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Bundesbeschluss über die Klimapolitik (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für ein gesundes Klima [Gletscher-Initiative]»)

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 27. November 20192 eingereichten Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 20213, beschliesst: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 74a

Klimapolitik

Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Inland und im internationalen Verhältnis für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen der Klimaveränderung ein.

1

Der Verbrauch fossiler Brenn- und Treibstoffe ist so weit zu vermindern, als dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und mit der Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung vereinbar ist.

2

Die Wirkung der vom Menschen verursachten und in der Schweiz anfallenden Treibhausgasemissionen auf das Klima muss spätestens ab 2050 durch sichere Treibhausgassenken im In- und Ausland dauerhaft ausgeglichen werden.

3

Die Klimapolitik ist auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet, berücksichtigt die Situation der Berg- und Randgebiete und nutzt namentlich auch Instrumente der Forschungs-, Innovations- und Technologieförderung.

4

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SR 101 BBl 2019 8550 BBl 2021 1972

2021-2709

BBl 2021 1974

Klimapolitik (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für ein gesundes Klima [Gletscher-Initiative]»). BB

BBl 2021 1974

Art. 197 Ziff. 134 13. Übergangsbestimmungen zu Art. 74a (Klimapolitik) Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 74a innert fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

1

Das Gesetz legt den Absenkpfad für die Treibhausgasemissionen bis 2050 fest. Es benennt Zwischenziele, die mindestens zu einer linearen Absenkung führen, und regelt die zur Erreichung der Zwischenziele erforderlichen Instrumente.

2

II Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative vom 27. November 2019 «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

4

2/2

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.