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Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) (Prämienverbilligung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 20211, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 65 Abs. 1ter­1septies Jeder Kanton regelt die Prämienverbilligung so, dass diese pro Kalenderjahr gesamthaft einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die ihren Wohnort im Kanton haben, entspricht.

1ter

Der Mindestanteil wird nach demjenigen Anteil berechnet, den die Prämien am Einkommen der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten mit Wohnort im Kanton durchschnittlich ausmachen; dabei gilt Folgendes: 1quater

1 2

a.

Machen die Prämien weniger als 10 Prozent des Einkommens aus, so beträgt der Mindestanteil 5 Prozent der Bruttokosten.

b.

Machen die Prämien 18,5 Prozent des Einkommens oder mehr aus, so beträgt der Mindestanteil 7,5 Prozent der Bruttokosten.

c.

Zwischen den Eckwerten nach den Buchstaben a und b erhöht sich der Mindestanteil linear.

BBl 2021 2383 SR 832.10

2021-3125

BBl 2021 2385

Krankenversicherung. BG (Prämienverbilligung)

1quinquies

BBl 2021 2385

Die Berechnung des Mindestanteils stützt sich auf:

a.

das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer;

b.

die von den Versicherten tatsächlich bezahlten Prämien sämtlicher Versicherungsformen.

Für die Beurteilung, ob ein Kanton den Mindestanteil erfüllt, werden alle Beträge berücksichtigt, die er für die Bezahlung der Prämien der Versicherten aufwendet, mit Ausnahme von Forderungen, die er gestützt auf Artikel 64a Absatz 4 übernommen hat, und seines Anteils am Bundesbeitrag nach Artikel 66.

1sexies

Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Einzelheiten der Berechnung der Bruttokosten und des Mindestanteils fest.

1septies

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... .

In den ersten zwei Kalenderjahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ...

beträgt der Mindestanteil nach Artikel 65 Absatz 1ter in allen Kantonen 5 Prozent der Bruttokosten.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 23. Januar 20204 «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (PrämienEntlastungs-Initiative)».

2

Es ist im Bundesblatt zu veröffentlichen, sobald die Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

3

4

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 4

2/2

SR 642.11 BBl 2020 1740