BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) (Anpassung der gesetzlichen Grundlage zur Nutzung der Daten im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF) Änderung vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 20201, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 20162 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert: Art. 7 Bst. d Das Verarbeitungssystem dient dazu: d.

Bearbeitungsfunktionen, einschliesslich Analysefunktionen, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung, für die im System gespeicherten Daten anzubieten;

Art. 8 Bst. d und e Das Verarbeitungssystem enthält: d.

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die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;

BBl 2020 6985 SR 780.1

2021-3245

BBl 2021 2329

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG.

(Anpassung der gesetzlichen Grundlage zur Nutzung der Daten im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF)

e.

BBl 2021 2329

Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 1. Oktober 2021

Ständerat, 1. Oktober 2021

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 12. Oktober 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

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