BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bezeichnung technischer Normen für persönliche Schutzausrüstungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen 1. Ausgangslage 1.1.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) vom 12. Juni 20091 sowie nach Artikel 5 der Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen2 befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für persönliche Schutzausrüstungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die Europäische Kommission hat gestützt auf Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/4253 in der folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU technische Normen bezeichnet: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 der Kommission vom 18. Mai 2020 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen, ABl. L 156 vom 19. Mai 2020, S. 13; geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/3954, ABl. L 77 vom 5. März 2021, S. 35.

2. Bezeichnung europäischer Normen 2.1.

Das SECO bezeichnet hiermit die technischen Normen, die gemäss den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 bezeichnet sind.

2.2.

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

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4

SR 930.11 SR 930.115 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31. März 2016, S. 51.

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/395 der Kommission vom 4. März 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 hinsichtlich harmonisierter Normen für elektrostatische Eigenschaften von Schutzkleidung, Schutzkleidung für Feuerwehrleute und Motorradfahrer, Schutzkleidung für Snowboardfahrer sowie Schutzkleidung für Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten, Ausrüstungen zur besseren Sichtbarkeit in Situationen mit mittlerem Risiko, Bergsteigerausrüstung und Schutzkleidung gegen die thermischen Gefahren eines elektrischen Lichtbogens, ABl. L 77 vom 5. März 2021, S. 35.

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BBl 2021 697

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3. Ergänzung früherer Bezeichnungen Diese Bezeichnung ergänzt die Bezeichnung vom 3. Juni 20205.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle 4.1.

Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.

4.2.

Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Website www.switec.info zu finden. Diese Liste ist rein informativer Natur und entfaltet keine Rechtswirkung.

31. März 2021

SECO ­ Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Thomas Herzog

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