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Vorlage 3 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Entwurf

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Ausserordentlicher Beitrag 2021 an den Ausgleichsfonds) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20211, beschliesst: I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert: Art. 90a Abs. 3 3

Der Bund leistet in den Jahren 2020 und 2021 jeweils einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds. Die Gesamtsummen der ausserordentlichen Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 bemessen sich nach den Aufwendungen für die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden des jeweiligen Jahres.

II 1

Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung3).

Es tritt am ... [am Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

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BBl 2021 285 SR 837.0 SR 101

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Arbeitslosenversicherungsgesetz (Ausserordentlicher Beitrag 2021 an den Ausgleichsfonds)

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