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Bundesbeschluss über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 20212024 vom 14. Dezember 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 59 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 2 (BBG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20203, beschliesst:
Art. 1
Zahlungsrahmen
Es wird ein Zahlungsrahmen von 3468,9 Millionen Franken für die Jahre 20212024 bewilligt für: 1
a.
Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 52 Absatz 2 BBG;
b.
Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c BBG an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen;
c.
Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe d BBG an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten.
Bis höchstens 0,5 Prozent des jeweiligen Voranschlagskredits können für Beiträge an den Vollzug nach Artikel 56a BBG verwendet werden.
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SR 101 SR 412.10 BBl 2020 3681
2021-0040
BBl 2021 70
Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 20212024. BB
Art. 2
BBl 2021 70
Verpflichtungskredit
Es wird ein Verpflichtungskredit von 254,6 Millionen Franken für die Jahre 2021 2024 bewilligt für: 1
a.
Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a BBG für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung;
b.
Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b BBG für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.
Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2024 eingegangen werden.
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Art. 3
Zahlungsrahmen für das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung
Es wird ein Zahlungsrahmen von 154,4 Millionen Franken bewilligt für die Jahre 20212024 zur Deckung des Finanzbedarfs des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung nach Artikel 48 BBG in den Jahren 20212024.
Art. 4
Teuerungsannahmen
Den Zahlungsrahmen und dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2019 (101,7 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: a.
2021: +0,4 Prozent;
b.
2022: +0,6 Prozent;
c.
2023: +0,8 Prozent;
d.
2024: +1,0 Prozent.
Art. 5
Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 10. Dezember 2020
Ständerat, 14. Dezember 2020
Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol
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