89
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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Bekanntmachung betreffend
Ursprungszeugnisse zu Weinsendungen aus Spanien.
Gemäß Bundesratsbeschluß vom 8. dies dürfen vom 1. März 1895 an Weinsendungen aus Spanien nur dann zum Ansätze des Konventionaltarifs zugelassen werden, wenn denselben ein nach besonderem Formular ausgefertigtes, mit der Beglaubigung des schweizerischen Konsulates in Barcelona versehenes Ursprungszeugnis beigegeben ist.
Das schweizerische Konsulat in Barcelona ist ermächtigt, für die Beglaubigung dieser Ursprungszeugnisse eine Taxe von Fr. 5 per Stück zu erheben ; für Sendungen jedoch, bei welchen der Zollbetrag à Fr. 3. 50 per q. brutto weniger als Fr. 20 ausmacht, darf die Legalisationsgebühr nicht mehr als 25 % des Zolles betragen.
Formulare zu solchen Ursprungszeugnissen in spanischer Sprache können bei der Oberzolldirektion zum Preise von 50 Cts. plus 10 Cts.
für Frankatur per 100 Stück bezogen werden. Unter 10 Stück werden nicht abgegeben.
B e r n , den 10. Januar 1895.
Schweiz. Oberzolldirektion.
90 Bulletin Nr. 11 a.
GefängnisBestand, der Gefängnisbevölkerung und
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Verurteilte.
Zuchthaussträflinge.
Nr.
Kantone.
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Bemerkungen siehe Bulletin Nr. 11 b.
91
Statistik.
November 1894.
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96 29
f Die meisten der hier aufgeführten Militärs wurden wegen während des letzten Kurses oder am Tage der Entlassung begangener Disciplinarfehler bestraft.
92 Bulletin Nr. U b.
GefängnisBestand der Gefängnisbevölkerung und Nicht Verurteilte.
Nr.
Kantone.
Untersuchungsgefangene.
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17 St. Gallen .
18 Graubünden .
19 Aargau .
20 Thurgau .
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22 Waadt . .
23 Wallis . .
24 Neuenburg .
25 Genf . . .
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Transportgefangene.
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Statistik.
November 1894.
Bewegung während des Monats.
Total der nicht Terurteilten.
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In Chur.
21 184 186 Diese Gefangenen sind in den Anstalten, in welchen sie ihre Strafe abbilssen, nicht 5 76 79 mitgerechnet, sondern den Verurteilten destj -- jenigen Kantons zugezählt, in welchem sie 17 548 535 bestraft wurden.
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Einigen Kantonen war es noch nicht möglich, vollständige Angaben über die Ortsund sogar Bezirksgefangnisse zu machen.
Eine gewisse Anzahl von Bettlern und Vaganten, sowie von Transportgefangenen sind, indem sie verschiedene Kantone oder verschiedene Bezirke eines Kantons passierten, in der Bewegung der GefangnishevSlkerung zweifelsohne zwei- oder mehreremal gezahlt worden.
Unter den Transportgefangenen (d. h.
Untersuchungsgefangene und Verurteilte, welche von einem Gefängnis in ein anderes Übergeführt werden, auch über die Grenze geführte und Transitgefangene) befinden sich höchst wahrscheinlich auch solche Individuen,, welche in die Kategorie der Bettler und Vaganten gehören.
04
Bekanntmachung.
Das k. und k. österreichisch-ungarische Ackerbauministerium hat die Veröffentlichung eines Albums der Rinderrassen der österreichischen Alpenländer angeordnet, das sechs Lieferungen zu je drei chromolithographischen Abbildungen umfassen wird. Interessenten können Prospekte dieser Veröffentlichung von der Kanzlei des unterzeichneten Departements beziehen.
B e r n , den 8. Januar
1895.
Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.
Bekanntmachung.
Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Pateatprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 17 bis 25 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen; 4. Guten Leumund ; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution ; 6. Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).
Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung- und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 1. Februar 1895 portofrei an eine der Telegrapheninspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Beilenz einzusenden, welche auf frankierte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft erteilen wird.
B e r n , den 3. Januar 1895.
Die Telegraphendirektion : Fehr.
Bekanntmachung.
Der Umstand, daß in letzter Zeit die von den bekannten s p a n i s c h e n S c h w i n d l e r n ausgehenden Briefe wieder zahlreicher nach der Schweiz gelangt sind und daß sich Bewohner unseres Landes durch dieselben zu Geldsendungen nach Spanien verführen ließen, veranlaßt das e i d g e n ö s s i s c h e J u s t i z - und P o l i z e i d e p a r t e m e n t , sein Kreisschreiben an die kantonalen Polizeidirektiouen vom 4. November Ib91 in Erinnerung zu bringen und damit seine bezüglichen Warnungen zu erneuern :
Tit.
Schon seit einer Reihe von Jahren besteht in Spanien eine weitverzweigte Bande von Schwindlern, welche die Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit der Bevölkerungen in gewinnsüchtiger Weise ausbeuten und ihre Operationen auf die meisten Staaten des Kontinents, insbesondere auf die Schweiz ausdehnen.
Die Betrüger gehen meist so vor, daß sie an habliche Handwerker oder Bauern mit · volltönenden spanischen Namen unterzeichnete Briefe schreiben, worin den Adressaten in sehr mangelhaftem französischem oder deutschem Stil und unter dem Siegel des tiefsten Geheimnisses mitgeteilt wird, es sei in der Nähe des Wohnortes der Adressaten ein Sehatz vergrahen, oder es sei ihnen in Spanien eine reiche Erbschaft angefallen, und dergleichen; die Mitteilung gipfelt regelmäßig in dem Anerbieten des Briefstellers, gegen Vorschuß des zur Erlangung des Schatzes oder der Erbschaft nötigen Geldes mit dem Adressaten den Gewinn zu teilen. Sehr häufig gehen die Briefe von angeblichen politischen oder militärischen Gefangenen aus, welche behaupten, vor Jahren als Zahlmeister revolutionärer Truppen mit großen Summen die Flucht ergriffen und das Geld vergraben zu haben und nun die menschenfreundliche Hülfe des Adressaten in Anspruch nehmen, um aus dem Gefängnis zu entweichen und wiederum in den Besitz des Geldes zu gelangen. Die Erzählungen variieren übrigens vielfach ; charakteristisch sind hauptsächlich das Gesuch um Zusendung von Vorschüssen und das Anbefehlen der strengsten Geheimhaltung.
Die Bundeskanzlei hat wiederholt (vergi. Bundesbl. 1885, II, 103; 1886, III, 414; 1889, I, 144) Bekanntmachungen erlassen, wodurch vor dem Eingehen auf derartige betrügerische Vorspiegelungen eindringlich gewarnt wird ; wir unserseits haben bei jeder sich uns bietenden Gelegenheit die Kantonsbehörden zur Veröffent-
96 lichung geeigneter Warnungen aufgefordert, und uns überdies veranlaßt gesehen, in unserm letztjährigen Geschäftsbericht (Bundesbl.
1891, II, 544 ff.) auf diese Vorgänge ausdrücklich hinzuweisen.
Nichtsdestoweniger scheinen die Unternehmungen der spanischen Schwindler in der Schweiz nicht nur weiter betrieben zu werden, sondern gerade in letzter Zeit besonderen Aufschwung genommen und viele Opfer gefordert zu haben. Zwar hat die spanische Regierung eine umfangreiche Untersuchung eröffnet, zu deren Durchführung wir das uns zugehende Material jeweilen beigetragen haben; wir werden auch fernerhin für Übermittelung aller einschlägigen Schriftstücke besorgt sein und ersuchen daher, uns solche Briefe zustellen zu wollen. Allein diese Untersuchung hat bisher noch zu keinem befriedigenden Resultat geführt und wird auch im besten Falle niemals den Geprellten ihr Geld zurückverschaffen können.
Die einzige wirksame Maßregel zum Schutze des Publikums besteht, unseres Erachtens im Erlaß von Bekanntmachungen, wodurch das Vorgehen der spanischen Betrüger zur allgemeinen Kenntnis gebracht und jedermann vor dem Eingehen auf derartige schwindelhafte Anerbietungen dringend gewarnt wird.
Wir ersuchen Sie demgemäß, von Zeit zu Zeit in geeignet scheinender Weise für Veröffentlichung und möglichste Verbreitung derartiger Warnungen in Ihrem Kanton, besonders auch in den abgelegeneren Gemeinden desselben, besorgt sein zu wollen.
B e r n , den 20. Dezember 1894.
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.
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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes,
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1895
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
04
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
23.01.1895
Date Data Seite
89-96
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10 016 906
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