schießplatz eine starke Steigung -- von 560 m.--770 m. -- enthält, welche auf die körperliche Inanspruchnahme der Truppe nicht ohne Einfluß wäre.

In Erwägung aller dieser Verhältnisse kam die Expertenkommission in Übereinstimmung mit dem Kreisinstruktor, Herrn Oberst de Crousaz, dessen Gutachten ebenfalls bei den Akten liegt, zu dem Schlüsse, daß sich in der Nähe von Bern nirgends ein günstigerer, allen Anforderungen der Instruktion entsprechender Schießplatz finden läßt, als derjenige im Sand.

Indem wir uns gestatten, für die Begründung der Notwendigkeit der Erwerbung dieses Schießplatzes, sowie für die in dieser Angelegenheit vom Militärdepartement bereits früher mit den betreffenden Grundbesitzern gepflogenen Unterhandlungen auf unsere Botschaft vom 15. März zu verweisen, beehren wir uns, Ihnen ip Ergänzung der letztern weitere diesbezügliche Angaben und Erhebungen zu unterbreiten.

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I. Ermittlung des annähernden Wertes des nach Plan n in Frage kommenden Landkomplexes und voraussichtliche Kaufsumme im Falle der Expropriation.

Das laut Plan II zu militärischen und ökonomischen Zwecken für Erwerbung durch den Bund in Aussicht genommene, in den Gemeinden Moosseedorf und Urtenen gelegene Areal umfaßt in 98 Parzellen 49 ha., 61 a. und 28 [J = 1373/4 Jucharten Ackerund Wiesland und 14 ha., 81 a. und 85 Q' = 41*/4 Jucharten Wald.

Die Grundsteuerschatzung des offenen Landes variiert zwischen Fr. 700--1000 per Jucharte, je nach der Lage der betreffenden Parzelle oder ihrer Bewirtschaftung. Beim Wald richtet sich die Werttaxation hauptsächlich nach dem Holzbestand, der hier sehr verschieden ist. Immerhin gelang es der Kommission, nachdem sie vom Militärdepartement hierzu ermächtigt worden war, mit den Eigentumern von 37 Parzellen provisorische Kaufabschlüsse unter Ratifikationsvorbehalt abzuschließen, so daß für den Gesamterwerb des in Frage stehenden Areals von der Kominission folgende Berechnungen aufgestellt werden.

1. B e r e i t s e f f e k t u i e r t e K a u f a b s c h l ü s s e in 87 Parzellen (vgl. Abschnitt XII): a. 24 ha., 70 a,, 35 n' oder 68 Va Jucharten Acker- und Wiesland, Totalkaufpreis Fr. 84,710 b. 14 ha., 99 a.. 39 n' «der 413/4 Jucharten Wald, Kaufpreis ,, 71,650 2. Durch Expropriation wären noch zu erwerben in 61 Parzellen: 24 ha., 90 a., 93 n' oder cirka 691/4 Jucharten Acker- und Wiesland, wofür ein .Durchschnittspreis von Fr. 1100 per Jucharte angenommen wurde . . ,, 76,175 Total

Fr. 232,535

Der Ankauf sämtlicher Land- und Waldparzellen nach Plan II (gelbe und blaue Grenzbezeichnung) würde also auf die Summe von Fr. 232,535 zu stehen kommen, wozu dann noch der iu Abschnitt IV hiernach behandelte Gebäudeankauf käme.

Faßt man die hohen Landentschädigungen ins Auge, welche der Bund anhin für die Benützung dieses Schießplatzes zu bezahlen hatte, und die sich von Jahr zu Jahr immer steigerten -- dieses Jahr werden sie wenigstens Fr. 4000 erreichen -- so verspricht die Verzinsung des Anlagekapitals keine ganz ungünstige zu werden;

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wir glauben im Gegenteil, daß eine ganz befriedigende Rendite zu erzielen sein wird, sofern das Gut rationell bewirtschaftet und jenem ökonomischen Zwecke dienstbar gemacht wird, auf den wir noch näher zurückkommen werden.

u. Verbreiterung der Schiesslinie.

Nach der von der Expertenkommission vorgenommenen Erweiterung der ursprünglichen Grenzen der Schieß- und Gefahvzone ist nun nicht nur den Anforderungen der Instruktion, sondern auch den Rücksichten auf die Sicherheit des Verkehrs und des Privateigentums Genüge geleistet. Um sich über die notwendige Ausdehnung der Gefahrzone zu orientieren, hat die Kommission einem gefechtsmäßigen Schießen der Truppen beigewohnt und dabei die Überzeugung gewonnen, daß nur bei Annahme der von ihr gezogenen, in Plan II rnit gelber Farbe gezeichneten Grenzen alle und jede Gefahr für das Publikum und das Privaleigentum aus-geschlossen ist. Wenn da und dort vielleicht etwas weiter gegangen wurde, als unumgänglich nötig war, so geschah dies im Hinblick darauf, daß man die natürlichen Grenzverhältnisse und Kommunikationen möglichst beibehalten und nebstdem der Arrondierung des Ganzen dienen wollte.

HL Landerwerbungen, welche nicht absolut notwendig, aber wünschbar sind, sei es zu militärischen oder ökonomischen Zwecken.

Von der Ansicht ausgehend, daß der Bund früher oder später in die Lage kommen könnte, den Schießplatz im Sand erweitern oder noch zu andern als rein militärischen Zwecken beanspruchen zu müssen, glaubte die Kommission schon jetzt für alle Eventualitäten versorgen zu sollen, indem sie rechts der Schießlinie ein Areal von cirka 7 ha., 81 a., oder ungefähr 223At Jucharten, in das Ankaufsprojekt einbezogen hat (vide Plan-Allonge), welches zwar außerhalb der Gefahrzone liegt, aber vermöge seiner überaus günstigen Lage und Beschaffenheit eine vorzügliche Arrondierung des Ganzen bildet, so daß dessen Erwerbung früher oder später die Kauflust des Bundes erwecken dürfte, dann aber vielleicht gar nicht mehr oder doch bedeutend teurer erhältlich wäre, als jetzt.

Bezüglich der Verwendung dieses Teiles beehren wir uns, auf Abschnitt X und XI hiernach zu verweisen.

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IV. Kaufs- bezw. Expropriationswert der Gebäulichkeiten im Sand.

Ein Hauptgrund, warum die eidgenössischen Rate unterm 5. April 1895 unsere erste Vorlage betreffend dieses Schießplatzprojekt an uns zurückgewiesen haben, bildet die Gefährdung der Häusergruppe der Gebrüder Nikiaus und Johann Brönnimann und des Nikiaus Sahli im Sand. Dieselbe besteht aus 5 Wohnhäusern, worunter das Wirtshaus, und mehrerern kleinen Nebengebäuden, zusammen geschätzt auf Fr. 50,500.

Unsere Vorlage vom 15. März hatte keinen Ankauf, sondern nur eine Servitutsbolastung dieser Gebäude vorgesehen. Anläßlieh des bereits erwähnten Gefechtsschießens hatte sich die Kommission aber überzeugt, daß der ganze Häuserkomplex während den Schießübungen mehr oder weniger stark gefährdet ist, so daß sich der Ankauf dieser Gebäude nicht wohl vermeiden läßt, wenn man den bisherigen Übelständen ein für allemal abhelfen und Unfällen vorbeugen will. Es empfahl sich daher, sowohl die Gebäude als auch die abzutretenden Grundstücke von den betreffenden Eigentumern aus freier Hand zu erwerben, was denn auch nach teilweise hartnäckigen Unterhandlungen mit allen drei Besitzern zu annehmbaren Bedingungen gelang. Der vereinbarte Kaufpreis steht für alle Gebäude nicht höher als die Grundsteuerschateung -- die Brandversicherung ist durchschnittlich ziemlich höher -- und beträgt für den ganzen Häuserkomplex Fr. 50,500. Ein günstigeres Resultat würde das Expropriationsverfahren für den Bund" kaum zur Folge gehabt haben, zumal nicht außer acht zu lassen ist, daß die Leute von ihrem Besitztum vertrieben werden und anderswo wieder eine neue Existenz gründen müssen.

V. Ist die Erwerbung der Gebäulichkeiten notwendig oder zweckmässig, eventuell sind Schiessservituten darauf zu errichten ?

Wir betrachten den Ankauf der Gebäude durch den Bund als durchaus notwendig, indem sonst die von der Instruktion an diesen Schießplatz gestellten Anforderungen durch die Rücksicht auf die Nähe der Häuser wesentlich beeinträchtigt würden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß der Platz, sobald er in das Eigentum des Bundes übergegangen, von der Instruktion noch besser ausgenützt und dadurch auch die Häusergruppe noch mehr gefährdet wird als bisanhin.

Was im 'Falle der Nichterwerbung die Kosten von Schießservituten betrifft, so hat die Kommission diese Frage nicht weiter diskutiert, nachdem einmal die Überzeugung bei ihr feststand, daß

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einzig auf dem Kaufswege der unhaltbare Zustand beseitigt werden kann. Es würde übrigens auch äußerst schwierig sein, mit den Gebäudeeigentümeru ein bezügliches Abkommen zu treffen, weil ein solches von allzu unsichevn Faktoren abhängig ist.

VI. Kosten der Erwerbung resp. Verlegung des Privatschiessplatzes.

Das von der Schützengesellschaft Moosseedorf auf dem Grundeigentum des Wirtes Brönnimann erbaute Scheibenhaus ist im Grundsteuerkataster geschätzt zu Fr. 2000. In dem mit dem Wirt Brönnimanu abgeschlossenen provisorischen Kaufvertrag ist jedoch dieses Scheibenhaus ebenfalls Inbegriffen, so daß hierfür kein besonderer Ansatz in die Gesamtrechnung aufgenommen werden muß. Schriftliche Verpflichtungen oder Zusicherungen gegenüber der Schützenge.sellschaft wegen der Benützung dieses Schießplatzes und dessen Einrichtungen hat Herr Brönnimann laut seiner Aussage keine eingegangen.

Vu. Tieferlegung der Grauholzstrasse.

Was die Frage der Tieferlegung dieser Straße, soweit sie über den Schießplatz führt, anbetrifft, so wird dieselbe von der Instruktionsleitung dahin begutachtet, es verhindere die jetzige Höhe die Ausnutzung der besten Schußdistanzen, weshalb die Straße auf das Niveau des östlich anstoßenden Terrains abgetragen werden müsse.

Die Kommission hält dafür, daß es zweckmäßig wäre, mit der Tieferlegung der Straße gleichzeitig eine G e r a d l e g u n g derselben zu verbinden, so daß die Straße in gerader Richtung von einem Ende des Platzes zum andern führen würde. Es würde dadurch die Straße nicht nur um cirka 17 Meter kürzer, sondern es würde damit auch eine größere Fläche östlich der Straße für eventuellen Weidgang gewonnen werden. Um über die Kosten des einen oder andern Projektes sichere Anhaltspunkte zu haben, wurde von der Expertenkommission ein Gutachten des Herrn Bezirksingenieurs v. Erlach in Bern eingeholt, nach welchem die Geradlegung, also die Verlegung der Straße, noch billiger zu stehen käme, als die bloße TieferleguDg. Die Berechnung für erstere stellt sich auf Fr. 9500, für letztere auf Fr. 9900.

Vin. Frequenz der Grauholzstrasse, eventuell Beschränkung des Schiessbetriebes.

. In Bezug auf die durch die Schießübungen beeinflußte Frequenz der Straße ist mit keinen großen Schwierigkeiten zu rechnen, da weitaus der größte Verkehr auf der Hauptstraße MoosseedorfBundesblatt. 47. Jahrg. Bd. III.

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Schönbühl sich bewegt und infolgedessen die Grauholzstraße wenig mehr begangen wird. Zu aller Vorsicht werden indessen schon jetzt während den Schießübungen Warnungsposten ausgestellt, die auch künftighin vorzusehen sind, sofern das bloße Anbringen von leicht sichtbaren Warnungstafeln oder Signalen als ungenügend erachtet werden sollte. Eine Beschränkung des Schießbetriebes scheint jedoch in keinem Falle notwendig zu sein.

IX. Ist eine weitere Entwässerung einzelner Partien des Platzes notwendig?

Die schon vor mehreren Jahren durchgeführte Kanalisation des westlich der Straße gelegenen Teiles, genannt ,,im Moosa, hat zur Folge gehabt, daß jetzt der Boden normal trocken ist und nur im >Frühjahr, unmittelbar nach der Schneeschmelze, während einigen Tagen etwas weicher wird. Letzteres mag z. B. gerade dieses Jahr der Fall gewesen sein, als die ständerätliche Kommission den Platz in Augenschein nahm. Nach genauer Untersuchung der Bodenbeschaffenheit und anderer maßgebenden Verhältnisse hält die Expertenkommission eine weitere künstliche Entwässerung weder oberhalb noch unterhalb der Straße für notwendig. * X. Wie ist das Gut im Falle der Erwerbung durch den Bund zu bewirtschaften? Erträgnis und Pachtzins.

Die Bewirtschaftung des Gutes ist auf drei Arten möglich : 1. Im Regiebetrieb; 2. durch Verpachtung, und 3. durch Versteigerung des Grasnutzens.

Was den Regiebetrieb anbetrifft, so ist die Möglichkeit gegeben, auf dem östlich der Straße gelegenen Teil eine Zweiganstalt des Centralremontendepots oder der eidgenössischen Regieanstalt zu errichten. Da dieser Teil auf 3 Seiten vom Walde begrenzt, daher sehr geschützt und auch der Boden ganz trocken ist, so ergeben sich für eine derartige Anstalt die denkbar günstigsten \7erhältnisse.

Für die Eventualität, daß die zu erwerbenden Liegenschaften früher oder später einmal einem derartigen Zwecke dienstbar gemacht werden, hat die Expertenkommission mehr Land in die Erwerbung eingeschlossen, als zur Zeit für den Schießbetrieb absolut nötig ist, wobei in erster Linie der Teil gegen das Grauholz (vide Plan II, blaue Grenzbezeichnung) zur Arrondierung des Ganzen in Betracht gezogen wurde. Da der Bund für dieses Areal, weil außerhalb der Gefahrzone liegend, jedenfalls kein Expropriationsrecht hat, glaubte die Expertenkommission nur im Interesse der Eidgenossenschaft zu

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handeln, wenn sie gleich den ganzen Komplex bis zum Wald in das Kaufsprojekt einbezog. An einer verhältnismäßig guten Rendite dürfte wohl kaum zu zweifeln sein, da bei intensiver Düngung des Bodens, wie solche dem Bunde vermöge seiner eigenen Düngervorräte leicht möglich ist, schöne Erträgnisse zu erzielen sind.

Bei der V e r p a c h t u n g oder V e r s t e i g e r u n g des Ert r a g e s richtet sich der Pachtzins bezw. der Erlös nach dei1 Inanspruchnahme des Terrains durch die Truppen; je häufiger und schonungsloser die Schießübungen stattfinden, desto geringer ist natürlich der Ertrag. Jedenfalls wäre der in Aussicht zu nehmende Pachtzins auf höchstens Fr. 30--40 per Juchart zu berechnen.

Bezüglich des Waldes ist zu bemerken, daß derselbe nach der eigenen Wahrnehmung der Kommission sowohl als auch nach dem bei den Akten liegenden Gutachten des Herrn Oberförster Nigst im allgemeinen gut bewirtschaftet ist und für den Bund zweifelsohne eine der besten Kapitalanlagen bilden würde, soweit er nicht im Interesse der Instruktion ausgereutet werden müßte, was vorläufig nur'zum kleinsten Teil der Fall wäre. Sämtliche Waldteile weisen günstige Abfuhrverhältnisse auf; auch an Gelegenheit zu vorteilhaftem Verkauf des Holzes würde es nicht fehlen.

XI. Wiederverkauf mit Servitutbelastung.

Einmal im Besitze dieses Gutes hielten wir es für dea Bund nicht ratsam, dasselbe nach Belastung mit Servituten wieder zu veräußern, da man sonst riskierte, daß der alte Krieg mit den Landeigentümern und damit ein Zustand fortlebte, dessen Beseitigung man ja gerade jetzt anstrebt. Ein Servitutsverhältnis wäre eine Halbheit, die früher oder später zu neuen Verwicklungen führen müßte.

XII. Kostenberechnung und Kaufabschlüsse.

Nach den Berechnungen in Abschnitt I und IV hiervon würden die Kosten für den L a n d e r w e r b auf Fr. 232,535 und diejenigen für den H a u s e r er w erb auf . . ,, 50,500 Total kommen.

Dazu kommen noch die Kosten für die Geradelegung der Grauholzstraße mit

Fr. 283,035

Total

Fr. 292,535

,,

9,500

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Unter Vorbehalt der Genehmigung der Vorlage durch die eidgenössischen Räte sind folgende provisorische Kaufabschlüsse vereinbart worden mit : 1. N i k i a u s B r ö n n i m a u n , W i r t i m S a n d : a. Gebäude, Kaufpreis Fr. 30,100 b. Cirka 13 ha. 21 a. = 363/4 Jucharten Ackerund Wiesland à Fr. 1100 per Jucharte . ,, 40,375 2. J o h a n n B r ö n n i m a n n im Sand: a. Gebäude, Kaufpreis ,, 15,000 b. Circa 9,19 ha. = 25 Va Jucharten Acker und Wiesland à Fr. 1400 per Jucharte . ,, 35,735 3. N i k i a u s Sahli im S a n d : a. Gebäude ,, 5,400 b. Cirka 2,70 ha. = 7 Va Jucharten Acker- und Wiesland à Fr. 1150 per Jucharte . . . ,, 8,600 4. 13 W a l d b e s i t z e r : Cirka 14,99 ha. = 413/4 Jucharten Wald, Totalkaufpreis ,, 71,650 Summa der abgeschlossenen Käufe Fr. 206,860 Mit den Landbesitzern von Moosseedorf und Urtenen wurden, wie früher, auch jetzt wieder ebenfalls gütliche Kauf Unterhandlungen angeknüpft, jedoch ohne allen Erfolg, da dieselben an den übertriebenen Forderungen scheiterten. Es bleibt somit nichts anderes übrig, als in allen Fällen, wo keine Kaufverträge aus freier Hand zu stände kamen, das eidgenössische Expropriationsgesetz anzuwenden.

Nachdem wir damit die für die Erwerbung des Schießplatzes im Sand einschlagenden Verhältnisse nach allen Seiten beleuchtet haben, empfehlen wir Ihnen nachstehenden Bundesbeschlußentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. Juni 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Erwerbung eines Infanterieschießplatzes im Sand bei Schönbühl.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Juni 1895, beschließt: 1. Der schweizerische Bundesrat wird ermächtigt, einen Schießplatz im Sand bei Schönbühl in dem in der Botschaft vom 14. Juni 1895 und zugehörigem Plane näher bezeichneten Umfang als Eigentum des Bundes aus freier Hand und in den Fällen, wo die Erwerbung aus freier Hand nicht möglich ist, in Anwendung des Expropriationsgesetzes vom 1. Mai 1850 und gestützt auf den Bundesbeschluß vom 28. Januar 1882, betreffend die Anwendung des Expropriatioosgesetzes auf die Erwerbung und Erweiterung von eidgenössischen Waffenplätzen, zu erwerben.

2. Dem Bundesrat wird der hierzu nötige Kredit bewilligt.

3. Dieser Beschluß tritt, weil nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erwerbung eines Schießplatzes im Sand bei Schönbühl. (Vom 14. Juni 1895.)

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1895

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27

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19.06.1895

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475-485

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