BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021

Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 19. März 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 16. Mai 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. August 20192, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung Gliederungstitel vor Art. 21

4. Abschnitt: Datenweitergabe und Statistiken Art. 21

Daten der Versicherer

Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.

1

Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind: 2

1 2 3

BBl 2019 5397 BBl 2019 5925 SR 832.10

2021-0836

BBl 2021 664

Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. BG

BBl 2021 664

a.

zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;

b.

zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;

c.

zur Evaluation des Risikoausgleichs.

Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.

3

Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.

4

Art. 23 Sachüberschrift Statistiken

2. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20144 Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 2 Auskunfts-, Datenweitergabe- und Meldepflicht Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, falls dies zur Erfüllung bestimmter Aufsichtsaufgaben notwendig ist; er bezeichnet diese Aufgaben und die Daten, die pro versicherte Person weiterzugeben sind. Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.

2

4

2/4

SR 832.12

Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. BG

BBl 2021 664

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. März 2021

Nationalrat, 19. März 2021

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 30. März 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021

3/4

Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. BG

4/4

BBl 2021 664