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Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Entwurf

(Verrechnungssteuergesetz, VStG) (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. April 20211, beschliesst: I Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19652 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 8 Absatz 2, 22 Absatz 2 und 24 Absatz 5 wird «Die Verordnung» ersetzt durch «Der Bundesrat», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

1

In den Artikeln 21 Absatz 3 und 25 Absatz 2 wird «die Verordnung» ersetzt durch «der Bundesrat».

2

3

In Artikel 4a Absätze 1­3 wird «Gesellschaft» ersetzt durch «Kapitalgesellschaft».

In den Artikeln 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 19 Absätze 1 und 2 sowie 33 Absatz 1 wird «Versicherer» ersetzt durch «Versicherungsunternehmen», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

4

Art. 4 A. Gegenstand der Steuer I. Kapitalerträge 1. Regel

1 2 3

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind: 1

a.

die Zinsen und sonstigen Erträge der Guthaben von inländischen natürlichen Personen (Kundenguthaben) bei: 1. inländischen Banken und Sparkassen nach Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19343,

BBl 2021 976 SR 642.21 SR 952.0

2021-1219

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Verrechnungssteuergesetz (Stärkung des Fremdkapitalmarkts)

2.

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inländischen Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20044 (VAG), die über eine Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 VAG verfügen oder einer kantonalen Aufsicht unterstellt sind;

b.

die Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;

c.

die Zinsen, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer inländischen kollektiven Kapitalanlage nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20065 (KAG);

d.

Erträge aus Ersatzzahlungen für Erträge aus Kapitalvermögen nach den Buchstaben a­c.

Die Verlegung des Sitzes ins Ausland steht steuerlich der Liquidation gleich.

2

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über inländische kollektive Kapitalanlagen nach KAG gelten auch für Personen, die diese verwalten, aufbewahren oder vertreten.

3

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten auch für Kommanditaktiengesellschaften und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG.

4

Art. 5 2. Ausnahmen a. Reserven und Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

4 5 6

SR 961.01 SR 951.31 SR 642.11

2 / 12

Von der Steuer ausgenommen sind: a.

die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer (DBG), die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen;

b.

die freiwilligen Leistungen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern sie gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c DBG geschäftsmässig begründet sind.

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Art. 5a b. Reserven aus Kapitaleinlagen

Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grundoder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

1

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen.

2

3

Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a.

die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG7 oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;

b.

die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion, einer Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;

c.

die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt sind;

d.

im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.

Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 Buchstaben a und b auf einem gesonderten 4

7

SR 642.11

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Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden.

Die Absätze 2­4 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

5

Art. 5b c. Zinsen

1

Von der Steuer ausgenommen sind die Zinsen: a.

von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt;

b.

der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebensoder Todesfall gestellten Guthaben, die der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder -fürsorge dienen.

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Zinsen mehrerer Kundenguthaben, die ein Gläubiger oder Verfügungsberechtigter bei der gleichen Bank oder Sparkasse oder dem gleichen Versicherungsunternehmen unterhält, zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.

2

Art. 5c d. Kollektive Kapitalanlagen

Von der Steuer ausgenommen sind bei inländischen kollektiven Kapitalanlagen nach KAG8, sofern sie separat ausgewiesen werden: a.

die Kapitalgewinne;

b.

die Erträge aus direktem Grundbesitz;

c.

die Rückzahlungen der durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen.

Art. 7 Abs. 3 Als Kapitalleistung aus Lebensversicherung gilt auch jede Auszahlung von Guthaben im Sinne von Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe b, ungeachtet des Grundes dieser Auszahlung.

3

Art. 9 Abs. 2 und 3 Aufgehoben Art. 10 B. Steuerpflicht I. Steuerpflichtiger

8

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1

Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.

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Bei inländischen kollektiven Kapitalanlagen nach KAG9 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital oder die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen steuerpflichtig.

2

Bei Ersatzzahlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ist steuerpflichtig, wer steuerbare Erträge ausbezahlt, überweist, gutschreibt, verrechnet oder vergütet.

3

Art. 11 Abs. 2 Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Domizilerklärung die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an inländischen kollektiven Kapitalanlagen nach KAG10 nicht erhoben wird.

2

Art. 12 Abs. 1 Bei Kapitalerträgen nach Artikel 4 Absatz 1 und bei Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6 entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Bei einer Verlegung des Sitzes ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) wird die steuerbare Leistung im Zeitpunkt des Beschlusses fällig.

1

Art. 13 Abs. 1 Bst. a 1

Die Steuer beträgt: a.

auf Kapitalerträgen nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4a und auf Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;

Art. 14 Abs. 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder Vergütung um den Steuerbetrag zu kürzen.

Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.

1

Art. 15 Abs. 1 und 1bis 1

Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: a.

9 10

für die Steuer einer aufgelösten Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer inländischen kollektiven Kapitalanlage nach

SR 951.31 SR 951.31

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KAG11: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; b.

für die Steuer einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer inländischen kollektiven Kapitalanlage nach KAG, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen die Depotbank bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person oder der inländischen kollektiven Kapitalanlage nach KAG.

Bei einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen haftet deren Depotbank solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen, wenn: 1bis

a.

eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ihren Wohnsitz im Ausland hat; oder

b.

die unbeschränkt haftenden Gesellschafter Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt ist.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c 1

Die Steuer wird fällig: a.

auf Zinsen von Kundenguthaben: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;

c.

auf den übrigen Kapitalerträgen nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4a, auf Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);

Art. 20a Abs. 1 Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6 hat die Veranstalterin die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.

1

Art. 21 Abs. 1 Bst. b Ein nach den Artikeln 22­28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer: 1

b.

11

SR 951.31

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auf Gewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung nach Artikel 6:

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wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.

Art. 26 3. Kollektive Kapitalanlagen

Personen, die eine inländische kollektive Kapitalanlage nach KAG12 verwalten, aufbewahren oder vertreten, können für diese kollektive Kapitalanlage den Anspruch auf Rückerstattung der zu deren Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer geltend machen; Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 27

4. Ausländische Inhaber von Anteilen an inländischen kollektiven Kapitalanlagen

Ausländische Inhaber von Anteilen an einer inländischen kollektiven Kapitalanlage nach KAG13 haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer, sofern diese Erträge zu mindestens 80 Prozent aus ausländischen Quellen stammen.

Art. 28 Abs. 1 und 2 1

Aufgehoben

Die nach dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200714 von der Steuerpflicht ausgenommenen Begünstigten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung nach gesetzlicher Vorschrift, Vertragsrecht oder Übung von der Entrichtung kantonaler Steuern auf Wertpapieren und Kundenguthaben sowie auf dem Ertrag solcher Werte befreit sind.

2

Art. 56 e. Beschwerde an das Bundesgericht

Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

1

Das kantonale Verrechnungssteueramt und die ESTV sind zur Beschwerde berechtigt.

2

Art. 61 A. Widerhandlungen I. Hinterziehung

12 13 14

Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich zum eigenen oder zum Vorteil eines andern: 1

SR 951.31 SR 951.31 SR 192.12

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a.

dem Bund Verrechnungssteuern vorenthält;

b.

die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet;

c.

eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Einfachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und Schlussteil sowie 1 bis Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmässige Durchführung der Verrechnungssteuer gefährdet, indem er vorsätzlich: 1

c.

in einer Aufstellung oder Abrechnung, einer Meldung oder Domizilerklärung, einem Antrag auf Rückerstattung der Steuer oder einem Gesuch um Steuererlass oder -befreiung unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;

Schlussteil Aufgehoben Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

1bis

Art. 63 III. Verletzung der Überwälzungsvorschrift

Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwälzung der Verrechnungssteuer unterlässt oder zu unterlassen verspricht.

Art. 64

IV. Ordnungswidrigkeiten

Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält;

b.

einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt;

c.

für die Handlungen nach Artikel 20 Absatz 3 die Fristen nach dessen Ausführungsbestimmungen nicht einhält;

d.

die Frist nach Artikel 20a Absatz 2 nicht einhält.

Art. 69 Aufgehoben

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Art. 70e VII. Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Auf Erträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... fällig geworden sind, ist das bisherige Recht anwendbar.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 27. Juni 197315 über die Stempelabgaben Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 6, bbis und bter 1

Der Bund erhebt Stempelabgaben: b.

auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: 1. Aufgehoben 6. Aufgehoben

bbis. auf dem Umsatz der ausländischen Obligationen; bter. auf dem Umsatz der Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Buchstaben b und bbis gleichstellt; Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1, abis, b und c 2

Steuerbare Urkunden sind: a.

die von einem Inländer ausgegebenen: 1. Aufgehoben

abis. die von einem Ausländer ausgegebenen Obligationen; b.

die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach den Buchstaben a und abis entsprechen;

c.

Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in den Buchstaben a, abis und b bezeichneten Arten.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a, f und g 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: a.

15 16

die Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine, Genussscheine und Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach KAG16;

SR 641.10 SR 951.31

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f.

die Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner sowie von Beteiligungsrechten an ausländischen Gesellschaften, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission;

g.

der Handel mit ausländischen Geldmarktpapieren;

Art. 45 Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern, dem Bund Stempelabgaben vorenthält oder sich oder einem andern auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.

1

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Einfachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2

Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz und Schlussteil sowie 1bis Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmässige Erhebung der Stempelabgaben gefährdet, indem er vorsätzlich: 1

Schlussteil Aufgehoben 1bis

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 47 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

eine Bedingung, an die eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält;

b.

einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt.

2. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 17 Art. 77 Abs. 1 Bst. e Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden kostenlos Zugang zu den Daten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen: 1

e.

17

der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

SR 958.1

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