BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung betreffend CH-Marke Gesuch 13004/2020 ­ M NMN CLINIC ((fig.))

Hinterleger: Zhang Xiang, RM 601 NO.28 NORTH BINHE MIDDLIE ROAD, CHENGGUAN QU GANSU, 730030 LANZHOU, CN-China Vertreterin: BUBU L, BCB Bachstrasse 19, 9606 Bütschwil, CH-Schweiz, Markeneintragungsgesuch-Nr. 13004/2020 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 25. Juni 2021 Folgendes verfügt: 1.

Das Markeneintragungsgesuch Nr. 13004/2020 wird zurückgewiesen.

2.

Die Hinterlegungsgebühr von 550 Franken verbleibt dem Institut.

3.

Diese Verfügung wird der Hinterlegerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie der vorliegenden Verfügung einzureichen.

Weiterbehandlung Es besteht die Möglichkeit, die Weiterbehandlung des Markeneintragungsgesuchs zu beantragen. Damit die Weiterbehandlung bewilligt und die vorliegende Verfügung aufgehoben werden kann, ist dem Institut ein Weiterbehandlungsantrag zu stellen und die versäumte Handlung nachzuholen. Zudem ist dem Institut die Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen. Die genannten drei Handlungen sind innerhalb von zwei Monaten auf den der Publikation folgenden Tag vorzunehmen. Sind seit Ablauf der nicht eingehaltenen Frist jedoch mehr als sechs Monate vergangen, kann die Weiterbehandlung nicht mehr beantragt werden (auch wenn seit der Kenntnisnahme der Fristversäumnis noch keine zwei Monate vergangen sind).

1. Juli 2021

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2021-2248

BBl 2021 1525

BBl 2021 1525

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