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Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Ausbreitung von Popillia japonica Newman im Kanton Tessin vom 28 Juni 2021

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf 16 Absatz 3 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 1 (PGesV); in Erwägung, dass die Verbreitung von Popillia japonica Newman in Teilen des Kantons Tessin so weit fortgeschritten ist, dass eine Tilgung des Quarantäneorganismus nicht mehr möglich ist und die Ausscheidung einer Befallszone gerechtfertigt ist; in Erwägung, dass ein besonders hohes Risiko für die Ausbreitung von Popillia japonica Newman über die Befallszone hinaus besteht, welches mit entsprechenden Massnahmen vermindert werden muss; in Erwägung, dass es notwendig und geeignet ist, um die Befallszone herum eine Pufferzone auszuscheiden, in der ebenfalls besondere Massnahmen gelten; in Erwägung, dass die Populationsentwicklung von Popillia japonica Newman in diesen Gebieten besonders intensiv überwacht werden muss; in Erwägung, dass basierend auf Erfahrungen in der Praxis und neuen Forschungsergebnissen die Massnahmen, welche im November 2020 angeordnet wurden, teilweise geändert werden müssen.

verfügt:

1. Ausscheidung einer Befallszone und einer Pufferzone Die in Anhang 1 aufgeführten Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kantons Tessin bilden zusammen eine Befallszone.

1

Die in Anhang 2 aufgeführten Gemeinden bzw. Gemeindebezirke, die ganz oder teilweise im Umkreis von 15 km um die Befallszone liegen bilden die Pufferzonen A und B.

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1

SR 916.20

2021-2239

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2. Massnahmen in der Befallszone Pflanzliches Kompostmaterial aus Anlagen, die nicht mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind, darf nur innerhalb der Befallszone verwendet werden.

1

Vom 1. Juni bis 30. September ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus der Befallszone hinaus verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzenmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Maschenweite von max. 5 mm) abgedeckt wird und: 2

a.

auf eine Grösse von max. 5 cm gehäckselt wird; oder

b.

einer vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) bewilligten Behandlung unterzogen wird, die eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet.

Fahrzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde in der Befallszone eingesetzt werden, dürfen diese nur verlassen, wenn sie so gereinigt worden sind, dass kein Risiko der Verschleppung von Erde und Pflanzenrückständen mehr besteht.

3

Die Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 cm, aus der Befallszone hinaus ist verboten. Für die Zeit vom 1. September bis 31. Mai können Privatpersonen oder Unternehmen: 4

a.

den Boden von Agroscope oder einem von Agroscope dafür zugelassenen Unternehmen untersuchen lassen. Zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass der Boden der betreffenden Parzelle bis zu einer Tiefe von 30 cm frei von Larven von Popillia japonica Newman ist, können diese dem kantonalen Pflanzenschutzdienst vorgelegt werden. Der kantonale Pflanzenschutzdienst kann basierend auf den Untersuchungsergebnissen Ausnahmen bewilligen. Er stellt der Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo eine Kopie jeder Bewilligung zu;

b.

ein Gesuch an die Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo2 stellen, welche Ausnahmen bewilligen kann, wenn das Material zur Deponie geht, mit der Bedingung, dass in der Deponie das Material in einer Tiefe von mindestens 2 Metern deponiert und vergraben wird und während des Transports alle Massnahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung von Popillia japonica Newman zu vermeiden. Unter Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Bestimmungen kann die oben erwähnte Stelle die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an die Gemeinden delegieren. Dem kantonalen Pflanzenschutzdienst ist eine Kopie jeder erteilten Bewilligung zuzustellen.

Die Verbringung und das Inverkehrbringen von vorkultivierten Rasenrollen aus der Befallszone hinaus ist verboten.

5

Andere Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, dürfen nur aus der Befallszone hinaus verbracht oder in Verkehr gebracht werden: 6

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a.

von einem Betrieb, der für den Pflanzenpass zugelassen ist, wenn zusätzlich zu den geltenden Voraussetzungen die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllt sind;

b.

von einem Betrieb, der nicht für den Pflanzenpass zugelassen ist (insbesondere Landwirtschaftsbetrieb, Gartencenter oder Gartenbauunternehmen), wenn ihm der kantonale Pflanzenschutzdienst eine Bewilligung für das Verbringen oder Inverkehrbringen der betreffenden Waren erteilt hat, unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllt werden;

c.

sofern sie in einem Betrieb nach a oder b produziert worden sind und bis zu ihrem endgültigen Standort im Verkaufszustand bleiben.

Ein Betrieb, der für den Pflanzenpass zugelassen ist muss die Voraussetzungen nach Anhang 3 nicht erfüllen, wenn Pflanzen, mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, nur innerhalb der Befallszone verbracht oder in Verkehr gebracht werden. Diese Pflanzen müssen mit einer Etikette gekennzeichnet werden. Diese muss unveränderbar und dauerhaft folgende Aufschrift enthalten: «Befallszone ­ P.japonica; Verbringen und Inverkehrbringen sind nur innerhalb der Befallszone erlaubt».

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Vom 1. Juni bis 30. September sind Betriebe, die mit Pflanzen umgehen, unabhängig davon, ob sie für den Pflanzenpass zugelassen sind oder nicht, verpflichtet, ihre Produktionsparzellen und/oder Pflanzenbestände sowie deren Umgebung im Umkreis von 50 m zu überwachen. Wird Popillia japonica Newman oder werden Symptome gefunden, die auf diesen Schädling hinweisen in einem zugelassenen Betrieb gefunden, muss dieser den EPSD benachrichtigen. Wird Popillia japonica Newman oder werden Symptome die auf diesen Schädling hinweisen von einem Betrieb, der nicht für den Pflanzenpass zugelassen ist (insbesondere Landwirtschaftsbetrieb, Gartencenter oder Gartenbauunternehmen) gefunden, muss dieser den kantonalen Pflanzenschutzdienst benachrichtigen. Zudem ist bei der Abgabe von Pflanzen (ohne Pflanzenpass) an nicht gewerbliche Endbenutzer (Private), diesen jeweils Informationsmaterial vom kantonalen Pflanzenschutzdienst oder vom EPSD über Popillia japonica Newman in gedruckter Form abzugeben.

8

Der kantonale Pflanzenschutzdienst führt in der Befallszone eine angemessene Überwachung durch, um die Populationsdynamik von Popillia japonica Newman zu verfolgen und um zum geeigneten Zeitpunkt und am geeigneten Ort Bekämpfungsmassnahmen anzuordnen, um die Prävalenz des Schädlings so gering wie möglich zu halten.

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3. Massnahmen in den Pufferzonen A und B Pflanzliches Kompostmaterial aus Anlagen, die nicht mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind, darf nur innerhalb der Pufferzonen A und B und der Befallszone verwendet werden.

1

Vom 1. Juni bis 30. September ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege von der Pufferzone A in die Pufferzone B und aus den Pufferzonen in das befallsfreie Gebiet verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzenmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Maschenweite von max. 5 mm) abgedeckt wird und: 2

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a.

auf eine Grösse von max. 5 cm gehäckselt wird; oder

b.

einer vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) bewilligten Behandlung unterzogen wird, die eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet.

Fahrzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde in den Pufferzonen eingesetzt wurden, dürfen diese für das befallsfreie Gebiet ausserhalb der Pufferzonen nur verlassen, wenn sie so gereinigt worden sind, dass kein Risiko der Verschleppung von Erde und Pflanzenrückstände mehr besteht.

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Die Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 cm, in das befallsfreie Gebiet ausserhalb der Pufferzonen A und B ist verboten. Für die Zeit vom 1. September bis 31. Mai können Privatpersonen oder Unternehmen: 4

a.

den Boden von Agroscope oder einem von Agroscope dafür zugelassenen Unternehmen untersuchen lassen. Zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass der Boden der betreffenden Parzelle bis zu einer Tiefe von 30 cm frei von Larven von Popillia japonica Newman ist, können diese dem kantonalen Pflanzenschutzdienst vorgelegt werden. Der kantonale Pflanzenschutzdienst kann basierend auf den Untersuchungsergebnissen Ausnahmen bewilligen. Er stellt der Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo eine Kopie jeder Bewilligung zu;

b.

ein Gesuch an die Sezione della protezione, dell'aria dell'acqua e del suolo3 stellen, welche Ausnahmen bewilligen kann, wenn das Material zur Deponie geht, mit der Bedingung, dass in der Deponie das Material in einer Tiefe von mindestens 2 Metern deponiert und vergraben wird und während des Transports alle Massnahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung von Popillia japonica Newman zu vermeiden. Unter Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Bestimmungen kann die oben erwähnte Stelle die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an die Gemeinden delegieren. Dem kantonalen Pflanzenschutzdienst ist eine Kopie jeder erteilten Bewilligung zuzustellen.

Die Verbringung und das Inverkehrbringen von vorkultivierten Rasenrollen, ist nur innerhalb der Pufferzonen und von den Pufferzonen in die Befallszone gestattet.

5

Andere Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, dürfen nur in das befallsfreie Gebiet verbracht oder in Verkehr gebracht werden: 6

1

a.

von einem Betrieb, der für den Pflanzenpass zugelassen ist, wenn zusätzlich zu den geltenden Voraussetzungen die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllt sind;

b.

von einem Betrieb, der nicht für den Pflanzenpass zugelassen ist (insbesondere Landwirtschaftsbetrieb, Gartencenter oder Gartenbauunternehmen), wenn ihm der kantonale Pflanzenschutzdienst eine Bewilligung für das Verbringen oder Inverkehrbringen der betreffenden Waren erteilt hat, unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllt werden;

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c.

sofern sie in einem Betrieb nach a oder b produziert worden sind und bis zu ihrem endgültigen Standort im Verkaufszustand bleiben.

Ein Betrieb, der für den Pflanzenpass zugelassen ist muss die Voraussetzungen nach Anhang 3 nicht erfüllen, wenn Pflanzen, mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, nur innerhalb der Pufferzonen A und B oder von den Pufferzonen A und B in die Befallszone verbracht oder in Verkehr gebracht werden. Diese Pflanzen müssen mir einer Etikette gekennzeichnet werden. Diese muss unveränderbar und dauerhaft folgende Aufschrift enthalten: «Pufferzone ­ P.japonica; Verbringen und Inverkehrbringen sind nur innerhalb der Pufferzonen oder von den Pufferzonen in die Befallszone erlaubt».

7

Vom 1. Juni bis 30. September sind Betriebe die mit Pflanzen umgehen (Landwirtschaftsbetriebe, Baumschulen, Gartencenter und Gartenbauunternehmen), unabhängig davon, ob sie für den Pflanzenpass zugelassen sind oder nicht, verpflichtet, ihre Produktionsparzellen und/oder Pflanzenbestände sowie deren Umgebung im Umkreis von 50 m zu überwachen.

8

Hat ein zugelassener Betrieb den Verdacht oder stellt er das Auftreten von Popillia japonica Newman fest, so muss er dies so schnell wie möglich dem EPSD melden und Vorsorgemassnahmen ergreifen, um die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Hat ein Betrieb, der nicht für den Pflanzenpass zugelassen ist (insbesondere Landwirtschaftsbetrieb, Gartencenter oder Gartenbauunternehmen) den Verdacht oder stellt er das Auftreten von Popillia japonica Newman fest, so muss er dies so schnell wie möglich dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden und Vorsorgemassnahmen ergreifen, um die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern.

9

Zur Früherkennung eines möglichen Auftretens von Popillia japonica Newman in den Pufferzonen A und B führt der kantonale Pflanzenschutzdienst eine geeignete Gebietsüberwachung durch.

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4. Übergangsbestimmung Pflanzen nach Artikel 2 Absätze 6 und 7 und Artikel 3 Absätze 6 und 7 dürfen noch bis zum 30.08.2021 nach bisherigem Recht verbracht und inverkehrgebracht werden.

5. Aufhebung bisheriger Vorschriften Die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 20. November 2020 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz gegen die Ausbreitung von Popillia japonica Newman im Kanton Tessin wird aufgehoben.

6. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird nach Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19684 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 172.021

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

1. Juli 2021

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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Anhang 1 (Ziff. 1 Abs.1)

Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kantons Tessin, die in der Befallszone in Bezug auf Popillia japonica Newman liegen Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Agno Balerna Bissone Breggia Brusino Arsizio Caslano Castel San Pietro Chiasso Coldrerio Collina d'Oro Croglio Grancia Lugano

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Morbio Superiore, Sagno Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Barbengo, Carabbia, Carona, Lugano, Pambio Noranco, Pazzallo Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

Magliaso Maroggia Melano Melide Mendrisio Monteggio Morbio Inferiore Morcote Novazzano Paradiso Ponte Tresa Pura Riva San Vitale Sessa Stabio Vacallo Vico Morcote

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Anhang 2 (Ziff. 1 Abs. 2)

Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kantons Tessin, die in den Pufferzonen um die Befallszone in Bezug auf Popillia japonica Newman liegen 1. Pufferzone A Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Alto Malcantone Aranno Arogno Astano Bedano Bedigliora Bioggio Breggia Cademario Cadempino Canobbio Capriasca Comano Cureglia Curio Gravesano Lamone Lugano

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Bruzella, Cabbio, Caneggio, Muggio Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Brè, Bogno, Breganzona, Cadro, Castagnola, Certara, Cimadera, Cureggia, Davesco Soragno, Gandria, Pregassona, Sonvico, Valcolla, Viganello, Villa Luganese Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Sigirino Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

Manno Massagno Mezzovico-Vira Miglieglia Monteceneri Muzzano Novaggio Origlio

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Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Ponte Capriasca Porza Rovio Savosa Sorengo Torricella-Taverne Vernate Vezia

Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde

2. Pufferzone B Gemeinde

Betroffene Gemeindebezirke

Bellinzona Cadenazzo Gambarogno Isone Monteceneri Sant'Antonino

Camorino, Pianezzo, Sant'Antonio Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Ganze Gemeinde Bironico, Camignolo, Medeglia, Rivera Ganze Gemeinde

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Anhang 3 (Ziff. 2 Abs. 6, 7 und Ziff. 3 Abs. 6, 7)

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausgenommen vorkultivierter Rasenrollen 1.

Die Produktion und Zwischenlagerung der Pflanzen findet in einer insektensicheren Infrastruktur statt; oder

2.

die Wurzeln werden ausgewaschen und die Anbauerde oder das Kultursubstrat komplett entfernt; oder

3.

a.

die Oberflächen von bepflanzten Töpfen mit einem Durchmesser gleich oder grösser als 30 cm werden ab 1. Mai bis 30. September mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Gaze, Sand, Kokosfaser) geschützt,

b.

bepflanzte Töpfe mit einem Durchmesser kleiner als 30 cm müssen auf Arbeitstischen oder anders erhöhten Ablagen vom Boden angehoben stehen und müssen frei von Unkraut sein, oder sie stehen auf dem Boden auf versiegelten Flächen und werden frei von Unkraut gehalten oder mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Gaze, Sand, Kokosfaser) geschützt,

c.

Pflanzen im Freiland werden so angebaut, dass vom 1. Mai bis 30. September der Boden um die Pflanzen mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Bändchengewebe, oder Gaze) bedeckt ist. Die abgedeckte Fläche muss mindestens einen Radius von 70 Zentimeter um den Erdballen der Pflanze haben oder die Zwischenreihen werden ab 1. Mai bis 30. September in regelmässigen Zeitabständen, mindestens viermal pro Jahr, bis in eine Tiefe von 15 cm mechanisch bearbeitet, damit die gesamte Oberfläche unkrautfrei bleibt.

Ist der Betrieb für den Pflanzenpass zugelassen und befindet sich der in der Befallszone, wird ausserdem einmal im Jahr bei einer amtlichen Kontrolle der Boden bis in eine Tiefe von 30 cm auf Popillia japonica beprobt.

In jedem Fall muss der Schutz der Anbauerde oder des Kultursubstrates vor Popillia japonica auch bei der Zwischenlagerung der Pflanzen gewährleistet sein, solange sie sich in der Befalls- oder Pufferzone befinden.

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