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Übersetzung

Übereinkommen Nr. 170 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit Abgeschlossen in Genf am am 6. Juni 1990 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1990 zu ihrer siebenundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen1 und die Empfehlung über Benzol, 1971, das Übereinkommen und die Empfehlung über Berufskrebs, 1974, das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, das Übereinkommen2 und die Empfehlung über Asbest, 1986, sowie die dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, beigefügte Liste der Berufskrankheiten in der 1980 abgeänderten Fassung, stellt fest, dass der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den schädlichen Auswirkungen von chemischen Stoffen auch den Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt erhöht.

stellt fest, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Informationen über die von ihnen bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe benötigen und dass sie ein Recht auf solche Informationen haben, ist der Auffassung, dass es wesentlich ist, das Auftreten von durch chemische Einwirkungen verursachten Erkrankungen und Verletzungen bei der Arbeit zu verhüten oder zu verringern, indem: a.

sichergestellt wird, dass alle chemischen Stoffe im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Gefahren bewertet werden;

SR 0.822.727.0 1 SR 0.832.326 2 SR 0.822.726.2 2021­0208

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Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit. Übereink. Nr. 170

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b.

den Arbeitgebern ein Verfahren an die Hand gegeben wird, das es ihnen gestattet, von den Lieferanten Informationen über die bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe zu erhalten, damit sie wirksame Programme zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren durchführen können;

c.

den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen über die an ihren Arbeitsstätten verwendeten chemischen Stoffe und über geeignete Verhütungsmassnahmen zur Verfügung gestellt werden, damit sie sich wirksam an den Schutzprogrammen beteiligen können; und

d.

Grundsätze für solche Programme festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die chemischen Stoffe sicher verwendet werden;

verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit im Rahmen des Internationalen Programms für chemische Sicherheit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten Übereinkünfte, Regeln und Richtlinien hin, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und hat dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1990, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über chemische Stoffe, 1990, bezeichnet wird.

Teil I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. 1 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige, in denen chemische Stoffe verwendet werden.

2. Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das dieses Übereinkommen ratifiziert, nach Anhörung der in Betracht kommenden massgebenden Verbände der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und aufgrund einer Beurteilung der bestehenden Gefahren und der anzuwendenden Schutzmassnahmen: a.

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kann bestimmte Wirtschaftszweige, Betriebe oder Erzeugnisse von der Anwendung des Übereinkommens oder einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, wenn: i. besondere Probleme von erheblicher Bedeutung auftreten, und

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ii.

b.

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der gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis insgesamt gebotene Schutz nicht geringer ist, als er sich bei voller Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens ergeben würde;

hat besondere Vorkehrungen zum Schutz von vertraulichen Informationen zu treffen, deren Weitergabe an einen Wettbewerber dem Betrieb eines Arbeitgebers voraussichtlich Schaden zufügen würde, soweit die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dadurch nicht gefährdet werden.

3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Artikel, die bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinem gefährlichen chemischen Stoff aussetzen.

4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Organismen, gilt aber für aus Organismen gewonnene chemische Stoffe.

Art. 2 Im Sinne dieses Übereinkommens: a.

bezeichnet der Ausdruck «chemische Stoffe» chemische Elemente und Verbindungen sowie Mischungen davon, gleich ob es sich um natürliche oder synthetische Stoffe handelt;

b.

umfasst der Ausdruck «gefährlicher chemischer Stoff» jeden chemischen Stoff, der gemäss Artikel 6 als gefährlich klassifiziert worden ist oder für den einschlägige Informationen vorliegen, denen zufolge der chemische Stoff gefährlich ist;

c.

bedeutet der Ausdruck «Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit» jede Arbeitstätigkeit, bei der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einem chemischen Stoff ausgesetzt werden kann, einschliesslich: i. der Herstellung von chemischen Stoffen, ii. der Handhabung von chemischen Stoffen, iii. der Lagerung von chemischen Stoffen, iv. des Transports von chemischen Stoffen, v. der Beseitigung und Behandlung von chemischen Abfallstoffen, vi. der arbeitsbedingten Freisetzung von chemischen Stoffen, vii. der Wartung, Instandsetzung und Reinigung von Ausrüstungen und Behältnissen für chemische Stoffe;

d.

umfasst der Ausdruck «Wirtschaftszweige» alle Zweige, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschliesslich des öffentlichen Dienstes;

e.

bezeichnet der Ausdruck «Artikel» einen Gegenstand, der während seiner Herstellung eine bestimmte Form oder Ausführung erhält oder der in seiner natürlichen Form vorliegt und dessen Verwendung in dieser Form ganz oder teilweise von seiner Form oder seiner Ausführung abhängt; 3 / 12

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f.

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bedeutet der Ausdruck «Arbeitnehmervertreterin» oder «Arbeitnehmervertreter» die aufgrund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis im Einklang mit dem Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter, 1971, als solche anerkannten Personen.

Teil II Allgemeine Grundsätze Art. 3 Die in Betracht kommenden massgebenden Verbände der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zu den Massnahmen anzuhören, die zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen sind.

Art. 4 Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet der Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit festzulegen, durchzuführen und regelmässig zu überprüfen.

Art. 5 Sofern es aus Gründen der Sicherheit und der Gesundheit gerechtfertigt ist, muss die zuständige Stelle befugt sein, die Verwendung bestimmter gefährlicher chemischer Stoffe zu untersagen oder einzuschränken oder eine vorherige Meldung und Genehmigung zu verlangen, bevor solche chemischen Stoffe verwendet werden.

Teil III Klassifizierung und damit zusammenhängende Massnahmen Art. 6

Klassifizierungsyssteme

1. In Übereinstimmung mit innerstaatlichen oder internationalen Normen hat die zuständige Stelle oder ein von ihr zugelassenes oder anerkanntes Organ Systeme und spezifische Kriterien festzulegen, die geeignet sind für die Klassifizierung aller chemischen Stoffe nach Art und Grad der mit ihnen verbundenen gesundheitlichen und physikalischen Gefahren und für die Beurteilung der Zweckdienlichkeit der Informationen, die erforderlich sind, um zu bestimmen, ob ein chemischer Stoff gefährlich ist.

2. Die gefährlichen Eigenschaften von Mischungen, die sich aus zwei oder mehr chemischen Stoffen zusammensetzen, können durch Beurteilungsverfahren auf der Grundlage der mit ihren chemischen Bestandteilen verbundenen Gefahren bestimmt werden.

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3. Für den Fall des Transports haben solche Systeme und Kriterien den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter Rechnung zu tragen.

4. Die Klassifizierungssysteme und ihre Anwendung sind schrittweise zu erweitern.

Art. 7

Etikettierung und Kennzeichnung

1. Alle chemischen Stoffe sind so zu kennzeichnen, dass ihre Identifizierung möglich ist.

2. Gefährliche chemische Stoffe sind darüber hinaus in einer für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht verständlichen Weise zu etikettieren, um wesentliche Informationen über ihre Klassifizierung, die Gefahren, die sie darstellen, und die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen zu liefern.

3.

(1) Die Erfordernisse für die Kennzeichnung oder Etikettierung von chemischen Stoffen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind von der zuständigen Stelle oder von einem von der zuständigen Stelle zugelassenen oder anerkannten Organ in Übereinstimmung mit innerstaatlichen oder internationalen Normen festzulegen.

(2) Für den Fall des Transports haben diese Erfordernisse den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter Rechnung zu tragen.

Art. 8

Sicherheitsdatenblätter

1. Für gefährliche chemische Stoffe sind den Arbeitgebern Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen, die im einzelnen die wesentlichen Angaben über ihre Identität, Lieferanten, Klassifizierung, Gefahren, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren im Notfall enthalten.

2. Die Kriterien für die Ausarbeitung der Sicherheitsdatenblätter sind von der zuständigen Stelle oder von einem von der zuständigen Stelle zugelassenen oder anerkannten Organ in Übereinstimmung mit innerstaatlichen oder internationalen Normen festzulegen.

3. Die chemische oder übliche Bezeichnung, die zur Bestimmung des chemischen Stoffes auf dem Sicherheitsdatenblatt verwendet wird, muss dieselbe sein wie auf dem Etikett.

Art. 9

Verantwortlichkeiten der Lieferanten

1. Lieferanten von chemischen Stoffen, gleich ob es sich dabei um Hersteller, Importeure oder Händler handelt, haben sicherzustellen, dass: a.

diese chemischen Stoffe gemäss Artikel 6 auf der Grundlage der Kenntnis ihrer Eigenschaften und einer Auswertung der vorliegenden Informationen klassifiziert oder gemäss Absatz 3 bewertet worden sind; 5 / 12

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b.

diese chemischen Stoffe gemäss Artikel 7 Absatz 1 so gekennzeichnet werden, dass ihre Identifizierung möglich ist;

c.

die von ihnen gelieferten gefährlichen chemischen Stoffe gemäss Artikel 7 Absatz 2 etikettiert werden;

d.

Sicherheitsdatenblätter für solche gefährliche chemische Stoffe gemäss Artikel 8 Absatz 1 ausgearbeitet und den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden.

2. Lieferanten von gefährlichen chemischen Stoffen haben sicherzustellen, dass abgeänderte Etikette und Sicherheitsdatenblätter nach einer der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entsprechenden Methode ausgearbeitet und den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden, wenn neue einschlägige Informationen über die Sicherheit und die Gesundheit vorliegen.

3. Lieferanten von chemischen Stoffen, die noch nicht gemäss Artikel 6 klassifiziert worden sind, haben die von ihnen gelieferten chemischen Stoffe zu bezeichnen und die Eigenschaften dieser chemischen Stoffe anhand der vorliegenden Informationen zu bewerten, um festzustellen, ob es gefährliche chemische Stoffe sind.

Teil IV Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber Art. 10

Bestimmung der Identität

1. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass alle bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe gemäss den Erfordernissen des Artikels 7 etikettiert oder gekennzeichnet werden und dass Sicherheitsdatenblätter gemäss den Erfordernissen des Artikels 8 bereitgestellt worden sind und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie ihren Vertreterinnen und Vertretern zur Verfügung gestellt werden.

2. Arbeitgeber, die chemische Stoffe erhalten, die nicht gemäss den Erfordernissen des Artikels 7 etikettiert oder gekennzeichnet worden sind, oder für die keine Sicherheitsdatenblätter gemäss den Erfordernissen des Artikels 8 bereitgestellt worden sind, haben sich die einschlägigen Informationen beim Lieferanten oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen und dürfen die chemischen Stoffe erst dann verwenden, wenn sie im Besitz dieser Informationen sind.

3. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass nur chemische Stoffe verwendet werden, die gemäss Artikel 6 klassifiziert oder gemäss Artikel 9 Absatz 3 bezeichnet und bewertet und gemäss Artikel 7 etikettiert oder gekennzeichnet worden sind, und dass bei ihrer Verwendung alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden.

4. Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis der an der Arbeitsstätte verwendeten gefährlichen chemischen Stoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dieses Verzeichnis hat allen betroffenen Arbeitnehmern und ihren Vertretern zugänglich zu sein.

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Art. 11

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Umfüllen von chemischen Stoffen

Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass beim Umfüllen chemischer Stoffe in andere Behältnisse oder Ausrüstungen der Inhalt so angegeben wird, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Identität dieser chemischen Stoffe, die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet werden.

Art. 12

Exposition

Die Arbeitgeber haben: a.

sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer chemischen Stoffen nicht in einem Ausmass ausgesetzt werden, das die von der zuständigen Stelle oder von einem von der zuständigen Stelle zugelassenen oder anerkannten Organ in Übereinstimmung mit innerstaatlichen oder internationalen Normen festgelegten Expositionsgrenzwerte oder sonstigen Expositionskriterien für die Beurteilung und Überwachung der Arbeitsumwelt überschreitet;

b.

die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber gefährlichen chemischen Stoffen zu beurteilen;

c.

die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber chemischen Stoffen zu überwachen und aufzuzeichnen, wenn dies erforderlich ist, um ihre Sicherheit und ihre Gesundheit zu schützen, oder wenn die zuständige Stelle dies vorschreibt;

d.

sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen über die Überwachung der Arbeitsumwelt und über die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gefährliche chemische Stoffe verwenden, während eines von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Zeitraums aufbewahrt werden und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren Vertretern zugänglich sind.

Art. 13

Betriebliche Massnahmen

1. Die Arbeitgeber haben eine Bewertung der sich aus der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit ergebenden Risiken vorzunehmen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch geeignete Mittel vor solchen Risiken zu schützen, wie: a.

die Wahl von chemischen Stoffen, bei denen das Risiko ausgeschlossen oder auf ein Mindestmass herabgesetzt wird;

b.

die Wahl einer Technologie, bei der das Risiko ausgeschlossen oder auf ein Mindestmass herabgesetzt wird;

c.

die Anwendung ausreichender technischer Verhütungsmassnahmen;

d.

die Einführung von Arbeitssystemen und -methoden, bei denen das Risiko ausgeschlossen oder auf ein Mindestmass herabgesetzt wird;

e.

die Anwendung ausreichender arbeitshygienischer Massnahmen; oder

f.

falls die vorstehenden Massnahmen nicht ausreichen, die Bereitstellung und ordnungsgemässe Instandhaltung von persönlicher Schutzausrüstung und 7 / 12

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Schutzkleidung, ohne dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen, und die Durchführung von Massnahmen, durch die ihre Verwendung sichergestellt wird.

2. Die Arbeitgeber haben: a.

die Exposition gegenüber gefährlichen chemischen Stoffen zu begrenzen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen;

b.

Erste Hilfe bereitzustellen;

c.

Vorkehrungen für Notfälle zu treffen.

Art. 14

Beseitigung

Gefährliche chemische Stoffe, die nicht mehr benötigt werden, und Behältnisse, die geleert worden sind, die aber noch Reste gefährlicher chemischer Stoffe enthalten können, sind gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis so zu handhaben oder zu beseitigen, dass das Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit und für die Umwelt ausgeschlossen oder auf ein Mindestmass herabgesetzt wird.

Art. 15

Information und Ausbildung

Die Arbeitgeber haben: a.

die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Gefahren zu unterrichten, die mit einer Exposition gegenüber chemischen Stoffen, die an der Arbeitsstätte verwendet werden, verbunden sind;

b.

die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darin zu unterweisen, wie die auf Etiketten und Sicherheitsdatenblättern gegebenen Informationen zu beschaffen und zu verwenden sind;

c.

die Sicherheitsdatenblätter sowie arbeitsplatzspezifische Informationen als Grundlage für Weisungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden, die gegebenenfalls schriftlich abgefasst werden sollten;

d.

die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Methoden und Verfahren weiterzubilden, die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit angewendet werden müssen.

Art. 16

Zusammenarbeit

Die Arbeitgeber haben bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten so eng wie möglich mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern in Bezug auf die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit zusammenzuarbeiten.

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Teil V Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Art. 17 1. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben mit ihren Arbeitgebern bei der Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber so eng wie möglich zusammenzuarbeiten und alle Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit einzuhalten.

2. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um die sich aus der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit für sie selbst und für andere ergebenden Risiken auszuschliessen oder auf ein Mindestmass zu beschränken.

Teil VI Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter Art. 18 1. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen das Recht haben, sich bei Gefahr infolge der Verwendung chemischer Stoffe in Sicherheit zu bringen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein unmittelbares und erhebliches Risiko für ihre Sicherheit oder ihre Gesundheit besteht, und haben ihre oder ihren Vorgesetzten unverzüglich zu informieren.

2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich gemäss dem vorstehenden Absatz in Sicherheit bringen oder die irgendwelche anderen Rechte aus diesem Übereinkommen ausüben, sind vor ungerechtfertigten Folgen zu schützen.

3. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter müssen das Recht haben auf: a.

Informationen über die Identität der bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe, die gefährlichen Eigenschaften solcher chemischen Stoffe, Vorsichtsmassnahmen, Unterweisung und Ausbildung;

b.

die auf Etiketten und in Kennzeichnungen enthaltenen Informationen;

c.

Sicherheitsdatenblätter;

d.

alle sonstigen Informationen, die auf Grund dieses Übereinkommens aufbewahrt werden müssen.

4. Soweit die Bekanntgabe der spezifischen Identität eines Bestandteils einer chemischen Mischung an einen Wettbewerber dem Betrieb des Arbeitgebers voraussichtlich Schaden zufügen würde, kann der Arbeitgeber bei der Bereitstellung der gemäss Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen diese Identität in einer von der zuständigen Stelle gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genehmigten Weise schützen.

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Teil VII Verantwortung der exportierenden Staaten Art. 19 Wenn in einem exportierenden Mitgliedstaat alle oder einige Verwendungen gefährlicher chemischer Stoffe aus Gründen der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit verboten sind, hat der exportierende Mitgliedstaat diesen Umstand und die Gründe dafür jedem importierenden Land mitzuteilen.

Art. 20 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 21 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch die Generaldirektorin oder den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch die Generaldirektorin oder den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 22 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an die Generaldirektorin oder den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 23 1. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

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2. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn sie oder er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihr oder ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 24 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3 vollständige Auskünfte über alle von ihr oder ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 25 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 26 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes: a.

Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 22 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b.

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 27 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

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