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Bundesbeschluss zu einem Übergangsvoranschlag bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2022­2024 vom 2. Dezember 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Finanzkommission des Nationalrates vom 17. November 20202 und die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. November 20203, beschliesst:

Art. 1

Zweck

Der Bundesbeschluss regelt den Übergangsvoranschlag bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2022­2024.

Art. 2

Grundlage für den befristeten Übergangsvoranschlag

Wird der Voranschlag 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2022­2024 bis Ende 2020 nicht ordentlich zu Ende beraten, so gilt der vom Bundesrat beantragte Voranschlag 2021 gemäss den Entwürfen zu den Bundesbeschlüssen Ia, III und IV mitsamt allen Nachmeldungen als Grundlage für den befristeten Übergangsvoranschlag.

1

Liegen Mehrheitsanträge aus den ersten Beratungen der Finanzkommissionen vor, so gelten diese als Grundlage. Bei unterschiedlichen Mehrheitsanträgen auf der gleichen Voranschlagsposition gilt der tiefere Mehrheitsantrag.

2

Art. 3

Befristeter Übergangsvoranschlag

Für die ersten drei Monate des Jahres 2021 oder bis zu einem früheren definitiven Beschluss der Bundesversammlung werden vorläufig genehmigt:

1 2 3

SR 101 BBl 2021 1713 BBl 2021 1714

2021-2551

BBl 2021 1727

Übergangsvoranschlag bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2022­2024. BB

BBl 2021 1727

a.

100 Prozent der beantragten Voranschlagskredite zur Bewältigung der Corona-Epidemie;

b.

50 Prozent der übrigen beantragten Voranschlagskredite;

c.

100 Prozent der beantragten Verpflichtungskredite; sowie

d.

sämtliche beantragten Kreditverschiebungsmöglichkeiten.

Art. 4

Dringliche Nachträge

Reichen die mit dem befristeten Übergangsvoranschlag bewilligten Kredite nicht aus, so beantragt der Bundesrat bei der Finanzdelegation dringliche Nachträge nach Artikel 28 oder Artikel 34 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20054.

Art. 5 1

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Er tritt nur in Kraft, sofern die Bundesversammlung keinen Bundesbeschluss über den Voranschlag 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2022­2024 vor Ende 2020 verabschiedet.

2

Nationalrat, 1. Dezember 2020

Ständerat, 2. Dezember 2020

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

4

2/2

SR 611.0