BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 15. Februar 2021 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011, vom 20. Juni 2013, vom 11. Dezember 2014, vom 23. Oktober 2015, vom 29. März 2016, vom 17. November 2017 und vom 12. Dezember 20181 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih werden wieder in Kraft gesetzt.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Personalverleih werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 29 Abs. 2 2

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Prämien: a.

Prämientragung: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

b.

Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

BBl 2011 9223, 2013 6165, 2014 9733, 2015 8673, 2016 3435, 2017 6713, 2018 7775

2021-0411

BBl 2021 263

BBl 2021 263

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2021 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021.

15. Februar 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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