BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesbeschluss zu einem Übergangsvoranschlag bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 20222024 vom 2. Dezember 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Finanzkommission des Nationalrates vom 17. November 20202 und die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. November 20203, beschliesst:
Art. 1
Zweck
Der Bundesbeschluss regelt den Übergangsvoranschlag bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 20222024.
Art. 2
Grundlage für den befristeten Übergangsvoranschlag
Wird der Voranschlag 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 20222024 bis Ende 2020 nicht ordentlich zu Ende beraten, so gilt der vom Bundesrat beantragte Voranschlag 2021 gemäss den Entwürfen zu den Bundesbeschlüssen Ia, III und IV mitsamt allen Nachmeldungen als Grundlage für den befristeten Übergangsvoranschlag.
1
Liegen Mehrheitsanträge aus den ersten Beratungen der Finanzkommissionen vor, so gelten diese als Grundlage. Bei unterschiedlichen Mehrheitsanträgen auf der gleichen Voranschlagsposition gilt der tiefere Mehrheitsantrag.
2
Art. 3
Befristeter Übergangsvoranschlag
Für die ersten drei Monate des Jahres 2021 oder bis zu einem früheren definitiven Beschluss der Bundesversammlung werden vorläufig genehmigt:
1 2 3
SR 101 BBl 2021 1713 BBl 2021 1714
2021-2551
BBl 2021 1727
Übergangsvoranschlag bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 20222024. BB
BBl 2021 1727
a.
100 Prozent der beantragten Voranschlagskredite zur Bewältigung der Corona-Epidemie;
b.
50 Prozent der übrigen beantragten Voranschlagskredite;
c.
100 Prozent der beantragten Verpflichtungskredite; sowie
d.
sämtliche beantragten Kreditverschiebungsmöglichkeiten.
Art. 4
Dringliche Nachträge
Reichen die mit dem befristeten Übergangsvoranschlag bewilligten Kredite nicht aus, so beantragt der Bundesrat bei der Finanzdelegation dringliche Nachträge nach Artikel 28 oder Artikel 34 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20054.
Art. 5 1
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Er tritt nur in Kraft, sofern die Bundesversammlung keinen Bundesbeschluss über den Voranschlag 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 20222024 vor Ende 2020 verabschiedet.
2
Nationalrat, 1. Dezember 2020
Ständerat, 2. Dezember 2020
Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol
4
2/2
SR 611.0