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Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N01 aufgrund einer Gesamterneuerung Nationalstrasse (UPlaNS) im Bereich Anschluss Altstetten bis Europabrücke (Grünau) auf den Gemeindegebieten von Unterengstringen, Oberengstringen und der Stadt Zürich vom 22. Februar 2021

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 108 Absatz 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Signalisierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N01 von Unterengstringen bis Zürich Altstetten. Die Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N01 werden in beiden Fahrtrichtungen der baustellenbedingten Situation angepasst: ­

In Fahrtrichtung Zürich von km 4.600 bis km 7.100: 100/80/60/50 km/h

­

In Fahrtrichtung Bern von km 7.100 bis km 4.600:

100/80/60/50 km/h

II Allgemeines Fahrverbot (Werkverkehr gestattet): Innerhalb des gesamten abgesperrten Baustellenbereichs.

Dauer:

15. März 2021 bis voraussichtlich 15. September 2022

Grund:

Gesamterneuerung Nationalstrasse

Verkehrsführung: Dem Bauverlauf entsprechende Verkehrsführung

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SR 741.01 SR 741.21

2021-0562

BBl 2021 380

BBl 2021 380

III Die Verkehrsanordnungen gemäss den Verkehrsführungsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung (voraussichtlich 15. März 2021) bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich 31. Oktober 2022).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren 3 innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

2. März 2021

Bundesamt für Strassen Guido Biaggio: Vizedirektor

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SR 172.021