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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds für den Westschweizer Verband der Zimmerei-, Tischler- und Schreinerbetriebe vom 17. Februar 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds für den Westschweizer Verband der Zimmerei-, Tischlerund Schreinerbetriebe2 entsprechend dem Reglement vom 29. Juni 2020 gemäss Anhang3 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 15. April 2021 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

17. Februar 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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SR 412.10 «Fédération suisse romande des entreprises de charpenterie, d'ébénisterie et de menuiserie (FRECEM)» Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

2021-0516

BBl 2021 302

Reglement des Berufsbildungsfonds Fonds MEC

BBl 2021 302

Anhang (Art. 1)

Reglement des Berufsbildungsfonds für den Westschweizer Verband der Zimmerei-, Tischler- und Schreinerbetriebe (FRECEM)

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name und Trägerschaft

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Fonds MEC» die Grundlage für den Berufsbildungsfonds des FRECEM im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG).

1

Der FRECEM ist der Westschweizer Arbeitgeber-Dachverband der Berufe der Zimmerei, Tischlerei und Schreiner und amtet als Trägerschaft für den Fonds-MEC.

2

Art. 2

Zweck

Der Zweck des Fonds MEC ist die Förderung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung für Zimmerleute, Möbelschreinerinnen und Möbelschreiner und Bauschreinerinnen und Bauschreiner.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Zwecks des Fonds MEC Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds MEC gilt in den Kantonen Freiburg (ausser im Sensebezirk und in den deutschsprachigen Teilen des Seebezirks sowie in der deutschsprachigen Gemeinde Jaun des Bezirks Greyerz), Genf, Jura, Neuenburg, Waadt, Wallis (ausser den deutschsprachigen Gebieten: Goms, Raron Ost, Raron West, Brig, Visp und Leuk) sowie im Berner Jura.

4

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SR 412.10

Reglement des Berufsbildungsfonds Fonds MEC

Art. 4

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Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds MEC gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die in den Bereichen Schreinerei, Tischlerei und Zimmerei tätig sind, und zwar namentlich in den folgenden Bereichen: a.

Herstellung und/oder Einbau von Holzfenstern, Holz/Metall-Fenstern und PVC-Fenstern;

b.

Herstellung, Reparatur und/oder Restaurierung von Möbeln;

c.

Herstellung, Reparatur und/oder Einbau von Küchenmöbeln;

d.

Herstellung und/oder Einbau von Innen- und Ladeneinrichtungen, Saunaanlagen;

e.

Abbund von Bauholz;

f.

Holzbau und Holzrahmenbau.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds MEC gilt für das gesamte Betriebspersonal, für Bauschreiner, Möbelschreiner, Zimmerleute, die in den Betrieben oder Betriebsteilen, unabhängig von ihrer Rechtsform, beschäftigt oder augeliehen sind und die haupt- oder nebenberuflich die in Artikel 4 genannten Arbeiten ausführen, einschliesslich Vorarbeiter, Werkmeister und Auszubildende, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.

1

Der Fonds gilt nicht für Angestellte, die ausschliesslich in den technischen oder kaufmännischen Unternehmensbereichen arbeiten.

2

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für die Betriebe oder Betriebsteile, die in den geografischen, betrieblichen oder persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 In den Bereichen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung für Bauschreinerin/Bauschreiner, Möbelschreinerin/Möbelschreiner und Zimmerin/Zimmermann beteiligt sich der Fonds MEC an der Finanzierung folgender Leistungen für die gesamte Westschweiz: 1

a.

Entwicklung und Betreuung in Form eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst vor allem Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Weitergabe von Knowhow und Controlling;

b.

Prüfung und Aktualisierung der Verordnungen über die berufliche Grundbildung und der Prüfungsordnungen für die höhere Berufsbildung; 3/8

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c.

Entwicklung, Prüfung und Aktualisierung des Schulungsmaterials, das in der beruflichen Grundausbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung benutzt wird;

d.

Entwicklung, Prüfung und Aktualisierung der Westschweizer Prüfungen des Qualifikationsverfahrens der beruflichen Grundbildung (EFZ und EBA);

e.

Organisation von Auswahlverfahren für den beruflichen Nachwuchs in der Westschweiz, gesamten Schweiz und international und/oder Beteiligung daran;

f.

Nachwuchsförderung und -werbung in den Bereichen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung;

g.

Organisation der eidgenössischen berufs- und höheren Fachprüfungen und/oder Beteiligung an deren Vorbereitung;

h.

Übernahme der Organisations-, Verwaltungs- und Überwachungskosten des FRECEM im Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung.

Es steht dem Vorstand des FRECEM frei, andere Beiträge zu gewähren für Massnahmen, die der Zielsetzung des Fonds entsprechen.

2

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Berechnungsgrundlage

Die Grundlage zur Berechnung der Mitgliedsbeiträge besteht aus einem Pauschalbetrag pro Betrieb oder Betriebsteil und einem Betrag auf die Lohnsumme des Betriebspersonals gemäss Artikel 5 Absatz 1, der in Übereinstimmung mit Artikel 42 des Westschweizer Gesamtarbeitsvertrags5 für das Schreinergewerbe der kantonalen Berufskommission gemeldet wird.

1

Die Beiträge werden auf der Grundlage der von der Firma ausgefüllten Erklärung berechnet. Weigert sich ein Unternehmen, die Erklärung auszufüllen, so wird sein Beitrag auf der Grundlage einer Einschätzung berechnet (Art. 13 Abs. 2 Bst. b).

2

Art. 9 1

Beiträge

Die Beiträge sind wie folgt unterteilt: a.

Jahresbeitrag pro Betrieb oder Betriebsteil: CHF 180.­;

b.

Lohnsummenbeitrag gemäss Artikel 8: 0.11 %.

2

Einpersonenbetriebe sind ebenfalls beitragspflichtig.

3

Die Beiträge müssen jährlich entrichtet werden.

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Der Beitrag nach Absatz 1 Buchstabe a orientiert sich am Landesindex der Konsumentenpreise.

4

Er wird alle zwei Jahre durch den FRECEM-Vorstand überprüft und gegebenenfalls an den Index angepasst.

5

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Betriebe die ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden möchten, müssen ein schriftliches, begründetes Gesuch an das Sekretariat des Fonds MEC stellen.

1

Die Befreiung der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036.

2

Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen an den Fonds MEC dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

1

Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

2

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12

Vorstand

Der Vorstand des FRECEM ist das Aufsichtsorgan über den Fonds MEC. Er ist für die strategische Führung des Fonds zuständig.

1

2

6

Er erfüllt die folgenden Aufgaben: a.

Bildung des Sekretariats des Fonds;

b.

Erlass des Ausführungsreglements;

c.

Zuteilung der Mittel entsprechend des Leistungskatalogs;

d.

Bestimmung der Reserven;

e.

Genehmigung des Budgets vor Beginn des Geschäftsjahres;

f.

Überwachung der Arbeiten des Sekretariats des Fonds;

g.

Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheide des Sekretariats;

h.

im Falle einer aussergewöhnlichen wirtschaftlichen Lage (Pandemie oder andere) Beschluss über eine vorübergehende Aussetzung der Beiträge oder eine vorübergehende Reduktion der Höhe der Beiträge.

SR 412.101

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Art. 13

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Sekretariat

Das Sekretariat ist das Führungsorgan des Fonds MEC. Es ist für die operationelle Führung des Fonds zuständig.

1

2

Es entscheidet über folgende Angelegenheiten: a.

Beitragspflicht der Betriebe an den Fonds;

b.

Festlegung der zu entrichtenden Beiträge für Betriebe, die nicht fristgerecht bezahlen;

c.

Beitragsbefreiung im Falle einer Leistungsüberschneidung mit Beitragszahlungen in einen anderen Berufsbildungsfonds, im Einvernehmen mit dem Vorstand des jeweiligen Fonds.

Art. 14

Rechnung, Revision, Buchführung

Das Sekretariat verwaltet den Fonds MEC in einem separaten Konto mit eigenständiger, vom Vermögen des FRECEM unabhängiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz sowie einer eigenen Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der FRECEM von einer unabhängigen Revisionsstelle im Sinne der Artikeln 727­731a des Obligationenrechts7 geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 15

Aufsicht

Der Fonds MEC untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 16

Genehmigung

Nach dem Beschluss der Delegiertenversammlung des FRECEM vom 28. April 2006 über die Gründung eines Fonds zugunsten der Berufsausbildung genehmigte der Vorstand des FRECEM am 14. Mai 2020 das vorliegende Reglement in Übereinstimmung mit Artikel 24 seiner Satzung.

1

Eine Änderung des Reglements wurde vom Vorstand des FRECEM am 2. Juni 2020 angenommen.

2

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Art. 17

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Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 18

Auflösung

Kann der Zweck des Fonds MEC nicht mehr erreicht werden oder wird seine juristische Grundlage hinfällig, löst der Vorstand des FRECEM den Fonds auf.

1

Wenn der Fonds für allgemeinverbindlich erklärt wurde, ist zu seiner Auflösung das Einverständnis des SBFI einzuholen.

2

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandeten Zweck zugeführt.

3

Art. 19

Ersatz eines anderen Reglements

Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 22. Juni 2012 über den Berufsbildungsfonds des FRECEM, das der Bundesrat am 19. Februar 20158 allgemeinverbindlich erklärt hat.

Le Mont-sur-Lausanne, den 29. Juni 2020

Fédération Romande des Entreprises de Charpenterie, d'Ebénisterie et de Menuiserie (FRECEM) Der Präsident: Pascal Schwab

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Der Direktor: Daniel Bornoz

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