BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Sammelfrist bis 16. September 2022

Eidgenössische Volksinitiative «Für sicherere Fahrzeuge» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 25. Februar 2021 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für sicherere Fahrzeuge», nachdem das Initiativkomitee sich am 30. Januar 2021 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 25. Februar 2021 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für sicherere Fahrzeuge» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2021-0669

BBl 2021 514

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2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Didier Baudois, Chemin de l'Ouche-Dessus 54, 1616 Attalens 2. Oksana Baudois, Chemin de l'Ouche-Dessus 54, 1616 Attalens 3. Henri Guggenbühl, Chemin des Colombaires 33, 1096 Cully 4. Yves Bonaccorsi, Chemin de l'Ouche-Dessus 38, 1616 Attalens 5. Corinne Bonaccorsi, Chemin de l'Ouche-Dessus 38, 1616 Attalens 6. Chantal Guggenbühl, Chemin de la Closon 7, 1423 Tévenon 7. Martin Spiess, Chemin de la Closon 7, 1423 Tévenon

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für sicherere Fahrzeuge» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiativkomitee «Für sicherere Fahrzeuge», Chemin de l'Ouche-Dessus 54, 1616 Attalens, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 16. März 2021.

2. März 2021

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Für sicherere Fahrzeuge» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 82 Abs. 1bis­1octies 1bis

Der Gesetzgeber orientiert sich an den folgenden Grundsätzen:

a.

Aktivitätsbezogene Ergonomie ist die wissenschaftliche Untersuchung der Beziehung zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer und den Mitteln, den Methoden und der Umgebung beim Führen eines Fahrzeugs; die Anwendung der entsprechenden Erkenntnisse muss für möglichst viele Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer ein Höchstmass an Komfort, Sicherheitsgefühl und Effizienz garantieren.

b.

Schutz ist das Handeln, mit dem dafür gesorgt wird, dass Personen und Gegenständen kein Schaden zugefügt wird; er ist auch darauf ausgerichtet, Schäden im Fall eines Unfalls zu reduzieren.

c.

Sicherheit ist die Eigenschaft all dessen, was sicher ist, das Merkmal von allem, was zuverlässig und seiner Art gemäss funktioniert; sie charakterisiert einen Zustand oder eine Situation der Gefahrlosigkeit; die Anforderung der Sicherheit gilt sowohl für den Gegenstand selber als auch für seinen Gebrauch.

d.

Sicherheitsgefühl ist die Gemütslage des Vertrauens und der Ruhe, die sich aus dem begründeten oder unbegründeten Gefühl ergibt, vor jeder Gefahr sicher zu sein.

Der Bund stellt sicher, dass im Bereich des Führens von Fahrzeugen den Herstellern von Fahrzeugen und Zubehör, den Führerinnen und Führern, den Fahrzeughalterinnen und haltern, den Auftraggebern und den Versicherungen (nachfolgend: Akteure) ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich ihrer Tätigkeit und ihrer Zuständigkeit zugewiesen sind. Er legt die Mittel für Information, Ausbildung und Kontrolle fest.

1ter

Er schreibt vor, welche Bedingungen für die Information der Käuferinnen und Käufer gelten, damit diese eine fundierte Wahl treffen können, unabhängig davon, ob es sich um ein neues oder ein gebrauchtes Fahrzeug oder Zubehörteil handelt.

1quater

Er verlangt von den Herstellern oder ihren Vertretungen, zu garantieren, dass ihre Produkte in Bezug auf die aktivitätsbezogene Ergonomie, den Schutz und die Sicherheit dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. Er passt die rechtlichen Rahmenbedingungen an, wenn sich der Stand des Wissens und der Technik in den Bereichen der aktivitätsbezogenen Ergonomie, des Schutzes und der Sicherheit entwickelt.

1quinquies

4

SR 101

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Die Akteure haften zivil- und strafrechtlich für alle Folgen, falls Mängel in diesen Bereichen zu Ereignissen führen, die einen zufriedenstellenden Verlauf beim Führen von Fahrzeugen stören, wie Unaufmerksamkeit, Gefährdung oder ein Unfall. Bei der Berechnung der Verantwortung, die den einzelnen Akteuren zukommt, ist eine Abwägung vorzunehmen gestützt darauf, welche Möglichkeit der jeweilige Akteur hatte, präventiv zu handeln, um so das Risiko störender Ereignisse zu verringern.

1sexies

Der Bund legt für Fahrzeuge und Zubehör im Strassenverkehr das Verfahren und die Kriterien der Konformität fest in den Bereichen der aktivitätsbezogenen Ergonomie, des Schutzes und der Sicherheit.

1septies

Werden Funktionalitäten eines Zubehörteils in die Schnittstelle eines Fahrzeugs integriert, so ist der Hersteller, der die Funktionalitäten integriert, für ihre Konformität in Bezug auf die aktivitätsbezogene Ergonomie, den Schutz und die Sicherheit verantwortlich.

1octies

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