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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Naturstein vom 16. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG)1, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds Naturstein des Vereins Bildung Naturstein, entsprechend dem Reglement vom 20. August 20202 gemäss Anhang, wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 15. August 2021 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

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16. Juni 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

2021-2196

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Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds Naturstein

1. Abschnitt: Name und Trägerschaft sowie Zweck Art. 1

Name und Trägerschaft

Dieses Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Naturstein» einen Berufsbildungsfonds im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

1

Der Verein Bildung Naturstein (VBN) ist die zuständige Organisation der Arbeitswelt für den Beruf der Steinmetzinnen/Steinmetze EFZ in der Schweiz. Der VBN übernimmt die Trägerschaft des Berufsbildungsfonds Naturstein.

2

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung im Natursteingewerbe und in der Natursteinindustrie zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Deutschschweiz, namentlich für die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern (ohne die Verwaltungsregion Berner Jura), Freiburg (beschränkt auf die deutschsprachigen Bezirke Sense und See), Glarus, Graubünden (beschränkt auf die deutschsprachigen Bezirke), Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Thurgau, Uri, Wallis (beschränkt auf die deutschsprachigen Bezirke Brig, Goms, Lenk, Raron, Visp), Zug und Zürich.

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Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die folgende Leistungen erbringen: 1

a.

Abbau, Verarbeitung und Bearbeitung von Materialien, vorwiegend Naturstein, aber auch Kunststein, Quarzkompositen, Kunststoffen, Plastilin, Ton, Gips, Beton, Bronze, Glas;

b.

Herstellung, Ergänzung und Reparatur von figürlichen, ornamentalen und gestalterischen Objekten sowie Handel und Verkauf von diesen wie auch Reproduktion und Vervielfältigung von solchen Objekten aus Materialien nach Buchstabe a;

c.

Renovation und Restaurierung mit Materialien nach Buchstabe a;

d.

gewerbliche oder industrielle Verarbeitung oder Bearbeitung von Küchenarbeitsplatten, Bodenplatten, Lavabos und Duschtassen, Fassadenplatten oder ähnlichen Objekten oder Produkten aus Materialien nach Buchstabe a;

e.

Gestaltung von öffentlichen Plätzen, Räumen, Friedhöfen, Parkanlagen, Gärten, Kreiseln oder Brunnen mit Materialien nach Buchstabe a;

f.

Herstellung, Bearbeitung oder Versetzung von Fassaden, Küchen, Kirchenteilen, Bodenbelägen, Fenstergesimsen, Figuren, figürlichen oder ornamentalen Objekten jeglicher Art wie Grabsteinen, Skulpturen, Reliefs, Brunnen aus Materialien nach Buchstabe a, als Einzelanfertigung oder Serienprodukt;

g.

Handel, Verkauf, Reproduktion und Vervielfältigung von Objekten oder Produkten nach Buchstabe f.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ausüben: 1

a.

Steinmetzin/Steinmetz EFZ Fachrichtung Bildhauerei, Fachrichtung Industrie, Fachrichtung Bau und Renovation und Fachrichtung Gestaltung und Marmorverarbeitung;

b.

Steinbildhauerin/Steinbildhauer EFZ, Steinmetzin/Steinmetz EFZ, Marmoristin/Marmorist EFZ und Steinwerkerin/Steinwerker EFZ;

c.

eidg. dipl. Steinbildhauermeisterin/Steinbildhauermeister, eidg. dipl. Steinmetzmeisterin/Steinmetzmeister;

d.

Personen, die als Steinbildhauerin/Steinbildhauer, Steinmetzin/Steinmetz, Steinwerkerin/Steinwerker, Steinhauerin/Steinhauer oder Marmoristin/Marmorist tätig sind.

Er gilt für die Betriebe oder Betriebsteile auch hinsichtlich Personen ohne Abschluss gemäss Absatz 1 und angelernten Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss diesen Abschlüssen ausüben.

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Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen als auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von überbetrieblichen Kursen und entsprechenden Unterrichtsmaterialien in den vom VBN betreuten Bildungsangeboten sowie finanzielle Unterstützung der Ausbildungsbetriebe;

e.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom VBN betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

f.

Nachwuchswerbung und Nachwuchsförderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

g.

Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

h.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwand des VBN im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung.

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4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Grundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.

1

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.

2

Art. 9 1

Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus der Summe von: a.

einem Beitrag pro Betrieb gemäss Artikel 4

390 Franken;

b.

einem Beitrag pro Person gemäss Artikel 5

50 Franken.

2

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

3

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.

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5

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Die Beiträge gemäss Absatz 1 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Februar 2020.

6

Der Vorstand des VBN überprüft die Beiträge jährlich und passt sie dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

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Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss beim VBN ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG5 in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036.

2

Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen und Massnahmen gemäss Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.

1

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SR 831.40 SR 412.10 SR 412.101

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Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

2

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12

Delegiertenversammlung des VBN

Die Delegiertenversammlung des VBN ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

periodische Festlegung des Leistungskatalogs und des Anteils für die Reservebildung;

e.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission.

Art. 13

Fondskommission

1

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie entscheidet über:

3

a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 14 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

2

Art. 15

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz sowie mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung des VBN durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts7 geprüft.

2

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SR 220

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Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 16

Aufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG8 der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 17

Genehmigung

Dieses Reglement wurde gemäss Artikel 10 der Statuten vom 26. Oktober 2017 des VBN von der Delegiertenversammlung am 20. August 2020 genehmigt.

Art. 18

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 19

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der VBN mit Zustimmung des SBFI den Fonds auf.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

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Bern, 20. August 2020

Verein Bildung Naturstein VBN Stefan Mesmer Präsident VBN

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Jürg Depierraz Geschäftsführer VBN

SR 412.10

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