BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

9.2.3

Beilage 9.2.3 Teil III:

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2020 Beilage nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen. Berichterstattung nach Artikel 13 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2017 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (zur Genehmigung)

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9.2.3

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2020 vom 20. Januar 2021

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Allgemeines

Mit dem vorliegenden Bericht informiert der Bundesrat die Bundesversammlung über Massnahmen, die er gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19861 (ZTG), das Bundesgesetz vom 15. Dezember 20172 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 19813 im Jahr 2020 getroffen hat.

Die Bundesversammlung entscheidet, ob die im Berichtsjahr getroffenen Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Die Erlasse, mit denen die Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, wurden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird deshalb verzichtet.

Die Veröffentlichung der Zuteilung und Ausnützung der Zollkontingente, wie sie in Artikel 15 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20114 (AEV) vorgesehen ist, erfolgt ausschliesslich im Internet unter www.import.blw.admin.ch.

Zusätzlich werden auf dieser Internetseite die Anpassungen der Grenzbelastungen für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis oder Importrichtwert (Futtermittel, Ölsaaten und anderes Getreide als solches zur menschlichen Ernährung) veröffentlicht.

2020 wurden keine Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten beschlossen.

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SR 632.10 SR 632.111.72 SR 632.91 SR 916.01

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Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

2.1

Verordnung vom 8. April 2020 über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für medizinische Güter (AS 2020 1197)

Vorübergehende Zollaussetzungen für medizinische Produkte als Beitrag zur Bekämpfung des neuartiges Coronavirus Als Beitrag zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 hat der Bundesrat mit der Verordnung vom 8. April 20205 über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für medizinische Güter die Zölle für die Einfuhren von wichtigen medizinischen Versorgungsgütern für den Zeitraum vom 10. April bis zum 9. Oktober 2020 ausgesetzt.

Bei ausserordentlichen Umständen, namentlich bei Verknappung oder Verteuerung von unentbehrlichen Waren, ist der Bundesrat gestützt auf Artikel 6 ZTG ermächtigt anzuordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird.

Der Geltungsbereich der vorübergehenden Zollaussetzungen umfasste alle zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus wichtigen medizinischen Güter, bei denen der Normalzollansatz nicht bereits null betrug. Es waren dies Schutzmasken, Untersuchungshandschuhe, Schutzkleidung, Schutzbrillen und Desinfektionsmittel, die in 41 Zolltarifnummern der Kapitel 28, 38, 39, 40, 48, 61, 62, 63, 65 und 90 des Schweizer Zolltarifs eingereiht werden. Die Grundlage für die Bestimmung des Geltungsbereiches bildete die Klassifizierungsreferenz zur medizinischen Versorgung im Rahmen von Covid-19 der Weltzollorganisation WZO.

Die Massnahme ist mit dem Auslaufen der Verordnung über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für medizinische Güter per 9. Oktober 2020 ausser Kraft getreten. Die Bundesversammlung hat daher nicht mehr darüber zu entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

2.2

Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Landwirtschaftsbereich (COVID-19-Verordnung Landwirtschaft) (AS 2020 1141)

Vorübergehende Änderungen der Agrareinfuhr- und der Schlachtviehverordnung Der Bundesrat hat am 1. April 2020 Massnahmen beschlossen, um die Agrarmärkte in der Folge der Coronakrise zu stabilisieren. Das Ziel der Massnahmen war einerseits, die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sicherzustellen. Anderer-

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SR 632.103.1

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seits musste ein Preiseinbruch auf den Märkten mit Folgen für die gesamte Wertschöpfungskette verhindert werden. Die mit der Coronakrise verbundene Schliessung der Restaurants hat dazu geführt, dass der Absatz über den Detailhandel für gewisse Produkte überproportional angestiegen ist, während er für Produkte in der Gastronomie, wie zum Beispiel für Kalbs-, Rind- und Gitzifleisch eingebrochen ist. Der Bundesrat ergriff daher Massnahmen, um die Importeure der betroffenen Branchen mit längeren Zahlungsfristen zu entlasten und lockerte vorübergehend die Bestimmungen für gewisse Kontrolltätigkeiten.

In der AEV wurden folgende Massnahmen erlassen oder geändert: 1)

Verlängerung der Zahlungsfristen für ersteigerte Kontingentsanteile von 90 auf 150 Tage;

2)

Kompetenzdelegation für die Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 07.2 (Milchpulver) und Nr. 07.4 (Butter und andere Fettstoffe aus Milch) vom Bundesrat an das Bundesamt für Landwirtschaft BLW;

3)

vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 09.1 für Konsumeier von 17 428 um 1000 auf 18 428 Tonnen (siehe Aufstellung zu den vorübergehenden Zollkontingentserhöhungen, Ziff. 2.4).

In der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20036 wurden die Zahlungsfristen für die ersteigerten Kontingentsanteile von allen Fleisch- und Fleischwarenkategorien mit Versteigerung ebenfalls um je 60 Tage verlängert. Es ergaben sich dadurch Zahlungsfristen von 90, 150, 180 oder 210 Tagen.

Die Gültigkeit der COVID-19-Verordnung Landwirtschaft war auf sechs Monate ab Inkrafttreten vom 2. April bis zum 1. Oktober 2020 befristet. Da die Massnahmen bereits ausser Kraft sind, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

2.3

Verordnung vom 26. August 2020 über die Änderung des Zolltarifs in den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz und über die Anpassung von Erlassen im Zusammenhang mit dieser Änderung (AS 2020 3749)

Die Schweiz hat bei der Welthandelsorganisation WTO im Rahmen eines Dekonsolidierungsverfahrens gestützt auf Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens GATT vom 30. Oktober 19477 die Verpflichtungen betreffend Einfuhrzölle für gewürztes Fleisch neu ausgehandelt und Kompensationen mit den betroffenen Ländern vereinbart. Der Bundesrat unterbreitet das Ergebnis dieser Verhandlungen in der Botschaft über die Anpassung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein betreffend Würzfleisch im Anhang 9.2.3 zum Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik dem Parlament zur Genehmigung.

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SR 916.341 SR 0.632.21

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Der Bundesrat hat am 26. August 2020 beschlossen, die revidierten Verpflichtungen per 1. Januar 2021 vorläufig anzuwenden. Er hat dazu die notwendigen Anpassungen des Generaltarifs in den Anhängen 1 und 2 des ZTG sowie in der AEV und in der Schlachtviehverordnung vorgenommen.

Der Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 des ZTG wurde wie folgt geändert: Die bisherige Tarifnummer 1602.4990 für Zubereitungen aus Schweinefleisch mit einem Zollansatz von 850 Schweizerfranken je 100 kg brutto wurde aufgeteilt in die Tarifnummer 1602.4991 für «rohes Fleisch, lediglich gewürzt» mit einem Zollansatz von 2304 Schweizerfranken je 100 kg brutto und in die Tarifnummer 1602.4999 «andere», für die weiterhin der bisherige Zollansatz gilt.

Die bisherige Tarifnummer 1602.5099 für Zubereitungen aus Rindfleisch mit einem Zollansatz von 638 Schweizerfranken je 100 kg brutto wurde in die Tarifnummer 1602.5093 für «rohes Fleisch, lediglich gewürzt, ausgenommen solches der Tarifnummer 1602.5098» mit einem Zollansatz von 2212 Schweizerfranken je 100 kg brutto und in die Tarifnummer 1602.5098 «andere, einschliesslich zugeschnittene, rohe, ausgebeinte, gesalzene und gewürzte Rindsbinden zur Herstellung von Trockenfleisch», für die weiterhin der bisherige Zollansatz gilt, aufgeteilt. Die bisherige Zollbegünstigung für gewürzte, gesalzene Rindsbinden aus dem Kapitel 2 gilt weiterhin, auch wenn die Waren wieder in Kapitel 16 eingereiht werden.

Das Zollkontingent Nr. 5 für «rotes Fleisch» wurde von 22 500 auf 23 700 Tonnen erhöht. Das zusätzliche Teilzollkontingent von 600 Tonnen zugeschnittenen Rindsbinden, gesalzen, gewürzt und ausgebeint der Tarifnummer 1602.5091 wurde in die Endnote aufgenommen.

Die Schlachtviehverordnung wurde wie folgt geändert: Das bisherige Teilzollkontingent «Rindfleischkonserven» wurde in «Rindfleischzubereitungen» umbenannt und unterteilt in die Fleisch- und Fleischwarenkategorien F-K Nr. 5.21 «zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt» und F-K Nr. 5.22 «Rindfleischkonserven». Während für die F-K Nr. 5.22 weiterhin das Kalenderjahr als Einfuhrperiode gilt, wurde diese für die neue F-K Nr. 5.21 auf vier Wochen festgelegt.

Die AEV wurde wie folgt geändert: In der Liste der Tarifnummern in Anhang 1 wurden die oben erwähnten Änderungen bei den Tarifnummern und bei den Fleisch- und Fleischwarenkategorien
nachvollzogen. In der Liste der Zoll- und Teilzollkontingente in Anhang 3 wurden die Gesamtmenge des Zollkontingents Nr. 5 und die neue Aufteilung bei den Rindfleischzubereitungen mit den entsprechenden Mengen angepasst.

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2.4

Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV, SR 916.01) Änderung vom 13. Januar 2020 (AS 2020 175)

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Veredelungskartoffeln Extreme Temperaturen (Kälte im Frühjahr und Hitze im Sommer 2019) verzögerten oder verhinderten teilweise die Ernte von Veredelungskartoffeln. Zudem verunmöglichten tiefe Stärkegehalte und Fäulnis die Verarbeitung zahlreicher Warenposten.

Um den Bedarf der Verarbeitungsindustrie trotzdem decken zu können, hat das BLW auf Antrag der zuständigen Branchenorganisation das Teilzollkontingent für Veredelungskartoffeln ab dem 1. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020 von 9250 Tonnen um 18 000 auf 27 250 Tonnen erhöht. Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 3. Februar 2020 (AS 2020 483) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Saatkartoffeln Ein hoher Virendruck auf Saatkartoffeln im Jahr 2019 führte zu einer vorgezogenen und dadurch kleinen Ernte. Virenbefall bei geernteten Saatkartoffeln verursachte zusätzliche Ausfälle. Deshalb beantragte die zuständige Branchenorganisation beim BLW, das Teilzollkontingent für Saatkartoffeln vorübergehend von 4000 Tonnen um 2500 auf 6500 Tonnen zu erhöhen. Die Änderung der AEV vom 3. Februar 2020 war auf den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 23. März 2020 (AS 2020 1119) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Speisekartoffeln Wegen schlechter Erntebedingungen aufgrund starker Regenfälle im Herbst 2019 waren die Lagerbestände bei Kartoffeln Ende Winter 2020 vergleichsweise tief. Dazu kam, dass die verschärften Massnahmen des Bundesrats gegen das neuartige Coronavirus Sars-CoV-2 eine Nachfragesteigerung nach Grundnahrungsmitteln auslösten.

Dies unter anderem weil der Ausserhauskonsum zugunsten des Heimkonsums zusammenbrach und der Einkaufstourismus untersagt wurde. Die Verkaufsmengen von Speisekartoffeln lagen im Berichtsjahr 40 bis 50 Prozent über den Vorjahreswerten.

Auf Antrag der zuständigen Branchenorganisation hat das BLW das Teilzollkontingent für Speisekartoffeln vom 1. April 2020 bis zum 15. Juni 2020 von 6500 Tonnen um 8000 auf 14 500 Tonnen erhöht. Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

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Änderung vom 1. April 2020 (AS 2020 1141) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Konsumeier Der Eierkonsum hatte im Frühjahr während der Coronakrise, ähnlich wie bei anderen Grundnahrungsmitteln, unter anderem wegen des sinkenden Ausserhauskonsums und des verbotenen Einkaufstourismus stark zugenommen. Vor diesem Hintergrund stellte die Paritätische Kommission Eier (PAKO) am 3. März 2020 einen Antrag zur Erhöhung des Teilzollkontingents für Konsumeier zulasten des Teilzollkontingents für Verarbeitungseier. Da eine Reduktion eines laufenden Kontingents nicht zulässig ist, hat der Bundesrat, im Rahmen der COVID-19-Verordnung Landwirtschaft, das Teilzollkontingent für Konsumeier vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 von 17 428 Tonnen um 1000 auf 18 428 Tonnen erhöht, ohne dabei das Teilzollkontingent für Verarbeitungseier zu senken. Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 14. April 2020 (AS 2020 1319) Zweite vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Speisekartoffeln Basierend auf dem Lagerbestand Ende März 2020 und der erhöhten Nachfrage an Speisekartoffeln wegen der Coronakrise stellte der Kartoffelhandel fest, dass der Bedarf an Speisekartoffeln trotz der vorübergehenden Erhöhung des Teilzollkontingents vom 3. Februar 2020 bis zur Schweizer Ernte im Sommer nicht gedeckt werden könnte. Die betroffene Produzentenvereinigung und der Verband der Verarbeitungsindustrie bestätigten dies, worauf das BLW das Teilzollkontingent für Speisekartoffeln mit Entscheid vom 14. April 2020 von 14 500 Tonnen um 9500 auf 24 000 Tonnen erhöhte. Die Änderung war auf den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 15. Juli 2020 festgelegt. Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 15. Mai 2020 (AS 2020 1779) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Butter Die zuständige Branchenorganisation beantragte dem BLW, das aufgrund der COVID-19-Verordnung Landwirtschaft die entsprechende Kompetenz innehatte, am 22. April 2020 eine Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch. Die normalerweise in der ersten Jahreshälfte gebildeten Butterlager für die Inlandversorgung konnten im Jahr 2020 nicht ausreichend aufgebaut werden, da im Inland zu wenig Milchfett für die Herstellung von Butter produziert wurde. Die Berechnungen einer paritätisch über alle Stufen der Wertschöpfungskette zusammengesetzten Arbeitsgruppe (nachfolgend Arbeitsgruppe genannt) hatten ergeben, dass bis Ende 2020 je nach Auswirkung der Coronakrise zwischen 2000 und 8 / 14

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4000 Tonnen Butter auf dem Schweizer Markt fehlen würden. Das BLW hat deshalb mit Entscheid vom 15. Mai 2020 das Teilzollkontingent Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2020 um 1000 Tonnen erhöht. Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 6. August 2020 (AS 2020 3573) Zweite vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Butter Basierend auf einem zweiten Antrag der Arbeitsgruppe hat das BLW das Teilzollkontingent Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch vom 1. September bis zum 31. Dezember 2020 nochmals um 1800 Tonnen erhöht. Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderungen vom 11. November 2020 (AS 2020 4705) Dritte vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Butter Am 15. Oktober 2020 reichte die Arbeitsgruppe einen dritten Antrag zur Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch ein.

Bei einer weiterhin tiefen Butterproduktion und einem erhöhten Bedarf soll die Verfügbarkeit von Butter für das Weihnachtsgeschäft sichergestellt werden. Aufgrund der sich erneut verschlechternden Corona-Lage mit vermehrter Verpflegung zuhause und weniger Einkaufstourismus mussten die Verkaufsschätzungen nach oben angepasst werden. Am 11. November 2020 entschied der Bundesrat daher, das Teilzollkontingent Nr. 07.4 vom 23. November bis zum 31. Dezember 2020 erneut um 2000 Tonnen zu erhöhen. Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Zweite vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Konsumeier In ihrem Antrag vom 15. Oktober 2020 stellte die Paritätische Kommission Eier (PAKO) fest, dass der Import von Konsumeiern im Vergleich zum Vorjahr massiv gestiegen war, und dass trotz weiter steigender Inlandproduktion der Bedarf bis Ende 2020 nicht gedeckt sein würde. Sie beantragte deshalb zur Deckung des Importbedarfs bis Ende 2020 eine erneute Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 9.1 für Konsumeier.

Mit Entscheid vom 11. November 2020 erhöhte der Bundesrat daher das Teilzollkontingent von 18 428 Tonnen um 2000 auf 20 428 Tonnen. Die Massnahme war vom 23. November bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft. Da sie bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

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Änderungen vom 11. November 2020 (AS 2020 5521) Im Rahmen des Landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2020 hat der Bundesrat folgende Änderungen der AEV beschlossen: Eingaben im Einfuhrbereich und der Kontingentsverwaltung sind nur noch über die bereitgestellte Internetanwendung möglich Bereits 2019 wurde die Möglichkeit abgeschafft, Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote per Telefax einzureichen, da Faxgeräte nicht mehr gebräuchlich sind.

Dank neuen Informatiklösungen im Bereich der Kontingentsverwaltung sind seit dem 1. Januar 2021 nur noch Eingaben per Internet zulässig. Dies kann mit Online-Formularen auf der neuen Webseite des BLW oder mit einer speziellen Internetanwendung geschehen. Dadurch erhält das BLW die Möglichkeit, die Prozesse im Bereich der Kontingentsverwaltung ohne Medienbruch und soweit möglich automatisiert ablaufen zu lassen. Das Ziel ist, etappenweise die Informatikanwendung «eKontingente» zu erstellen, auf die die Kunden via Internet zugreifen können und die es dem BLW in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV ermöglicht, die Kontingente elektronisch zu verwalten. Kunden können auf «eKontingente» unter anderem ihre Daten verwalten, Gebote von Kontingentsversteigerungen erfassen, Vereinbarungen mit anderen Kontingentsinhaberinnen treffen sowie Gesuche einreichen.

Verteilung des Teilzollkontingents von Milchprodukten Das Teilzollkontingent Nr. 07.2 für Milchpulver wurde bisher in zwei Tranchen versteigert: die erste Tranche von 100 Tonnen zur Einfuhr innerhalb der ganzen Kontingentsperiode, die zweite Tranche von 200 Tonnen zur Einfuhr innerhalb des zweiten Semesters der Kontingentsperiode. Ab der Kontingentsperiode 2022 soll das Milchpulver-Kontingent in nur noch einer Versteigerung für das ganze Jahr verteilt werden.

Durch den Wegfall der zweiten Versteigerung verringert sich der administrative Aufwand für alle Beteiligten. Die Menge von 300 Tonnen Milchpulver ist im Vergleich zur inländischen Produktion sehr klein, weshalb sich der Aufwand für die Freigabe des Teilzollkontingents in zwei Tranchen nicht mehr rechtfertigen lässt.

Auf den 1. Januar 2021 hat der Bundesrat dem BLW die Kompetenz übertragen, das Teilzollkontingent Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts und nach Anhörung
der interessierten Kreise vorübergehend zu erhöhen. Diese Kompetenz hatte das BLW bereits vor 2018 sowie während der aktuellen Corona-Krise vom 2. April bis am 1. Oktober 2020.

Revision der Bestimmungen zur Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten Die marktordnungsspezifischen Bestimmungen zur Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten wurden mit dem Ziel, die Verständlichkeit zu verbessern und die Struktur zu vereinheitlichen, einer formalen Revision unterzogen.

Das Teilzollkontingent Nr. 14.4 für Kartoffelprodukte, das in drei Warenkategorien aufgeteilt ist, wird ab 2022 nur noch zwei Warenkategorien umfassen (Halbfabrikate und Fertigprodukte). Die Warenkategorie Halbfabrikate soll, statt wie bisher versteigert, ab dem 1. Januar 2022 in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen 10 / 14

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verteilt werden Kontingentsanteile der Warenkategorie Fertigprodukte werden weiterhin versteigert.

Aufhebung des autonomen Kontingents Nr. 31 für Obsterzeugnisse Das autonome Zollkontingent Nr. 31 wurde aufgrund einer Inlandleistung im Exportbereich vergeben. In den letzten Jahren gab es keine neuen Kontingentsanträge mehr.

Da keine Nachfrage nach dem Kontingent mehr bestand, wurde das Kontingent und die Regelung dazu aufgehoben. Obsterzeugnisse können weiterhin im WTOZollkontingent Nr. 21 importiert werden . Diese Änderung betraf auch die Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)8, in der die Vergabemethode der Inlandleistung im Exportbereich festgelegt war (vgl. Ziff. 2.5).

Erhöhung des Teilzollkontingents für Rohschinken Das WTO-Zollkontingent Nr. 6 (Tiere zum Schlachten, Fleisch vorwiegend auf der Basis von Kraftfutter produziert, also Schweine- und Geflügelfleisch) wurde in den letzten Jahren nur knapp ausgeschöpft, während einige Teilzollkontingente innerhalb des WTO-Zollkontingents rasch ausgeschöpft waren und die betroffenen Produkte, insbesondere Rohschinken, zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) eingeführt werden mussten. Die Schweiz hat sich im Rahmen der WTO verpflichtet, dass die WTO-Zollkontingente ausgeschöpft werden können. Um dieser Verpflichtung besser gerecht zu werden, hat der Bundesrat das Teilzollkontingent Nr. 06.1 für Rohschinken von 1100 Tonnen um 1500 auf 2600 Tonnen erhöht. Zu erwarten ist, dass dadurch die Ausschöpfungsrate des WTO-Zollkontingents insgesamt um knapp 3 Prozent ansteigt. Die Anpassung wird voraussichtlich keine Auswirkungen auf die Preise von Rohschinken auf dem Schweizer Markt haben. Der Nullzoll, der bisher nur für die 1100 Tonnen brutto im Rahmen des präferenziellen Kontingents Nr. 101 der EU gewährt wurde, gilt nun ohne Mengen- und Herkunftsbeschränkungen für alle Kontingentsimporte, insbesondere für das ganze auf 2600 Tonnen erhöhte Teilzollkontingent Nr. 06.1 für Rohschinken.

Erhöhung des Teilzollkontingents für Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung Aufgrund der parlamentarischen Initiative 15.499 Buttet: «Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden» hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates im November 2018 das WBF angefragt,
die Spezifikationen bei der Einfuhr von rituell geschlachtetem Fleisch zu ändern. Das WBF hat die neuen Spezifikationen in Zusammenarbeit mit der EZV auf den 1. April 2019 umgesetzt. Seither darf rituell geschlachtetes Rindfleisch innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 05.3 für Koscherfleisch und 05.5 für Halalfleisch nur noch ohne Knochen (ausgebeint) importiert werden, wenn es vom Vorderviertel stammt.

Die Edelstücke vom Hinterviertel dürfen im Rahmen des Teilzollkontingents Nr. 05.5 nur noch als ganze ­ also nicht ausgebeinte ­ Hinterviertel importiert werden.

Der zusätzliche Knochenanteil von 25 Prozent beim Import von ganzen Hintervierteln wurde mit der Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 05.5 von 350 Tonnen um 60 auf 8

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410 Tonnen kompensiert. Ziel der Erhöhung war es, der muslimischen Bevölkerung in der Schweiz gleich viel zum Kontingentszollansatz (KZA) importiertes Halalfleisch zur Verfügung zu stellen wie vor der Änderung der Spezifikationen auf den 1. April 2019.

Freigabedaten des Zollkontingents für Brotgetreide Die für 2020 geltenden Freigabedaten des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide wären im Jahr 2021 mehrheitlich auf einen Samstag gefallen, weshalb die Freigabedaten geändert wurden. Die Daten wurden so gewählt, dass sie während mehreren Jahren nicht auf einen Montag, ein Wochenende, einen staatlich anerkannten Feiertag oder einen darauf folgenden Tag fallen.

2.5

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) (SR 916.121.10) Änderungen vom 11. November 2020 (AS 2020 5529)

Aufnahme von Spirituosen und Speiseessig in die Liste der Produkte, deren Zollkontingentsteilmengen direkt durch das BLW freigegeben werden können Aufgrund des bisherigen Rechts konnte das BLW Zollkontingentsteilmengen bei Gemüse und Obst für die Verarbeitungsindustrie freigeben, wenn das inländische Angebot den Bedarf für die Herstellung von Produkten der Zolltarifnummern 0710 ­ 0713, 0811 ­ 0813, 2001 ­ 2009 und 2202 sowie der Kapitel 16, 19 und 21 nicht decken konnte (Art. 5 Abs. 3 Bst. a VEAGOG). Unter diese Zolltarifnummern und Kapitel fallen Produkte wie Tiefkühlfrüchte, Fertiggerichte, Backwaren und Konfitüren. Bisher war es jedoch nicht möglich, Zollkontingentsteilmengen für die gezielte Herstellung von Spirituosen wie Branntweinen und Likören sowie von Speiseessig freizugeben. Die Erfahrungen mit den starken Ernteeinbussen im Frostjahr 2017 haben gezeigt, dass bei nicht ausreichendem Inlandangebot ein Bedarf nach einer höheren Flexibilität bei der Freigabe von solchen Zollkontingentsteilmengen besteht. Mit der Aufnahme der Zolltarifnummern 2208 (Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 Prozent; Branntwein, Likör und andere Spirituosen) und 2209 (Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure) in die Liste der Produkte unter Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a VEAGOG wurde die Vergabe solcher Kontingentsanteile an entsprechende Verarbeitungsbetriebe ermöglicht.

«Windhund an der Grenze» löst Versteigerung des Zollkontingents für Mostobst und Kernobstprodukte (Apfelsaft) ab Das Zollkontingent Nr. 20 für Mostobst wird ab dem 1. Januar 2021 statt versteigert in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen («Windhund an der Grenze») verteilt. Die Nachfrage nach dem Kontingent ist in der Regel sehr klein, da das inländische Mostobst normalerweise den Bedarf deckt. Der Verzicht auf die Versteigerung bringt eine administrative Erleichterung für die Importeure und die Verwaltung.

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Das Zollkontingent Nr. 21 umfasst verschiedene Produkte auf der Basis von Kernobst (z. B. Apfelsaft, Birnensaftkonzentrat). Die Nettomengen der verschiedenen Produkte werden mit je Zolltarifnummer fixen Faktoren in Kernobstäquivalente umgerechnet, z. B entspricht 1 kg Apfelsaft 1,28 kg Obstäquivalent (erforderliche Menge an Frischobst zur Saftherstellung). Das Zollkontingent wurde bisher jährlich mit hohem administrativem Aufwand für die interessierten Importeure und die Verwaltung versteigert.

Ab der Kontingentsperiode 2022 wird das Kontingent deshalb im Windhundverfahren an der Grenze vergeben.

Abschaffung des autonomen Zollkontingents für Kernobsterzeugnisse Das autonome Zollkontingent Nr. 31 für Kernobsterzeugnisse wurde in der AEV per 1. Januar 2021 abgeschafft. Die Regelungen zur Zuteilung des Zollkontingents aufgrund der Inlandleistung im Exportbereich wurden infolgedessen obsolet und somit aufgehoben.

Freigabedaten des präferenziellen Zollkontingents für Obstgehölze Die für 2020 geltenden Freigabedaten des präferenziellen Zollkontingents Nr. 104 für Obstgehölze wären im Jahr 2021 mehrheitlich auf einen Samstag gefallen, weshalb die Freigabedaten geändert wurden. Die Daten wurden so gewählt, dass sie während mehrerer Jahre nicht auf einen Montag, ein Wochenende, einen staatlich anerkannten Feiertag oder einen darauf folgenden Tag fallen.

3

Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen

3.1

Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 (SR 632.911) Änderung vom 18 September 2020 (AS 2020 4313)

Änderung der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens mit Ecuador Entwicklungsländer, die in den Genuss von unilateralen Zollpräferenzen im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems kommen, werden in der Zollpräferenzenverordnung aufgeführt. Schliesst die Schweiz mit einem Entwicklungsland ein Freihandelsabkommen (FHA) ab, so wird dieses aus der Zollpräferenzenverordnung gestrichen, da die autonomen Zollpräferenzen durch vertragliche Zollkonzessionen abgelöst werden.

Nach Abschluss des Ratifikationsverfahrens des vom Parlament genehmigten FHA mit Ecuador (Bundesbeschluss vom 21. Juni 20199) sind die vertraglich festgelegten Zollkonzessionen auf den 1. November 2020 ins Landesrecht überführt beziehungsweise in Kraft gesetzt worden.

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AS 2020 4395

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Mit dem Inkrafttreten des Abkommens ist Ecuador aus der Liste der Entwicklungsländer in Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung gestrichen worden.

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