BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz

Entwurf

über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 20211, beschliesst: I Das Entsendegesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1bis Verfügt der Kanton, in den der Arbeitgeber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsendet, Bestimmungen über Mindestlöhne und fallen die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieser Bestimmungen, so muss der Arbeitgeber ihnen den kantonalen Mindestlohn garantieren.

1bis

Art. 7 Abs. 1bis Die Einhaltung der kantonalen Bestimmungen über Mindestlöhne nach Artikel 2 Absatz 1bis wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Kantons kontrolliert.

Diese wendet anstelle der Absätze 1 Buchstabe d und 2­5 und der Artikel 7a, 9 und 11­13 die entsprechenden kantonalen Bestimmungen an.

1bis

Art. 7b

Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Beobachtungsund Vollzugsaufgaben

Der Bund kürzt oder streicht die Abgeltung nach Artikel 7a Absatz 3 und jene nach Artikel 7 Absatz 5, wenn folgende Organe ihre Aufgaben nicht oder mangelhaft erfüllen: 1

1 2

BBl 2021 1120 SR 823.20

2021-1417

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Entsendegesetz

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a.

die tripartiten Kommissionen: die Beobachtungsaufgaben nach Artikel 360b Absätze 3­5 OR3 und die Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz und einer gestützt auf Artikel 7a Absatz 3 abgeschlossenen Leistungsvereinbarung;

b.

die übrigen Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1: die Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz und einer gestützt auf Artikel 7 Absatz 5 oder 7a Absatz 3 abgeschlossenen Leistungsvereinbarung.

Wird die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Beobachtungs- und Vollzugsaufgaben erst nach der Ausrichtung der Abgeltung festgestellt, so fordert er die bereits ausgerichtete Abgeltung zuzüglich eines Zinses von jährlich 5 Prozent seit der Ausrichtung ganz oder teilweise zurück.

2

In Härtefällen kann auf eine Kürzung, Streichung oder Rückforderung von Abgeltungen ganz oder teilweise verzichtet werden.

3

Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz ... Sie können zu diesem Zweck die Plattform für die elektronische Kommunikation nach Artikel 8a verwenden.

2

Art. 8a

Plattform für die elektronische Kommunikation

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt eine Plattform für die elektronische Kommunikation zur Verfügung, über die die Kontrollorgane nach Artikel 7 einander Auskünfte und Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 2 übermitteln können.

1

Es kann die über die Plattform übermittelten Personendaten, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, aufbewahren.

Es kann zudem die für die Wartung der Plattform notwendigen Tätigkeiten ausüben.

2

Die Plattform stellt eine Schnittstelle für die Anbindung von Fachapplikationen an die Plattform zur Verfügung. Die Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen erfolgt in verschlüsselter Form.

3

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Datensicherheit; insbesondere legt er die technischen Anforderungen an die Plattform und an die Schnittstelle fest. Er regelt zudem den Zugriff der Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 sowie die Dauer, während der die Daten auf der Plattform aufbewahrt werden können.

4

Art. 9 Abs. 3 erster Satz Die Behörde, die eine Sanktion ausspricht, stellt dem SECO und dem zuständigen paritätischen Kontrollorgan nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Kopie ihres Entscheids zu. ...

3

3

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SR 220

Entsendegesetz

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II Das Bundesgesetz vom 17. Juni 20054 gegen die Schwarzarbeit wird wie folgt geändert: Art. 16 Sachüberschrift Kosten der Kontrollen Einfügen vor dem Gliederungstitel des 11. Abschnitts Art. 16a

Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben

Der Bund kürzt oder streicht die Abgeltung nach Artikel 16 Absatz 2, wenn ein kantonales Kontrollorgan seine Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz und einer allfälligen Leistungsvereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und dem Kanton nicht oder mangelhaft erfüllt.

1

Wird die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach der Ausrichtung der Abgeltung festgestellt, so fordert er die bereits ausgerichtete Abgeltung zuzüglich eines Zinses von jährlich 5 Prozent seit der Ausrichtung ganz oder teilweise zurück.

2

In Härtefällen kann auf eine Kürzung, Streichung oder Rückforderung von Abgeltungen ganz oder teilweise verzichtet werden.

3

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4

SR 822.41

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