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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Entwurf

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Covid-19-Test bei der Ausschaffung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 20211, beschliesst: I Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert: Art. 72

Covid-19-Test bei der Ausschaffung

Ausländerinnen und Ausländer sind zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung (Art. 64), der Ausweisung (Art. 68) oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB3 oder Artikel 49a oder 49abis MStG4 verpflichtet, sich einem Covid19-Test zu unterziehen, wenn dies aufgrund der Einreisevoraussetzungen des Heimatoder Herkunftsstaates oder des zuständigen Dublin-Staates oder der Vorgaben des transportierenden Luftverkehrsunternehmens verlangt wird.

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Die zuständigen Behörden informieren die betroffene Person vorgängig über diese Verpflichtung und über die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung nach Absatz 3.

2

Unterzieht sich eine betroffene Person nicht von sich aus einem Covid-19-Test, so können die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung zuständigen Behörden sie gegen ihren Willen einem Test zuführen, wenn der Vollzug nicht durch andere, mildere Mittel sichergestellt werden kann. Während der Durchführung des Tests darf kein Zwang ausgeübt werden, durch den die Gesundheit der betroffenen Person gefährdet werden könnte. Die zwangsweise Durchsetzung von 3

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BBl 2021 1901 SR 142.20 SR 311.0 SR 321.0

2021-2711

BBl 2021 1902

Ausländer- und Integrationsgesetz

BBl 2021 1902

Covid-19-Tests ist ausgeschlossen bei Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.

Die Covid-19-Tests werden durch dafür spezifisch geschultes medizinisches Personal durchgeführt. Dieses verwendet die für die betroffene Person mildeste Testart.

Ist es der Ansicht, dass die Durchführung des Tests die Gesundheit der betroffenen Person gefährden könnte, so führt es den Test nicht durch.

4

II Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]5).

Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

1

Es tritt am ... [am Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

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SR 101