BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Test- und Ausbildungsflüge im Hinblick auf die Einführung des Aufklärungsdrohnensystems 15 (ADS 15) der Schweizer Luftwaffe vom 16. Februar 2021

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Im Rahmen der Einführung und Zertifizierung des Aufklärungsdrohnensystems 15 (ADS 15) der Schweizer Luftwaffe und für die Entwicklung und Tests des «Detect & Avoid (DAA)»-Systems mit dem ADS 15 und andere Plattformen (z.B. DA42) sollen im Zeitraum vom 25. März 2021 bis 31. Dezember 2024 zahlreiche Testund Ausbildungsflüge stattfinden. Die Flüge sollen langfristig innerhalb der Schweiz zwischen 1000ft AGL (ca.

300 m über Grund) und FL300 (ca. 9100 m ü. M) in allen Luftraumklassen (G-C) stattfinden. Dementsprechend wird für die Entwicklung und Tests der Integration des ADS 15 der Schweizer Luftwaffe der Luftraum gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung vorübergehend in ein temporäres Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO RA, nachfolgend LS-R15) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Testflügen unbeteiligten Luftfahrzeugen grundsätzlich untersagt oder gegebenenfalls nur mit einer Einflugsbewilligung der Flugsicherung Skyguide möglich. Die LS-R15 wird durch Skyguide aktiv bewirtschaftet. Die vorliegende LS-R15 befindet sich westlich des Militärflugplatzes Emmen (Drohnenbasis der Schweizer Luftwaffe) und schliesst sich unmittelbar an dessen Nahkontrollzone (TMA) an.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 Buchstabe a der

2021-0462

BBl 2021 323

BBl 2021 323

Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen.

Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung wird die dort aufgeführte Zone in ein temporär, zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet umklassiert.

2. Innerhalb des aktivierten Flugbeschränkungsgebiets sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Testflügen teilnehmen, grundsätzlich untersagt.

Jedoch kann nach vorheriger Koordination mit der Flugsicherung Skyguide den Luftraumnutzern ermöglicht werden, die aktivierte LS-R15 zu durchfliegen, wenn dadurch die Testflüge des ADS 15 nicht behindert werden. Die lateralen und vertikalen Abmessungen sind im Anhang 2 dieser Verfügung definiert. Die genauen Aktivierungszeiten werden per Notice to Airmen (NOTAM) bekannt gegeben.

3. Die LS-R15 wird durch die Flugsicherung Skyguide aktiv bewirtschaftet.

4. Falls die über NOTAM aktivierte LS-R15 aus irgendeinem Grund von der Schweizer Luftwaffe nicht benötigt wird, wird der Luftraum mittels NOTAM für andere Luftraumnutzer sofort freigegeben.

5. Das mit Verfügung des BAZL vom 17. Februar 2010 errichtete Flugbeschränkungsgebiet LS-R31 wir mit Inkrafttreten der vorliegenden Verfügung, sprich per 25. März 2021, vollständig aufgehoben (Verfügung zur Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2010 vom 17. Februar 2010, Dispositiv-Ziff. 2.3.a).

6. Die Veröffentlichung der LS-R15 erfolgt ab dem 25. März 2021 in den Luftfahrtpublikationen der Schweiz (AIP CH) und wird per Notice to Airmen (NOTAM) aktiviert und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

Ein NOTAM-Antrag ist von der Gesuchstellerin gemäss Verfahren im AIP ENR 5.1.1 (Paragraph 1)

2/6

BBl 2021 323

elektronisch via NOTAM-Formular an LIFS@bazl.admin.ch zu schicken.

7. Die LS-R15 kann während den Betriebszeiten des Militärflugplatzes Emmen und der Flugsicherungsbetriebszeiten aktiviert werden.

8. Die LS-R 15 kann zu Test- und Ausbildungszwecken im Hinblick auf die Entwicklung des DAA-Systems mit anderen Plattformen als die ADS 15 (z.B. DA42) an maximal 45 Tagen pro Jahr aktiviert werden. Bei Inbetriebnahme des ADS 15 in der Schweiz kann die LS-R 15 dann während maximal 125 Tagen pro Jahr aktiviert werden, abzüglich bereits absolvierte Testtage ohne ADS 15 im entsprechenden Kalenderjahr.

Es sind in erster Linie thermikarme Zeiten für die Aktivierung vorzusehen.

9. Zwei Monate vor dem ersten Flug der ADS 15 Drohne (HERMES 900) in der Schweiz hat seitens MAA eine Information an das BAZL und die Betroffenen (z.B. über die NAMAC) zu erfolgen.

10. Die MAA hat zudem ein Monitoring über die Aktivierungstage und ­zeiten durchzuführen und im Rahmen der NAMAC darüber zu informieren.

11. Durchflüge der aktivierten LS-R15 durch andere Luftraumnutzer können nach vorheriger Koordination mit der zuständigen Flugsicherungsstelle via einer publizierten Frequenz bewilligt werden, sofern dadurch die Testflüge des ADS 15 nicht behindert werden.

12. Für kreuzenden VFR-Verkehr gelten die Verkehrsregeln gemäss der umliegenden Luftraumklasse (G oder E) sowie eine generelle Funkpflicht.

13. Die Durchführung von internationalen-, schweizerischen- oder regionalen Meisterschaften bzw. Veranstaltungen (bspw. der Segelflieger, Ballonfahrer), welche u.a. jährlich durch verschiedene Verbände organisiert werden, soll nach vorheriger Absprache mit der Gesuchstellerin gewährleistet werden können. Die Verbände müssen dafür frühzeitig mit der Gesuchstellerin Kontakt aufnehmen und sie über die geplanten Veranstaltungen informieren.

14. Die Anträge auf Einführung der Zweitsprache Deutsch in der Kommunikation mit der Flugsicherung sind zurzeit abzuweisen. Sobald die zur Ein-

3/6

BBl 2021 323

führung einer Zweitsprache anzupassenden Rechtsgrundlagen in Kraft gesetzt sind, kann auch für die vorliegende LS-R unter den neuen Rahmenbedingungen Deutsch als Zweitsprache neben Englisch zur Anwendung kommen.

15. Sämtliche gegen die Anordnung in Dispositiv-Ziff. 1 bis 10 der Verfügung vom 16. Februar 2021 gerichteten Anträge werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos sind.

16. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 25. März 2021 in Kraft und dauert bis am 31. Dezember 2024.

17. Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben.

18. Diese Verfügung wird der Schweizer Luftwaffe und Skyguide per Einschreiben mit Rückschein eröffnet.

Allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, wird eine Kopie dieser Verfügung per Einschreiben zugestellt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann zudem telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

4/6

BBl 2021 323

Rechtsmittel:

23. Februar 2021

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

5/6

BBl 2021 323

Anhang 2 zur Verfügung vom 16. Februar 2021 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Test- und Ausbildungsflüge des Aufklärungsdrohnensystems 15 (ADS 15) der Schweizer Luftwaffe «LS-R15 Entlebuch» The area bounded by the following coordinates (WGS84): N47 02 02.521/ E008 11 36.239, N46 59 27.255/E008 08 05.364, N46 56 52.365/E008 04 35.170, N 46 53 29.798/E008 00 00.532, N46 57 51.227/E007 51 41.539, N47 02 24.384/E008 00 06.212, N47 04 55.540/E008 07 43.392, N47 02 16.518/E008 11 09.255, N47 02 02.521/E008 11 36.239 Lower Limit: 5500 ft AMSL or 1000 ft AGL whichever is higher Upper Limit: FL100

6/6