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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 29. Oktober 1895.)

Bezüglich der Durchführung des Bundesgesetzes betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung bei der Gotthardbahn wird beschlossen : 1. Unter der Voraussetzung, daß die Gesamtzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Gotthardbahn nicht über 35 erhöht werde, wird in Bezug auf Zahl und Verteilung der kantonalen Vertreter nach Maßgabe des Art. 6, Lemma 3, des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1895 verfügt, daß den Kantonen Luzern und Tessin die Wahl von je zwei Mitgliedern, den-Kantonen Schwyz, Zug und Uri die Wahl je eines Mitgliedes in die genannte Gesellschaftsbehörde zustehen soll.

2. Bezüglich der Vertretung des Bundes hat es bis auf weiteres bei der gegenwärtigen Zahl von 7 Mitgliedern sein Bewenden.

3. Hinsichtlich der Amtsdauer der staatlichen Vertreter (des Bundes und der Kantone) ist von einer Bestimmung in den Statuten Umgang zu nehmen.

4. Betreffend die ausländische Vertretung in der genannten Gesellschaftsbehörde der Gotthardbahn wird, in Ablehnung des Gesuches der Gesellschaft, grundsätzlich verfügt, daß auch bei einer Erhöhung der Gesamtmitgliederzahl der status quo au erhalten und von einer Vermehrung abzusehen sei.

(Vom 1. November 1895.)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat ein Gesuch des Stadtrates Luzern übermittelt, das dahin geht, es möchte gestattet werden, die Urne für die Beamten und Angestellten der öffentlichen Verkehrsanstalten, des Polizeicorps etc. für die nächste und alle künftigen eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen jeweilen schon am Tage vor dem allgemeinen Abstimmungstag während vier Stunden aufzustellen, da eine große Zahl Angestellte sonst nicht Gelegenheit zur Ausübung des Stimmrechts haben.

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Da das Bundesgesetz vom 17. Juni 1874 (Art. 9) die Verlegung der eidgenössischen Abstimmungen auf zwei Tage kategorisch ausschließt, so kann diesem Gesuche nicht entsprochen werden; dagegen wird der luzernische Regierungsrat eingeladen, alle Maßregeln zu ergreifen, um den im BundesgeseU vom 20. Dezember 1888 genannten Beamten und Angestellten die Stimmabgabe zu ermöglichen, und insbesondere dafür zu sorgen, daß an den eidgenössischen Abstimmungstagen auf dem Bahnhof vor Abgang der ersten Morgenzüge ein Stimmbureau eingerichtet werde.

Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der Vereinigten Staaten Amerikas, Herr James 0. B r o a d h e a d , hat heute dem Herrn Bundespräsidenten sein Abberufungsschreiben überreicht.

(Vom 4. November 1895.} Der Bundesrat hat das Departement des Innern ermächtigt, von Herrn Maler Burnand dessen Gemälde, ,,Flucht Karls des Kühnen", anzukaufen.

Laut Mitteilung des Staatsrates des Kantons Neuenburg soll am 1. März 1898 der 50. Jahrestag der neuenburgisehen Republik durch ein Volksfest gefeiert, und zur Erinnerung an den Sieg der republikanischen Sache ein Denkmal inauguriert werden. An die Kosten der Erstellung dieses Werkes wird vom Bundesrat im Sinne des Artikels 2 des Reglements vom 5. März 1889 über die Gewährung von Buadessubventiooen an öffentliche, monumentale Kunstwerke grundscätzlieh ein Bundesbeitrag in Aussicht gestellt.

Dem schweizerischen Kunstverein wird vom Bundesrat für das Jahr 1896 ein Bundesbeitrag von der bisherigen Höhe, d. h. von Fr. 12,000, aus dem Kunstkredit zugesichert unter dem üblichen Vorbehalte, daß dem Bundesrate die aus dieser Summe zu machenden Ankäufe von Kunstwerken zur Gutheißung unterbreitet werden.

Die Konzession der Norddeutschen Versicherungsgesellschaft in Hamburg wird bis zum 12. Oktober 1898, an welchem Tage auch die Konzession der übrigen Transportversicherungsgesellschaften abläuft, erneuert.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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06.11.1895

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