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Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. II.

Nr. 21.

15. Mai 1895.

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Druck und Expedition der Buchdrckerei stämpfli & die. in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend den amtlichen Verkehr mit den preußischen Civilstandsbeamten.

(Vom 8. Mai 1895.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Einer Mitteilung der kaiserlich deutschen Gesandtschaft zufolge ist den Verwaltungsbehörden Preußens und somit auch den Standesämtern dieses Landes auf Grund einer Bestimmung des königlich preußischen Ministers des Innern vom 10. Juni 1894 der unmittelbare Verkehr mit ausländischen Behörden untersagt.

Infolge dieses Umstandes müssen alle Eheverkündgesuche, die von schweizerischen Civilstandsbeamten ausgehen und von preußischen Standesbeamten zu erledigen sind, sofern unliebsame Verzögerungen vermieden werden wollen, auf diplomatischem Wege, das heißt durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin, an ihren jeweiligen Bestimmungsort geleitet werden.

Indem wir Ihnen hiervon Kenntnis zu geben uns beehren, ersuchen wir Sie, die Civilstandsbeamten Ihres Kantons in geeigneter Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. II.

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Weise zu verständigen, und benutzen im übrigen auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 8.Mai 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend den amtlichen Verkehr mit den preußischen Civilstandsbeamten. (Vom 8. Mai 1895.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1895

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.05.1895

Date Data Seite

945-946

Page Pagina Ref. No

10 017 042

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