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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 30. Januar 1895.)

Das Post- und Eisenbahndepartement hat im Auftrage des Bundesrates und in Ausführung von dessen Schlußnahme (zu vergleichen Bundesbl. Ib95, I, 171) folgendes Schreiben an das Komitee des Vereins der schweizerischen Presse (Präsident Herr Ed.

Secretan, Redaktor der ,,Gazette de Lausanne", in Lausanne) gerichtet: ,,Auftragsgemäß beehren wir uns, Ihnen die Mitteilung zu machen, daß der Bundesrat Ihr Gesuch betreffend Taxierung und Behandlung der Zeitungstelegramme, vom November 1893, dessen Erledigung mit Rücksicht auf die Frage der Reduktion der Telephongebühren verschoben werden mußte, in seiner Sitzung vom 30. Januar behandelt und in ablehnendem Sinne erledigt hat. Die Gründe dieser Schlußnahme sind folgende: ,,Was vorerst die verlangte Taxermäßigung für die Preßtelegramme anbetrifft, so ist allerdings richtig, daß solche Telegramme in einer Reihe auswärtiger Staaten in dieser oder jener Form durch Taxreduktionen begünstigt sind ; dagegen hat eine Vergleichung ergehen, daß, mit Ausnahme von B e l g i e n , welches eine Ermäßigung übrigens nur bei höhern Wortzahlen eintreten läßt, die ordentlichen Telegraphentaxen jener Staaten erheblich höher stehen, als in der Schweiz, und zwar bis auf das Dreifache. Die schweizerische Taxe steht selbst noch niedriger, als die r e d u z i e r t e Taxe für Zeitungstelegramme in S c h w e d e n , N o r w e g e n , S p a n i e n und in der Kap ko I o n ie, und nur unerheblich höher, als die reduzierte Taxe in F r a n k r e i c h und P o r t u g a l .

Während z. B. in der S c h w e i z ein Telegramm von 76 Worten (durchschnittliche Lauge eines Zeitungstelegrammes) Fr. 2. 20 kostet, beträgt in F r a n k r e i c h die Taxe für ein Zeitung telegramm von gleicher Länge Fr. 1. 90, also nur 30 Cts., oder per Wort 0,39 Cts. weniger.

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In denjenigen Staaten, wo die Taxe sich der schweizerischen nähert, wie in Dänemark und in den Niederlanden, wird den Zeitungen kein Rabatt gewährt. Dies ist auch der Fall in B a y e r n und W ü r t t e m b e r g , wo die Trixe das Dreifache der schweizerischen beträgt, während bei der deutschen Reichsverwaltung und in Ö s t e r r e i c h ein Rabatt nur unter besondern Umständen (in der Regel zur Nachtzeit) und bei höhern Wortzahlen (in Ö s t e r r e i c h von 240 Worten an) eintritt.

Was das in der Petition besonders hervorgehobene E n g l a n d anbetrifft, so dürfte es genügen, darauf hinzuweisen, daß die Jahresrechnungen der britischen Telegraphenverwaltung fast regelmäßig mit Deflciten abschließen, wie z. B. im Jnhre 1893--94, wo die Ausgaben die Einnahmen um Fr. 4,371,175 überstiegen haben.

Ähnlich verhält es sich mit B e l g i e n , welches mit seinen niedrigen Taxen ebenfalls regelmäßig bedeutende Ausgabenüberschüsse aufweisf.

Auch die Schweiz kann mit ihrer sehr mäßigen Taxe den Kostenpreis eines internen Télégrammes nicht decken, vielmehr muß der Ertrag des internationalen und Transitverkehrs für den sonst unvermeidlichen Ausfall eintreten. Im Jahre 1893 z. B. war dies in so weitgehendem Maße der Fall, daß der Ertrag des Gesamtveïkehrs gerade dessen Kosten deckte und der im Telegraphenwesen nachgewiesene Aktivsaldo von Fr. 210,683. 46 sich ausschließlich aus den Gemeindebeiträgen, den verschiedenen Einnahmen und der Inventarvermehrung zusammensetzte.

Daß unter solchen Umständen von einer Taxherabsetzung, sei es im allgemeinen, sei es für einzelne Telegrammgattungen, nicht die Rede sein kann, bedarf keines weitem Nachweises. Gleichwohl wollen wir nicht unerwähnt lassen, daß die Zahl der Zeitungstelegramme nach dem Durchschnitt der letzten 10 Jahre 2,s °/o der ·Gesamtzahl der internen Telegramme beträgt, sich aber auf 13 °/o «teilt, wenn die Wortzahl in Betracht gezogen wird. Die dieser Kategorie von Telegrammen entsprechende Einnahme beläuft sich auf cirka Fr. 100,000, so daß eine Taxreduktion von 50 °/o für den Bund einen Ausfall von Fr. 50,000 bedeuten würde.

Welches nun auch die politische und volkswirtschaftliche Bedeutung der Presse sein mag, so darf doch ernstlich bezweifelt werden, daß die schweizerische Bevölkerung derselben eiue ausnahmsweise Stellung zuerkennen würde, vielmehr
stünde mit aller Sicherheit zu erwarten, daß auch weitere Kreise, namentlich der Handelsstand, eine gleiche Begünstigung verlangen wurden, die kaum verweigert werden könnte. Die Zahl der internen Handelstelegramme beträgt in den vier letzten Jahren (mit Ausschluß der

268 Börsentelegramme) durchschnittlich 30,12 °/o der Gesamtzahl, mit einer Einnahme von Fr. 387,000, so daß also dieser Verkehr jedenfalls seiner Ausdehnung nach eine weit größere Bedeutung hat als der Verkehr der Presse.

Die von den eidgenössischen Räten kürzlich beschlossene Herabsetzung der Telephonabonnementsgebühren, in Verbindung mit der großen Billigkeit der Gesprächstaxen, kommt auch der Presse zu gut und es ermangelt dieselbe auch nicht, von deu Vorteilen, die das Telephon bietet und mit der Vermehrung der Verbindungen in zunehmendem Maße bieten wird, in ausgiebiger Weise Gebrauch zu machen.

In betreff der weitern Begehren Ihrer Eingabe ist zu bemerken, daß in der S c h w e i z eine Priorität nur den Staatstelegrammen und den Diensttelegrammen zusteht, daß aber eine Bevorzugung von Privattelegrammen durch.die bestehenden Vorschriften ausgeschlossen ist, da diese ausdrücklich bestimmen, daß die Telegramme gleicher Galtung in der Reihenfolge ihrer Aufgabe befördert werden sollen.

Bis jetzt konnte sich auch der Bundesrat mit gutem Grunde nicht entschließen, die in den internationalen Reglementen längst fakultativ vorgesehenen und von den meisten Staaten zugelassenen .,,dringenden" Privattelegramme, mit dreifacher Taxe, auch in der Schweiz, einzuführen, obgleich damit wahrscheinlich eine nicht unerhebliche Steigerung der Einnahmen zu erzielen wäre. In der That würde es den demokratischen Anschauungen und Gepflogenheiten unseres Landes entschieden widersprechen, wenn durch Erlegung einer höhern Taxe ein Vorrang in der Telegrammbeförderung erlangt werden könnte, wodurch vielleicht andere, dem Inhalte nach möglicherweise noch dringendere Telegramme aufgehalten, ja zwecklos gemacht werden können. Wenn nun die Priorität für Privatkorrespondenzen bis jetzt selbst gegen Entrichtung einer höhern Taxe nicht zugestanden wurde, so erseheint es als selbstverständlich, daß dieselbe den Telegrammen der Presse, bloß mit Rücksicht auf deren ,,besonderen Charakter"-, noch viel weniger eingeräumt werden darf.

Soweit es ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer geschehen, kann, wird Übrigens dem Zeitungsverkehr von denTelegraphenbureaux möglichste Aufmerksamkeit geschenkt, wenn leider auch Verspätungen mit dem besten Willen nicht immer zu vermeiden sind.

Die Folgen solcher Verspätungen können aber bei gewöhnlichen Telegrammen ebenso fatal, ja noch weit schwerwiegender sein, als bei Zeitungstelegrammen.a

269 (Vom 5. Februar 1895.)

Nachdem laut Note der k. deutschen Gesandtschaft vom 18.

vorigen Monats die beteiligten Staaten gegen den Beitritt Serbiens zur Dresdener SanitätsUbereinkunft vom 15. April 1893 keine Einwendungen erhoben und sich einverstanden erklärt haben, daß derselbe mit der vom damaligen k. serbischen Geschäftsträger in Berlin am 16. Juli 1894 abgegebenen Erklärung als vollzogen zu betrachten sei, wird vom Bundesrat beschlossen, es sei von dem erfolgten Beitritte Serbiens zur Dresdener Sanilätskonvention Vormerk zu nehmen.

Der Verwaltung der Genfer Schmalspurbahnen wird ein Verweis erteilt, weil sie willkürlich sich Abweichungen von den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes erlaubt hat, statt rechtzeitig bei der Aufsichtsbehörde um die Bewilligung von ausnahmsweisen Anordnungen nachzusuchen.

(Vom 8. Februar 1895.)

Der Bundesrat hat in Sachen der Beerdigung des Joseph Maria Sehallberger in Stans folgendes Schreiben an die Regierung von Nidwaiden gerichtet: ,,Wir haben durch Ihr Schreiben vom 30. Januar erfahren, daß unsere Schlußnahme vom 11. Januar in der Beschwerdesache betreffend die Beerdigung des Joseph Maria Sehallberger auf dem Friedhofe zu Stans in Ihrem Auftroge am 16. Januar durch den Gemeinderat von Stans vollzogen wurde, daß jedoch das vom Gemeinderate angeordnete übliche Geläute bei der Bestattung der Leiche des Sehallberger, wie es scheint aus Schuld des Kirchensigristen, unterblieben ist.

,,Wir bedauern, daß es nicht möglich geworden, die Beisetzung Schallbergers in einer der bundesrechtlichen Praxis vollkommen entsprechenden Weise vorzunehmen, und gewärtigen seinerzeit Bericht über das Ergebnis der gegen den renitenten Sigrist eingeleiteten Strafuntersuchung, anerkennen dagegen mit Befriedigung, daß weder Ihre hohe Behörde, noch den Gemeinderat von Stans an dieser Unterlassung irgendwelche Schuld trifft. Ebenso nehmen wir mit Genugthuuug von Ihrer Versicherung Akt, daß es Ihnen ferne gelegen habe, das Gefühl protestantischer Miteidgenossen zu verletzen.

Seinerseits hat der Bundesrat in dieser Sache nichts anderes gewollt und gethan, als was ihm verfassungsgemäß zur Aufgabe gemacht

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ist; er hat über die genaue Beobachtung der Bundesverfassung gewacht.

,,Endlich begrüßen wir Ihren Entschluß, durch ein entsprechendes Beerdigungsreglement allen derartigen Fällen für die Zukunft vorzubeugen."

Die Rationsvergütung für die rationsberechtigten Offiziere wird für das Jahr 1895 auf Fr. 1. 65 festgesetzt.

Der Bundesrat hat beschlossen, die in der Verordnung betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Errichtung von Arméecorps vorgesehenen Genietruppen folgendermaßen zu numerieren: Auszug.

G e n i e h a l b b a t a i l l o n e : Sie erhalten die Nummern der Division, der sie angehören.

S a p p e u r c o m p a g n i e n : Sie sind mit I und II zu numerieren; z. B. Geniehalbbataillon Nr. 2; Sappeurcompagnie Nr. I; Sappeurcompagnie Nr. II.

K r i e g s b r ü c k e n a b t e i l u n g e n : Sie erhalten die Nummer (arabisch) des Armeecorps, dem sie angehören.

Pontoniercopagnien: Wie die Sappeurcompagnien mit I und II zu numerieren; z. B. Kriegsbrückenabteilung Nr. 1; Fon tornei-compagnie Nr. I; Pontoniercompagnie Nr. II.

T e l e g r a p h e n c o m p a g n i e n : Werden entsprechend dem Armeecorps, dem sie zugehören, von l--4 numeriert.

Das E i s e n b a h n b a t a i l l o n erhält keine Nummer.

Die E i s e n b a h n c o m p a g n i e n werden von l--4 numeriert.

Landwehr.

S a p p e u r c o m p a g n i e n . Da kein Bataillonsverband vorgesehen, durchgehende Nummerierung von l--16.

K r i e g s b r ü c k e n a b t e i l u n g e n : Mit l und 2 zu numerieren.

P o n t o n i e r c o m p a g n i e n : Fortlaufend mit l--4 zu numerieren.

Die T e l e g r a p h e n c o m p a g n i e n sind wie im Auszug mit l--4 zu numerieren.

Die E i s e n b a h n c o m p a g n i e n sind ebenfalls wie im Auszug mit l--4 zu numerieren.

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Die Direktion der Jura-Simplon-Bahn wird aufgefordert, ihren Bahnbewachungsdienst mindestens den im Schreiben des Departements vom 6. September 1894 gestellten Forderungen anzupassen und spätestens innerhalb eines Monats die entsprechenden Vorlagen dem Eisenbahndepartement einzureichen.

Der Verwaltung der Eisenbahn Stansstad-Stans wird wegen unberechtigter Abweichung von den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 27. Juni 1890 und den dem Eisenbahndepartement gemachten Vorlagen ein Verweis erteilt mit der Androhung, daß alIfallig wieder vorkommende Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 15 der Vollziehungsverordnung vom 6. November Ib90 verfolgt würden.

Herrn Oskar F a l k e i s e n , von Basel, wird die nachgesuchte Entlassung als schweizerischer Konsul in Pernambuco unter Verdankung der geleisteten guten Dienste erteilt und Herr Emil A m s t e i n , von Wyla (Kt. Zürich), in Pernambuco, zu dessen Nachfolger ernannt.

(Vom 12. Februar 1895.)

Zum Bundesgesetz über das Zollwesen vom 28. Juni 1893 wird eine definitive Vollziehungsverordnung erlassen, die mit dem 1. April 1895 in Wirksamkeit tritt. Auf jenen Zeitpunkt werden die provisorische Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1893 (A. S. n. F. XIII, 925) und alle mit der gegenwärtigen Verordnung im Widerspruch stehenden Zollvorschriften aufgehoben.

Wahlen (Vom 8. Februar 1895.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Einnehmer am Nebenzollamt Aacona : Herr Giuseppe Pellegrini, von Stahio, zur Zeit Einnehmer in Dirinella.

.272 Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter in St. MoritzDorf:

Herr Job. Martin Barfuß, von Igis, Postcommis in Chur.

Telegraphenverwaltung.

Kanzleisekretär bei der Telegraphendirektion: Herr Eduard Martenet, Kanzlist bei der direktion.

Gehülfen auf dem Kontrollbureau der Telegraphendirektion: ,, Anton Schmidlin, von und in Luzern.

,, Jules Moret, von graphist in Bern.

von Fleurier, Telegraphen-

Telegraphist, Charat, Tele-

(Vom 12. Februar 1895.)

Industrie- und

Landwirtschaftsdepartement.

Industrieabteilung.

Assistent des Fabrikinspektors des III. Kreises (provisorisch): Herr Dr. Ernst Vogelsanger, von Beggingen (Schaffhausen), zur Zeit in Lausanne.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommia in Romanshorn: Herr Friedrich Wartmann, von Weiufelden, Postaspirant in Zürich.

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13.02.1895

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