BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Zentralverein für das Blindenwesen (SZB) und die Arbeitsgemeinschaft der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) anerkannten schweizerischen Blindenführhundeschulen haben, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Blindenführhundeinstruktor mit eidgenössischem Diplom / Blindeführhundeinstruktorin mit eidgenössischem Diplom eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

20. Oktober 2021

2021-3352

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

BBl 2021 2420

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