BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr-und Strafverfolgungszwecke vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20212 beschliesst:

Art. 1 1

2

Es werden genehmigt: a.

das Abkommen vom 27. Juni 20193 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit);

b.

das Protokoll vom 27. Juni 20194 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke;

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

1 2 3 4

SR 101 BBl 2021 738 BBl 2021 742 BBl 2021 743

2021-0734

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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zur Beteiligung an Prüm und Eurodac. BB

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

2

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Anhang 1 (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20055 Art. 111j Das SEM als nationale Zugangsstelle kann auf der Grundlage der Artikel 9 und 10 Verordnung (EU) Nr. 603/20136 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen.

1

Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen: 2

a.

fedpol;

b.

die Bundesanwaltschaft;

c.

die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.

Die nationale Prüfstelle nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind.

3

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert via Zugangsstelle.

4

5 6

SR 142.20 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1.

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In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

5

6

Im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten die folgenden Straftaten als: a.

terroristische Straftaten: 1. Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB 7), 2. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), 3. Landfriedensbruch (Art. 260 StGB), 4. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), 5. kriminelle und terroristische Organisation (Art. 260ter StGB8), 6. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260 quater StGB), 7. Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB), 8. Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Artikel 260sexies StGB9), 9. rechtswidrige Vereinigung (Artikel 275ter StGB), 10. Organisationsverbot (Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201510 [NDG]), 11. Verbrechen nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 201411 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, sowie 12. Gewaltverbrechen, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll;

b.

schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 200912 aufgeführten Straftaten.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199813 Art. 99 Abs. 2­4 Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei (fedpol) und vom SEM geführten Datenbank gespeichert.

2

Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den von fedpol geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.

3

7 8 9 10 11 12 13

SR 311.0 In der Fassung vom 6. Oktober 2020, BBl 2020 7891 In der Fassung vom 6. Oktober 2020, BBl 2020 7891 SR 121 SR 122 SR 362.2 SR 142.31

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Stellt fedpol eine Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.

4

Art. 102aquater

Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung

Das SEM als nationale Zugangsstelle kann auf der Grundlage der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 603/201314 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen.

1

Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen: 2

a.

fedpol;

b.

die Bundesanwaltschaft;

c.

die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.

Die nationale Prüfstelle nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind.

3

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert via die nationale Zugangsstelle.

4

In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

5

14

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S.

1.

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Im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten als: a.

terroristische Straftaten: die in Artikel 111j Absatz 6 Buschstabe a AIG15 genannten Verbrechen und Vergehen;

b.

schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-InformationsaustauschGesetzes vom 12. Juni 200916 aufgeführten Straftaten.

3. Strafgesetzbuch17 Art. 356 5quinquies.

Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm

Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich von Informationssystemen, die daktyloskopische Daten, Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten enthalten, und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.

1

a. Abgleich von daktyloskopischen Daten und Fahr- 2 Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können nach zeug- und FahrArtikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI18 im Einzelfall zur Verzeughalterdaten

hinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit den Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen.

Zur Verfolgung strafbarer Handlungen nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 aufgrund eines Antrags den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.

3

Art. 357 b. Nationale Kontaktstellen

fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktyloskopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI.19 1

2

Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr: a.

15 16 17 18

19

Es nimmt den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten, die im Informationssystem anderer teilnehmender Staaten enthalten sind, vor.

SR 142.20 SR 362.2 SR 311.0 Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Fassung gemäss ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 356 Abs. 2.

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b.

Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Abgleichs der Schweiz im Informationssystem für Fingerabdrücke eines teilnehmenden Staates erzielt worden sind.

c.

Es übermittelt dem ersuchenden teilnehmenden Staat die personenbezogenen Daten und, soweit dies nach schweizerischem Recht vorgesehen ist, auf Ersuchen weitere verfügbare Angaben gemäss 10 des Beschlusses 2008/615/JI.

d.

Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten gemäss den Artikeln 13 und 14 (Grossveranstaltungen) sowie dem Artikel 16 (Verhinderung terroristischer Straftaten) des Beschlusses 2008/615/JI.

e.

Es legt maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten fest.

Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Artikel 357 Absatz 2 beantragen: 3

a.

fedpol;

b.

Bundesanwaltschaft;

c.

die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.

Das Bundesamt für Strassen ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Vertragsstaat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Subsystem IVZ-Fahrzeuge zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI. Der Zugang auf die Daten erfolgt gemäss Artikel 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI20.

4

Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a AIG21 genannten Verbrechen und Vergehen.

5

20

21

Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität ABl. L 210 vom 06.08.2008, S. 12.

SR 142.20

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4. Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 200922 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

5. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200323 Art. 1 Abs. 1 Bst. d 1

Dieses Gesetz regelt: d.

den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 201924 zur Beteiligung an Prüm.

Einfügen nach Art. 13

4a. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm und des PCSC-Abkommens Art. 13a

Zugriff im Abruf- und Abgleichsverfahren auf das Informationssystem im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm

Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.

1

Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten DNA-Profile nach Artikel 3 des Beschlusses 2008/615/JI mit den Fundstellendatensätzen im Informationssystem nach Artikel 10 abgleichen.

2

Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens (Art. 3 Abs. 1) nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 StGB25 aufgrund eines Antrags den Abgleich eines DNA-Profils mit den DNA-Profil-Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.

3

22 23 24

25

SR 362.2 SR 363 BBl 2021 742; Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit).

SR 311.0

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Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 3 beantragen: 4

a.

fedpol;

b.

die Bundesanwaltschaft;

c.

die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.

Die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 StGB kann zur Verfolgung von Straftaten den gesamten Bestand der im Informationssystem nach Artikel 10 gespeicherten DNA-Spurenprofile mit den DNA-Profilen eines teilnehmenden Staates abgleichen.

5

Umgekehrt kann die nationale Kontaktstelle eines teilnehmenden Staates zur Verfolgung von Straftaten im Einvernehmen mit der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 StGB ihre DNA-Spurenprofile mit dem gesamten Bestand der im Informationssystem nach Artikel 10 gespeicherten DNA-Profile abgleichen.

6

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Anhang (Art. 2/Anhang, Ziff. 4) Anhang 1 (Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1)

Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI26 entsprechen oder gleichwertig sind Rahmenbeschluss 2002/584/JAI

Straftaten nach schweizerischem Recht

1. Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

Tötung (vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung), schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 111 à 114, 116, 122 und 124 StGB27)

2. Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen

Diebstahl und Raub (Art. 139 Ziff. 3 und 140 StGB)

3. Cyberkriminalität

Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Erschleichen einer Leistung (Art. 143, 143bis, 144bis, 147 Abs. 1 und 2 sowie 150 StGB)

4. Sabotage

Sachbeschädigung, Brandstiftung, Verursachung einer Explosion, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 144, 221, 223, 224, 226, 227 und 228 StGB)

5. Betrug

Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)

26 27

Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

Strafgesetzbuch, SR 311.0

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Straftaten nach schweizerischem Recht

6. Betrugsdelikte, einschliesslich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 199528 aufgrund von Artikel K3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Erschleichen einer Leistung, arglistige Vermögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Warenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 147­150, 151­ 155, 163 und 170 StGB) Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung; Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 14, Abs. 1 und 4, 15, 16, Abs. 1 und 3, VStR29) Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186, Abs. 1, 187 Abs. 1 DBG30) Steuerbetrug (Art. 59, Abs. 1 StHG31) Verbrechenund Vergehen (Art. 148, Abs. 1 KAG32) Fälschung, Falschbeurkundungen, Erschleichen falscher Beurkundungen, Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, Ausländische Urkunden, Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen (art. 23 à 28 THG33)

28 29 30 31 32 33

ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49 BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, SR 313.0 BG vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer, SR 642.11 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dez. 1990, SR 642.14 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006, SR 951.31 BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, SR 946.51

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Straftaten nach schweizerischem Recht

7. Nachahmung und Produktpiraterie

Warenfälschung (Art. 155 StGB) Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, Reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 4 sowie 64 Abs. 2 MSchG34) Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 DesG35) Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Abs. 2 und 69 Abs. 2 URG36) Patentverletzung (Art. 81, Abs. 3 PatG37)

8. Erpressung und Schutzgelderpressung Erpressung (Art. 156 StGB) 9. Flugzeug- und Schiffsentführung

Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme (Art. 156, 181 und 183­185 StGB)

10. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

Hehlerei (Art. 160 StGB)

11. Menschenhandel

Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft, Menschenhandel (Art. 181a sowie 182 Abs. 1, 2 und 4 StGB)

12. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme (Art. 183­185 StGB) Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB)

13. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Gefährdung der Entwicklung von Kinderpornografie Unmündigen: sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie (Art. 187, 195, Bst. a sowie 197 Abs. 1,3, 4 und 5 StGB) 14. Vergewaltigung

Vergewaltigung (Art. 190 StGB)

15. Brandstiftung

Brandstiftung (Art. 221 StGB)

34 35 36 37

Markenschutzgesetz vom 28. Aug. 1992, SR 232.11 Designgesetz vom 5. Okt. 2001, SR 232.12 Urheberrechtsgesetz vom 9. Okt. 1992, SR 231.1 Patentgesetz vom vom 25. Juni 1954,SR 232.14

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Straftaten nach schweizerischem Recht

16. Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und 226ter StGB) Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen des Kernenergiegesetzes (Art. 88­91 KEG38)

17. Geldfälschung, einschliesslich der Euro-Fälschung

Geldfälschung, Geldverfälschung (Art. 240 und 241 StGB)

18. Geldfälschung, einschliesslich der Euro-Fälschung

Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240­244 StGB)

19. Fälschung von amtlichen Dokumenten Fälschung amtlicher Wertzeichen, Fälund Handel damit schung amtlicher Zeichen, Fälschung von Mass und Gewicht, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt (Art. 245, 246, 248, 251­253 und Art. 317 Ziff. 1 StGB) 20. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Kriminelle Organisation, rechtswidrige Vereinigung (Art. 260ter und 275ter StGB)

21. Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) Vergehen gemäss Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG39)

38 39

Kernenergiegesetz vom 21. März 2003, SR 732.1 Waffengesetz vom 20. Juni 1997, SR 514.54

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Straftaten nach schweizerischem Recht

22. Terrorismus

Schreckung der Bevölkerung, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, Strafbare Vorbereitungshandlungen, Kriminelle und terroristische Organisationen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Finanzierung des Terrorismus, Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat, Rechtswidrige Vereinigung(Art. 258­260sexies sowie 275ter StGB) Organisationsverbot (Art. 74 NDG40) Strafbestimmungen (Art. 2 Bundesgesetz vom 12. Dezember 201441 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen)

23. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) 24. Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, Andere Kriegsverbrechen, Angriffe gegen zivile Personen und Objekte, Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde, Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten, Verbotene Methoden der Kriegführung, Einsatz verbotener Waffen, Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens. Vergehen gegen einen Parlamentär. Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen, Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht (Art. 264, 264a und 264c­ 264j StGB)

25. Wäsche von Erträgen aus Straftaten

Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

40 41

Nachrichtendienstgesetz vom 25. Sept. 2015 , SR 121 BG vom 12 Dez. 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen , SR 122

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Straftaten nach schweizerischem Recht

26. Korruption

Bestechung schweizerischer Amtsträger (Bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter­322septies StGB)

27. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt

Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116, Abs. 1, Bst. a, abis und c in Verbindung mit Abs. 3, AIG42)

28. Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

Strafbestimmung des Bundesgetzes über die Förderung von Sport und Bewegung43 (Art. 22 SpoFög) Vergehen und Verbrechen gemäss Lebensmittelgesetz (Art. 63 LMG44) Vergehen und Verbrechen gemäss Heilmittelgesetz (Art. 86, Abs. 1, 2 und 3 HMG45)

29. Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände

Strafbestimmungen gemäss Kulturgütertransfergesetz (Art. 24­29 KGTG46)

30. Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe

Vergehen gemäss Stammzellenforschungsgesetz (Art. 24 Abs. 1­3 StFG47) Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz (Art. 32 und 34, FMedG48) Vergehen gamäss des Gesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Art. 69, Abs. 1 und 2 Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200449)

42 43 44 45 46 47 48 49

Ausländer und Integrationsgesetz vom 16. Dez. 2005, SR 142.20 Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011, SR 415.0 Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014, SR 817.0 Heilmittelgesetz vom 15. Dez. 2000, SR 812.21 Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003, SR 444.1 Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dez. 2003, SR 810.31 Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dez. 1998, SR 810.11 Transplantationsgesetz vom 8. Okt. 2004, SR 810.21

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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zur Beteiligung an Prüm und Eurodac. BB

BBl 2021 741

Rahmenbeschluss 2002/584/JAI

Straftaten nach schweizerischem Recht

31. Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19, Abs. 1 und 2, 19bis, 20 und 21 BetmG50)

32. Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

Vergehen gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 USG51) Vergehen gemäss Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 GSchG52) Strafbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes (Art. 43 und 43a Abs. 1 StSG53) Strafbestimmungen des Gentechnikgesetzes (Art. 35 Abs. 1 GTG54)

50 51 52 53 54

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Okt. 1951, SR 812.121 Umweltschutzgesetz vom 7. Okt. 1983, SR 814.01 Gewässerschutzgesetz vom 24. Jan. 1991, SR 814.20 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991, SR 814.50 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003, SR 814.91

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