60

# S T #

Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates.

(Vom 4. Januar 1895.)

Der Bundesrat hat den Rekurs des Konrad B e g l i n g e r , Gärtner in Mollis, gegen die Schlußnahme des Begierungsrates des Kantons Glarus vom 16. August 1894, betreffend den Unterhalt der Gräber auf dem Friedhofe in Mollis, wegen angeblicher Verletzung von Art. 31 der Bundesverfassung auf Grund folgender Erwägungen als unbegründet abgewiesen: Der Beschluß der Gemeindeversammlung von Mollis vom 20. Mai 1894, wonach die gärtnerische Herstellung und Ausschmückung der Gräber auf dem Friedhofe zu Mollis und deren Unterhaltung nur durch den von der Gemeinde bestellten Friedhofgärtner oder die Angehörigen der Verstorbenen und nicht durch andere Gärtner besorgt werden darf, enthält eine Bestimmung, die von einer großen Zahl schweizerischer Gemeinden in ihre Friedhofordnung aufgenommen ist.

Eine solche Bestimmung hat einen polizeilichen Charakter; sie stellt sich als eine im Interesse guter Ordnung auf dem Friedhofe erlassene Verfügung dar. Der Friedhofgärtner erscheint danach als ein Angestellter der Gemeinde, dem die gärtnerische Besorgung und Instandhaltung der Gräber nach gewissen Vorschriften als ein öffentlicher Dienst übertragen ist; der Friedhof ist das ihm polizeilich angewiesene Arbeitsgebiet. Gegen eine derartige Auffassung und Regelung der Sache kann der Grundsatz der Gewerbefreiheit nicht angerufen werden.

(Vom 8. Januar 1895.)

Der Bundesrat hat den Rekurs des J. F. K. von N. (Böhmen"), wohnhaft in Zürich, gegen die Schlußnahmen des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 18. Mai und 20. Juli 1894, betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatentes, auf Grund folgender Erwägungen als begründet erklärt :

61

1. Wenn es auch bundesrechtlich feststeht, daß den Kantonen nicht verwehrt ist, Wirtschaflspatentgesuche aus Gründen, wie sie in § 15 des luzernischen Gesetzes über die Wirtschaften vom 22. November 1883 vorgesehen sind, d. h. wegen mangelnder persönlicher Qualifikation des Bewerbers, abzuweisen, so haben sich doch die Bundesrekursbehörden von jeher das Recht vorbehalten, solche Bestimmungen in Bezug auf ihre Tragweite und deren Anwendung in einem konkreten Falle auf ihre materielle Begründetheit zu prüfen (vergi. Bundesbl. 1891, I, S. 211 und 212; 1893, I, S. 264 und 265).

2. In entsprechender Anwendung des dieser Praxis zu Grunde liegenden Prinzips hat der Bundesrat im Jahre 1891 den Zuger Behörden das Recht grundsätzlich zuerkannt, die Bewilligung von Wirtschaften aus sittenpolizeilichen Gründen, insbesondere auch deshalb zu verweigern, weil das für die Wirtschaft bestimmte Haus längere Zeit in üblem Rufe gestanden hat, in einem Specialfalle aus dem Jahre 1893 aber die Geltendmachung dieses Motivs als unstatthaft erklärt. Es handelte sich um einen Fall, wo die Kantonsregierung ein Wirtschaftspatentbegehren abschlägig bescliieden hatte, weil dasselbe auf ein Haus verlangt wurde, in welchem 9 Jahre zuvor eine Wirtschaft in sittenpolizeiwidriger Weise geführt worden war. Diese Begründung anerkannte der Bundesrat nicht. ,,Was im Jahre 1884 diesfalls als ein vollgenügender Patentverweigerungsgruad gelten konnte, vermag im Jahre 1892/93 auf diese Bedeutung nicht mehr Anspruch zu ,maehen a , sagte die Behörde; ,,denn das Publikum hat sich im Laufe so vieler Jahre längst davon entwöhnt, in jenem Hause eine Stätte unmoralischen Treibens zu erblicken ; die Zeit hat diesen Makel des Hauses ausgewischt. . .a 3. Die oben mitgeteilte Anschauung des Bundesrates erscheint als nicht weniger begründet, wenn es sich um den Ruf einer Person handelt. Will gegen eine solche geltend gemacht werden, daß sie nicht ,,unbescholten1* sei, einen üblen Leumund habe, so muß die Berechtigung zu einem so einschneidenden, schwerwiegenden Vorhalte aus Verhältnissen geschöpft werden, die in der Gegenwart noch bestehen oder doch in ihren Folgen und Wirkungen naturgemäß sich noch fühlbar machen. Das ist z. B. der Fall, wenn die Person sich gegenwärtig noch in einem Zustande befindet, der ihren Ausschluß von der Zahl der Ehrenfähigen,
Vollberechtigten bedingt ; oder wenn das Thun und Treiben, das die Ehrenfähigkeit, den guten Ruf derselben beeinträchtigt oder ganz gestört hat, von ihr bis in die Gegenwart hinein fortgesetzt wird oder doch erst seit einer so kurzen Spanne Zeit aufgegeben ist, daß ein sicheres Urteil über ihre moralische Besserung noch nicht abgegeben werden kann;

62 oder wenn seit der ehrenrührigen Handlung, welche die Person sich hat zu schulden kommen lassen, noch nicht eine so lange Zeit verflossen ist, daß neben der rechtlichen auch die moralische Rehabilitation derselben in der öffentlichen Meinung hat eintreten können.

Solche Verhältnisse, welche es rechtfertigen würden, den Patentbewerber gegenwärtig noch, dreizehn Jahre nach seiner Verurteilung, acht Jahre nach Wiedererlangung der bürgerlichen Rechte und Ehren, in einem Zeitpunkte, wo die Strafklage gegen ihn verjährt wäre, als eine übelbeleumdete, nicht in unbescholtenem Rufe stehende Person zu bezeichnen, bestehen im Rekursfalle nicht. Der Rekurrent hat nach vorliegenden amtlichen und privaten Zeugnissen durch ehrenhaften Lebenswandel, tadellose Aufführung, Fleiß und Arbeitsamkeit in seiner Heimat wie im Auslande und speciell in der Stadt Zürich sieh einen guten, unbescholtenen Ruf erworben; er hat vollen Anspruch darauf, als ein in bürgerlichen Rechten und Ehren stehender Mann betrachtet und behandelt zu werden.

4. Nach dem Gesagten kann dem Regierungsrate des Kantons Luzern nicht beigepflichtet werden, wenn er die Qualifikation, welche § 15 des luzernischen Wirtschaftsgesetzes von einem Wirte fordert, im vorliegenden Falle als nicht erwiesen betrachtet und das Patentgesuch des Rekurrenten abschlägig beschieden hat.

(Vom 11. Januar 1895.)

Am 12. Dezember 1894, morgens 8 Uhr während des Gottesdienstläufcens, wurde die Leiche des Untersuchungsgefangenen Joseph Maria S c h a l l b e r g e r , der sich am Vormittag des 10. Dezember in seiner Zelle im Untersuchungsgefängnisse in Staus erhängt hatte, vom Totengräber unter Beihülfe eines Leichenträgers auf derjenigen Abteilung des Friedhofes zu Stans beerdigt, die für die Protestanten bestimmt ist, und wo, wie die Regierung von Nidwaiden angiebt, überhaupt die Beerdigungen stattfinden, welche nicht nach katholischem Ritus vollzogen werden. Schallberger gehörte der römischkatholischen Konfession an.

Wegen dieses Beerdiguagsaktes haben sich der Evangelist der evangelischen Diaspora-Gemeinde in Unterwaiden, Herr G. H a a s in Alpnach, und die Herren M. L u s s i, Fürsprecher, und Dr. Cub a s e h in Stans zuerst bei der Kantonsregierung und hierauf, da ihr Begehren von dieser Behörde abgewiesen wurde, mit Eingaben vom 20. und 21. Dezember beim Bundesrate beschwert.

Der Bundesrat hat die Beschwerde als begründet befunden und an die Regierung von Nidwaiden nachfolgendes Schreiben erlassen :

Getreue, liebe Eidgenossen!

Nachdem wir von den Beschwerdeschriften der Herren Haas, Lussi und Cubasch, sowie von Ihrer Vernehmlassung betreffend den Beerdigungsfall Schallberger Kenntnis genommen haben, sehen ·wir uns veranlaßt, Ihnen die bundesrechtliche Praxis in Beschwerdefällen betreffend das Beerdigungswesen, namentlich einige Sätze aus unserem der Bundesversammlung am 24. Mai 18T5 erstatteten Berichte in Erinnerung zu rufen, aus denen sich entnehmen läßt, welche Auffassuog der Bundesrat und die ihm zustimmenden gesetzgebenden Räte der Eidgenossenschaft von jeher über Sinn und Tragweite von Art. 53, Absatz 2, der Bundesverfassung gehabt haben.

Wir sagten in dem angeführten Berichte u. a. : ,,Über die Begräbnisplätze haben einzig die bürgerlichen Behörden zu verfügen Der Geistlichkeit soll keine Stimmabgabe darüber zustehen, wer auf dem Friedhofe seine Ruhestätte zu finden habe.

Die Beerdigung mit kirchlichen Gebräuchen ist als eine Zuthat zu betrachten, mit welcher sich die bürgerlichen Behörden in keiner Weise zu befassen haben Aber auch die bürgerlichen Behörden können nicht nach Belieben das Begräbniswesen ordnen, sondern jedem Verstorbenen muß ein schickliches Begräbnis zu teil werden, was in sich schließt, daß. alle in einer Gemeinde Verstorbenen in der Regel der Reihenfolge nach beerdigt werden sollen, und daß weder Stand noch Konfession, noch Todesart, noch andere Umstände Ausnahmen zulassen"- (Bundesbl. 1875, III, 21).

Was insbesondere die Bestattung von Selbstmördern anbelangt, so bemerkte der Bundesrat in dem nämlichen Berichte, daß es .gegen den Sinn und Geist der Bundesverfassung verstoßen würde, wenn Selbstmörder zu ungewohnter Zeit beerdigt werden sollten, und mit Schreiben vom 13. Januar 1880 ließ er eine Kantonsregieruog wissen, daß das allgemein übliche Geläute auch bei der Beerdigung eines Selbstmörders nicht unterlassen werden dürfe (Bundesbl. 1881, II, 699).

Die bundesrechtliche Praxis hat sich auch des nähern darüber ausgesprochen, wann anzunehmen sei, es habe eine Beerdigung aus konfessionellen Gründen in unschicklicher Weise stattgefunden. In dem bereits citierten Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 24. Mai 1875 wird diesfalls ausgeführt, daß es gegen Art. 53, Absatz 2, der Bundesverfassung verstoßend wäre, wenn in einer konfessionell einheitlichen
Gemeinde der einer andern Konfession Angehörige zwar auf dem Kirchhof, aber an abgesonderter Stelle begraben würde, wo die Leichen anderer Verstorbener nicht eingesenkt werden, wogegen einzelnen, zahlreich vertretenen Reli-

64

gionsgenossenschaften die Anlegung eigener Kirchhöfe nicht untersagt werden dürfte, so wie es auch zulässig erschiene, wenn in paritätischen Gemeinden der Friedhof geteilt, zur Hälfte von der einen, zur Hälfte von der andern Konfession benutzt würde.

Immerhin hat der Bundesrat in Beschwerdefällen gegeniiber einer solchen Teilung des Friedhofes zu bemerken nicht unterlassen, diese konfessionelle Scheidung könne eine Quelle der Unzufriedenheit und des Zerwürfnisses unter der Bevölkerung bilden, und es sei ohne Zweifel der Gebrauch eines gemeinsamen Friedhofes derjenige Modus im Beerdigungswesen, der dem Prinzip der Gleichheit der Bürger sowohl als dem Zwecke der Milderung der konfessionellen Gegensätze im Lebeu am meisten entspreche (Bundesbl.

1886, I, 961 ; II, 448).

Wenn nun der Beerdigungsfall Schallberger im Licht dieser Sätze des Bundesrechts betrachtet wird, so sind folgende Punkte festzustellen: Es widerspricht dem Bundesrechte nicht, daß in Stans der Friedhof in zwei Abteilungen geschieden ist, von denen die eine für die Katholiken, die andere für die Protestanten bestimmt ist.

Dagegen läuft dem Grundsatze von Art. 53, Absatz 2, der Bundesverfassung die, wie sich anläßlieh dieses Falles herausstellt, in Stans übliche Unterscheidung zwischen kirchlicher und bürgerlicher Beerdigung insofern zuwider, als bei Anweisung der Gräber für die Angehörigen einer und derselben Konfession kirchliche Gesichtspunkte bestimmend sind und dadurch eine Ungleichheit der Behandlung Verstorbener herbeigeführt wird, die nach bürgerlicher Anschauung stoßend und verletzend wirkt und deshalb ,,unschicklich" ist und welcher gerade durch die bürgerliche Ordnung des Begräbniswesens (Art. 53, Absatz 2, der Bundesverfassung) entgegengetreten und vorgebeugt werden wollte.

Unter diesem Gesichtspunkte muß die Beerdigung eines katholischen Selbstmörders an anderer Stelle, als wo die fortlaufende Reihenfolge der für die Katholiken bestimmten Gräber ihm sein Grab anweist, als eine unschickliche erscheinen.

Darum liegt auch im vorliegenden Falle eine Verletzung der Vorschrift von Art. 53, Absatz 2, der Bundesverfassung vor.

Nicht darin ist die Unschicklichkeit zu erblicken, daß Josef Maria Schallberger in der Gräberabteilung der Protestanten und an der Seite eines Protestanten bestattet worden ist, wohl aber darin, daß
ihm nicht an derjenigen Stelle ein Grab angewiesen wurde, wo er nach der geltenden Begräbnisordnung versenkt worden wäre, wenn er nicht den Selbstmord begangen hätte.

65 Auch das kann nach Art. 53, Absatz 2, der Bundesverfassung nicht als zulässig betrachtet werden, daß, wie es in Stans zu geschehen scheint, alle nicht einer bestimmten Konfession Angehörenden von der Abteilung der Katholiken ferngehalten und derjenigen der Protestanten zugeschieden werden.

Wenn in Stans, wie die Regierung versichert, seit 1875 die Leute unbekannter Konfession und die Selbstmörder immer in der protestantischen Abteilung beerdigt worden sind, ohne daß je eine Beschwerde erhoben wurde, so ist es nur diesem letztern Umstände zuzuschreiben, wenn die Intervention der Bundesbehörde erst heute erfolgt.

Es liegt auf der Hand, daß die Angehörigen der protestantischer» Konfession es als einen Schimpf empfinden müssen und daß sie deshalb zur Klage berechtigt sind, wenn ihrer Friedhofabteilung die Leichen solcher Personen zugewiesen werden, für welche das katholische Pfarramt wegen ehrenrühriger oder verbrecherischer Handlungen derselben, obgleich sie der katholischen Konfession angehört haben, die Vornahme kirchlicher Funktionen ablehnt.

Auch darüber waren die protestantischen Konfessionsgenossen .sich zu beschweren befugt, daß ausschließlich ihrer Abteilung die Personen unbekannter Konfession zugeschieden werden und daß nicht in dieser Beziehung eine einfache Kehrordnung eingehalten wird.

Im Grunde hat aber das Klagrecht der Protestanten im vorI iegenden Falle, wie dasjenige zunächst beteiligter Personen, z. B.

der Verwandten eines Verstorbenen, in andern Fällen, seine Wurzel einzig und allein in der Vorschrift von Art. 53, Absatz 2, der Bundesverfassung, die aus allgemein humanitären Gründen für jeden Verstorbenen eine schickliche Beerdigung verlangt und über deren Beobachtung einem j e d e n Bürger ein Aufsichts- und Kontrollrecht zusteht.

Nach den vorstehenden Erörterungen müssen wir zum Schlüsse kommen, daß Josef Maria Schallberger nicht in schicklicher, der Vorschrift von Art. 53, Absatz 2, der Bundesverfassung entsprechenden Weise beerdigt worden ist. Wir wollen uns dabei auf den Hauptpunkt, die Abweichung von der regelmäßigen Gräberreihe, beschränken und andere, mehr nebensächliche und von der Regierung bestrittene Dinge, wie ungeziemendes Benehmen von Gassenjungen bei der .Beerdigung, ununtersucht lassen. Der angeführte Hauptpunkt genügt, um die Schlußnahme zu rechtfertigen,
daß es bei der vorgenommenen Bestattung sein Verbleiben nicht haben kann, daß die Leiche des Schallberger «usgegraben und zur Tageszeit und unter üblichem Glockengeläute in der Reihe der

66

Gräber der katholischen Friedhofabteilung in Stana beigesetzt werden soll.

Wir laden die hohe Kantonsregierung ein, dafür zu sorgen, daß diese unsere Schlußnahme vollzogen werde, und ersuchen Sie, uns über die Vollziehung Bericht zu erstatten.

Im übrigen benutzen wir gern diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Herr B o r i e , Registrato!1 des eidgenössischen Betreibuogsamtes, erhält die nachgesuchte Entlassung unter bester Verdankung der geleisteten Dienste.

In teil weiser Abänderung des Art. 3 der Vollziehungsverordnuog vom 18. April 1888 zum Bundesbeschluß betreffend die Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst vom 22. Dezember 1887 wird die Amtsdauer der Mitglieder der schweizerischen Kunstkommission auf sechs Jahre bestimmt.

Gleichzeitig wird Herr Professor "Fr. B l u n t s c h l i , dermaliger Vizepräsident, zum Präsidenten der Kunstkommission erwählt.

(Vom 15. Januar 1895.)

Der Bundesrat, welcher dem Militärdepartement den Auftrag erteilt hat, ihm über die Revision des Militärpensionsgesetzes seine Vorschläge zu unterbreiten, hat beschlossen, für das Jahr 1895 und bis zur Revision des Pensionsgesetzes keinen Vertrag mehr über die Versicherung der Militärs gegen Unfall mit Versicherungsgesellschaften einzugehen, dagegen denjenigen Militärs, welchen im Militärdienst ein Unfall zustößt, auf Kosten des Bundes analoge Entschädigungen zu gewähren, ohne jedoch im einzelnen Falle eine Rechtspflicht anzuerkennen, und sich vorbehaltend, über jeden einzelnen Fall nach Billigkeit zu entscheiden.

Die Regierung der Republik Uruguay hat zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft Herrn Dr. Alberto N i n ernannt.

Betreffend Leitung und Verwaltung der schweizerischen Landesbibliothek wird eine Verordnung erlassen.

67

Zum Vizepräsidenten des schweizerischen Sehulrates wird Herr alt Bundesrat W e l t i iu Bern, Mitglied des Schulrates, gewählt.

Die Kommission der schweizerischen Landesbibliothek wird wie folgt bestellt: Präsident: Herr Prof. Dr. J. H. G r a f in Bern.

Mitglieder: ,, Prof Dr. E. B l ö s c h , Oberbibliothekar, in Bern.

,, Prof. Dr. L. H i r z e l in Bern.

,, Dr. J. K a i s e r , Bundesarchivar, in Bern.

,, Prof. Dr. Virgile Rössel in Bern.

Vom 1. Juli bis 31. Dezember 1894 folgende B u e h g e s c h e n k e zugegangen:

sind dem Bundesrate

Pèlerinage à la Mecque et à Médine, par le Dr Saleh Soubhey, inspecteur sanitaire de la ville du Caire. Kairo, Staatsbuchdruckerei 1894.

Die Schlacht bei St. Jakob, vaterländisches Schauspiel von Franz Schäfer, Basel 1894.

Alamanniens Heldensaal und Ehrentempel, Geschichte der Alainannen bis zum Abgang des Herzogtums Schwaben, von Arnold Malzacher; I. Band. Stuttgart 1894.

Staat und Eisenbahnen, von J. Fischer, Fürsprech in Baden. 1894.

Geschichtsfreund, herausgegeben vom historischen Verein der V Orte. 49. Band. Luzern 1894.

Annalen der schweizerischen meteorologischen Centralanstall.

Jahrgang 1892.

Geschichte der Schweiz er truppen in französischen Diensten von Ì813 bis Ì8Ì5, von Dr. Alb. Maag. Biel 1894.

Précis de l'art de la guerre, par le Baron de Jomini. Nouvelle édition revue et augmentée par F. Lecomte, ancien colonel divisionnaire suisse. 2 volumes et 1 atlas. Paris 1894.

Das Bergrecht der Schweiz, von Dr, Brassert, wirkt, geheimer Oberbergrat in Bonn. 1894.

Mémoires et Documents publiés par la Société d'histoire de la Suisse romande. Tome XXXVII. Georges Bridel & Cie., éditeurs, Lausanne.

68

TVahlen.

(Vom 11. Januar 1895.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Bern: Frl. Bina Bachmann, von Winikon.

Herr Friedrich Leuteoegger, von Eschlikon.

Gottlieb Rothenbuhler, von Trachfl selwald.

Postcommis io Pruntrut: ,, Joseph Crelier, von Bure.

Posthalter und Bote in Horw: ,, Albert Leupi, von Dagmersellen* Posthalter und Briefträger in Unterhörstetten : Frl. Amalia Huber, von Roggwil.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Meiringen : Herr Christian Schiffmann, von Steffisburg.

Telegraphist in Horw : ,, Albert Leupi, von Dagmersellen.

CVom 15. Januar 1895.)

Industrie- 'und Landwirtschaftsdepartement.

Abteilung Landwirtschaft.

Kanzlist: Herr Rudolf Lehmann, vonNennigkofen, bisher provisorischer Angestellter.

Posi- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter in Ganterswil : Frl. Frida Früh, von und in Ganterswil.

Postcommis in Herisau : Herr Joseph Anton Sutter, von Appenzell.

Telegraphenverwaltung.

Télégraphiât in Ganterswil : Frl. Frida Früh, obgenannt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1895

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.01.1895

Date Data Seite

60-68

Page Pagina Ref. No

10 016 901

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.