BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Multilaterales Abkommen ADN / M 030 gemäss Abschnitt 1.5.1 ADN über die Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoffgemisch, stabilisiert der Klasse 2 (1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.2.2.3 und der Tabellen A und C des Kapitels 3.2, dürfen Gemische von Butadienen und Kohlenwasserstoff mit einer Butadien-Konzentration von mehr als 20 %, aber höchstens 40 %, stabilisiert, die bei 70o C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichte bei 50o C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet, unter der Eintragung UN1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF GEMISCH, STABILISIERT befördert werden.

(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken: «Beförderung vereinbart gemäss Abschnitt 1.5.1 ADN (M030)» (3) Diese Vereinbarung gilt bis 30. Juni 2025 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die für das ADN zuständige Behörde der Schweiz

3. August 2021

Bundesamt für Verkehr, Abteilung Sicherheit Rudolf Sperlich: Vizedirektor

2021-2539

BBl 2021 1759

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