BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen

Entwurf

(CO2-Gesetz) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 23. August 20211, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 20212, beschliesst: I Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20113 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 4 und 4bis Emissionsminderungszertifikate sind international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 19974.

4

Internationale Bescheinigungen sind Bescheinigungen über nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen im Ausland nach dem Klimaübereinkommen von Paris vom 12. Dezember 20155.

4bis

Art. 3 Abs. 1bis, 1ter und 2 Die Treibhausgasemissionen sind bis im Jahr 2024 jährlich um weitere 1,5 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festlegen.

1bis

Die Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 1bis muss mindestens zu 75 Prozent mit im Inland durchgeführten Massnahmen erfolgen.

1ter

1 2 3 4 5

BBl 2021 2252 BBl 2021 2254 SR 641.71 SR 0.814.011 SR 0.814.012

2021-2936

BBl 2021 2253

CO2-Gesetz

2

BBl 2021 2253

Aufgehoben

Minderheit (Jauslin, Bourgeois, Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rösti, Rüegger, Vincenz, Wobmann) Art. 3 Abs. 1bis Die Treibhausgasemissionen sind im Jahr 2024 gegenüber 1990 um 21,5 Prozent und im Durchschnitt der Jahre 2021­2024 um 19,5 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern.

1bis

Minderheit (Nussbaumer, Egger Kurt, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Schneider Schüttel, Suter) Art. 3 Abs. 1quater Wird absehbar, dass die Reduktionsziele gemäss Art. 3 Abs 1bis im Durchschnitt der Jahre 2021-2024 nicht erreicht werden können, unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung ein Klimaschutz-Investitionspaket.

1quater

Minderheit (Bäumle, Chevalley, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Schneider Schüttel, Suter) Art. 3 Abs. 2 2

Streichen (gemäss geltendem Recht)

Art. 26 Abs. 2 Der Bundesrat legt den Kompensationssatz, nach Anhörung der Branche, nach Massgabe der Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 3 oder der Entwicklung der CO2-Emissionen des Verkehrs zwischen 5 und 40 Prozent fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen.

2

Minderheit (Rösti, Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rüegger, Wobmann) Art. 26 Abs. 3 Der zulässige Kompensations-Aufschlag auf Treibstoffe beträgt maximal 1,5 Rappen pro Liter.

3

Art. 28 Abs. 2 Bei fehlender Kompensation sind dem Bund im Folgejahr im entsprechenden Umfang abzugeben: 2

a.

für das Jahr 2021: Emissionsminderungszertifikate;

b.

ab dem Jahr 2022: Emissionsrechte oder internationale Bescheinigungen.

2/6

CO2-Gesetz

BBl 2021 2253

Minderheit (Nussbaumer, Egger Kurt, Girod, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Schneider Schüttel, Suter) Art. 29 Abs. 2, 2. Satz ... Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 145 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden.

2

Art. 31 Abs. 1ter, 1quater und 4 Die Verminderungsverpflichtungen nach Absatz 1bis können unter der Voraussetzung, dass sich die Betreiber zu einer gegenüber den Absätzen 1 und 1bis zusätzlichen Verminderung in einem bestimmten Umfang verpflichten und ein entsprechendes Gesuch bis zum vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt eingereicht wird, bis Ende 2024 verlängert werden.

1ter

Betreiber nach Absatz 1, die bisher keine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, können sich ebenfalls zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen in einem bestimmten Umfang bis Ende 2024 verpflichten.

1quater

Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Betreiber ihre Verminderungsverpflichtung erfüllen können: 4

a.

bis zum Jahr 2021: durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten;

b.

ab dem Jahr 2022: durch die Abgabe von Emissionsrechten.

Art. 32 Abs. 2 Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind dem Bund im Folgejahr Emissionsrechte abzugeben.

2

Minderheit (Klopfenstein Broggini, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Masshardt, Schneider Schüttel)

6a. Kapitel: Abgabe Allgemeine Luftfahrt Art. 38a Der Bund erhebt im Hinblick auf die Emissionsverminderungsziele nach Artikel 1 Absatz 1 eine Lenkungsabgabe auf Flügen die mit Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 5700 kg durchgeführt werden, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden und deren Abflug nach schweizerischem Recht erfolgt (Abgabe Allgemeine Luftfahrt).

1

2

Er erhebt keine Abgabe auf: a.

Linien- und Charterflüge;

b.

Schulungsflügen;

c.

Frachtflügen;

d.

Werk- und Arbeitsflügen;

3/6

CO2-Gesetz

e.

BBl 2021 2253

Flügen, sofern die verwendeten Flugtreibstoffe der Mineralölsteuer unterliegen.

Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Abgabe Allgemeine Luftfahrt vorsehen.

3

Die Abgabe Allgemeine Luftfahrt beträgt pro abgehenden Flug mindestens 500 Franken und höchstens 5000 Franken.

4

Der Bundesrat legt diese Abgabe innerhalb des Rahmens nach Absatz 4 fest. Er kann dabei Faktoren wie die höchstzulässige Startmasse berücksichtigen.

5

6

Die Abgabeforderung entsteht und wird fällig mit dem Abflug.

Die Hälfte des Ertrags aus der Abgabe wird für die Entwicklung von Hochgeschwindigkeitszügen und Nachtzügen verwendet, die andere Hälfte wird an die Bevölkerung verteilt.

7

Minderheit (Clivaz Christophe, Chevalley, Egger Kurt, Girod, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Schneider Schüttel) Wird vor Artikel 40a eingefügt Art. 40bis

Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken

Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überprüft regelmässig die mikroprudenziellen finanziellen Risiken des Klimawandels.

1

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überprüft regelmässig die makroprudenziellen finanziellen Risiken des Klimawandels.

2

3

Die FINMA und die SNB erstatten regelmässig Bericht über die Ergebnisse.

Titel vor Art. 39

7. Kapitel: Vollzug, Verfahren und Förderung Art. 40c

Informations- und Dokumentationssysteme

Das BAFU betreibt Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz. Der Bundesrat bezeichnet die Verfahren, die elektronisch durchgeführt werden.

1

Das BAFU stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.

2

Die zuständigen Bundesbehörden können bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die im jeweiligen Verfahren betroffene Person anerkennen.

3

4/6

CO2-Gesetz

BBl 2021 2253

Das BAFU kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: 4

a.

dem Bundesamt für Energie,

b.

dem Bundesamt für Sozialversicherungen,

c.

dem Bundesamt für Zivilluftfahrt,

d.

das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),

e.

privaten Organisationen nach Artikel 39 Absatz 2,

f.

Gesuchstellern, Meldepflichtigen und Betreibern nach diesem Gesetz,

g.

zugelassenen Validierungs- und Verifizierungsstellen,

h.

von ihm beauftragten Prüfstellen,

i.

den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen oder Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Die in Absatz 4 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.

5

Art. 45 Abs. 2 und 3 2

Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 42 oder 43 und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.

3

Art. 48b

Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen

Emissionsrechte, die im Jahr 2021 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022­2024 übertragen werden.

1

Emissionsminderungszertifikate, die im Jahr 2021 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022­2024 übertragen werden.

2

Bescheinigungen für in den Jahren 2013­2021 erzielte Emissionsverminderungen im Inland, die nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2022­ 2024 übertragen werden.

3

5/6

CO2-Gesetz

BBl 2021 2253

Minderheit (Egger Kurt, Clivaz Christophe, Girod, Klopfenstein Broggini) Art. 49b

Übergangsbestimmung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung bis 31. Dezember 2022 Vorschläge für Massnahmen zur Erreichung des Pariser Klimaabkommens vom 12. Dezember 20156. Wo möglich ergreift er in der Zwischenzeit Massnahmen in eigener Kompetenz. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

2

Steht erst später fest, dass kein Referendum zustande gekommen ist, oder wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Er kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen.

3

6

6/6

SR 0.814.012