883

Entwurf des Bundesrates vom 2. Mai 1895.

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Bundesbeschluss betreffend

die Revision der Militärartikel der Bundesverfassung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Mai 1895, beschliesst: I. Die Artikel 13, 18 bis 22 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhalten folgende Fassung: ,,Art. 13.

Weder der Bund noch die Kantone sind berechtigt, stehende Truppen zu halten. Vorbehalten sind die zur Bewachung und Verwaltung der eidgenössischen Festungswerke im Frieden erforderlichen Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften, die Grenzwächter der Zollverwaltung und die Landjägercorps der Kantone.

Art. 17.

Unverändert.

884

Verfassung von 1874.

Art. 18.

Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.

Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes.

Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die Waffe bleibt unter den durch die Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrrnannes.

Der Bund wird über den Militärpflichtersatz einheitliche Bestimmungen aufstellen.

885 Entwurf des Bundesrates.

Art. 17bis.

Das Heerwesen ist Sache des Bundes.

Art. 18.

Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.

Wehrpflichtige, welche nicht persönlichen Dienst leisten, sind zur Entrichtung einer Militärpflichtersatzsteuer verpflichtet.

Die Bundesgesetzgebung stellt über den Militärpfliehtersatz einheitliche Bestimmungen auf. Die Hälfte des Bruttoertrages der Steuer fällt dem Bunde zu.

Art. 18bi".

Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes.

Der Bund unterstützt in Verbindung mit den Kantonen die Familien bedürftiger Wehrmänner, welche infolge Abwesenheit ihrer Ernährer im Militärdienste unverschuldet in Not geraten. Eine solche Unterstützung fällt nicht unter den Begriff der Armenunterstützung.

Art. 18ter.

Die Wehrmänner sollen ihre Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung bleiben unter den durch die Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmannes.

886

Bundesverfassung von 1874.

Art. 19.

Das Bundesheer besteht: a. aus den Truppenkörpern der Kantone ; b. aus allen Schweizern, welche zwar nicht zu diesen Truppenkörpern gehören, aber nichtsdestoweniger militärpflichtig sind.

Die Verfügung über das Bundesheer mit Inbegriff des gesetzlich dazu gehörigen Kriegsmaterials steht der Eidgenossenschaft zu.

In Zeiten der Gefahr hat der Bund das ausschliessliche und unmittelbare Verfügungsrecht auch über die nicht in das Bundesheer eingeteilte Mannschaft und alle übrigen Streitmittel der Kantone.

Die Kantone verfügen über die Wehrkraft ihres Gebietes, soweit sie nicht durch verfassungsmässige oder gesetzliche Anordnungen des Bundes beschränkt sind.

Art. 20.

Die Gesetzgebung über das Heerwesen ist Sache des Bundes. Die Ausführung der bezüglichen Gesetze in den Kantonen geschieht innerhalb der durch die Bundesgesetzgebung festzusetzenden Grenzen und unter Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Behörden.

Der gesamte Militärunterricht und ebenso die Bewaffnung ist Sache des Bundes..

Die Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet.

887

Entwurf des Bundesrates.

Art. 19.

Das Bundesheer besteht aus allen dienstpflichtigen Schweizerbürgern. Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppeneinheiten aus der Mannschaft desselben Kantons gebildet werden.

Alinea 2 und 3 des bisherigen Art. 19 unverändert.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und solange nicht eidg. Intervention eintritt, verfügen die Kantone über die Wehrkraft ihres Gebietes.

Art. 20.

Der Bund erlässt die Gesetze über das Heerwesen und sorgt für deren Vollziehung. Ihm liegt die Verwaltung, der Unterricht, die Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung des Heeres ob.

888

Bundesverfassung von 1874.

Art. 21.

Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppenkörper aus der Mannschaft desselben Kantons gebildet werden.

Die Zusammensetzung dieser Truppenkörper, die Fürsorge für die Erhaltung ihres Bestandes und die Ernennung und Beförderung ihrer Offiziere ist, unter Beachtung der durch den Bund aufzustellenden allgemeinen Vorschriften, Sache der Kantone.

889

Entwurf des Bundesrates.

Art. 21.

Die Auswahl der zu Offizieren auszubildenden Unteroffiziere und die Ernennung und Beförderung der Offiziere derjenigen Truppeneinheiten, welche ausschliesslich aus den Mannschaften eines und desselben Kantons gebildet werden, geschehen durch den Bund unter Mitwirkung der betreffenden Kantone.

Art. 22.

Die Heeresverwaltung besteht aus der Centralverwaltung und der Verwaltung in den Divisionskreisen.

Das Gebiet eines Kantons ist, soweit thunlich, nur einem Divisionskreise zuzuteilen.

Die Wahl der unteren Beamten der Kreise ist Sache der Kantone. Der Bundesrat hat das Recht, von den Kantonen die Suspension und die Abberufung dieser Beamten zu verlangen, falls sie sich Pflichtverletzungen zu schulden kommen lassen. Die Abberufenen sind nicht wieder wählbar.

Umfasst der Wirkungskreis eines unteren Militärbeamten das Gebiet oder Gebietsteile von mehr als einem Kanton, so steht die Wahl desselben nach Einholung von Vorschlägen seitens der beteiligten Kantone dem Bundesrate zu.

Die Herstellung der Bekleidung und Ausrüstung der Eekruten wird durch die Kreisverwaltungen angeordnet unter Mitwirkung der Kantone.

Die Kantone vermitteln den Verkehr zwischen den Militärbehörden des Bundes und den Gemeinden.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. II.

60

890

Verfassung von 1874.

Art. 22.

Der Bund hat das Eecht, die in den Kantonen vorhandenen Waffenplätze und die zu militärischen Zwecken bestimmten Gebäude samt Zugehören gegen billige Entschädigung zur Benutzung oder als Eigentum zu übernehmen.

Die Normen für die daherige Entschädigung werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt.

891

Entwurf des Bundesrates.

Art. 23.

Der Bund übernimmt die in den Kantonen noch vorhandenen Wafienplätze und die zu militärischen Zwecken dienenden Gebäude samt Zubehörden gegen billige Entschädigung als Eigentum.

Die .Normen für die Übernahme der Gebäude und Waffenplätze und die daherige Entschädigung werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt."

II. Diese Abänderung der Bundesverfassung ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bundesbeschluss betreffend die Revision der Militärartikel der Bundesverfassung.

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Jahr

1895

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20

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08.05.1895

Date Data Seite

883-891

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