BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Flughafen Zürich Bewilligung von Messflügen zwischen 23.30 und 02.00 Uhr

Mit Verfügung vom 2. März 2021 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Flughafen Zürich AG die Bewilligung für zwei Serien von Messflügen ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten gemäss folgendem Dispositiv erteilt: 1.

Die von der Flughafen Zürich AG am 1. Dezember 2020 beantragte Ausnahmebewilligung für Messflüge zwischen 23.30 Uhr und 02.00 Uhr im Zeitraum vom 15. bis 27. März 2021 und vom 30. August bis 11. September 2021 wird unter den folgenden Nebenbestimmungen erteilt: 1.1 Die Messflüge sind soweit möglich tagsüber zu verkehrsarmen Zeiten durchzuführen. Bei Bedarf sind Massnahmen zum Schutz der Messflüge vor störendem Verkehr anzuordnen.

1.2 Messflüge ausserhalb der Betriebszeiten sind dem BAZL unter Angabe einer Begründung anzuzeigen.

2.

Allfälligen Beschwerden gegen die Ziffern 1, 1.1 und 1.2 hiervor, soweit jene sich auf die Messflüge im Zeitraum vom 15. bis 27. März 2021 beziehen, wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Gebühren

4.

Eröffnung

Der vollständige Wortlaut der Verfügung kann bezogen werden beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion LESA, 3003 Bern, E-Mail: lesa@bazl.admin.ch.

Die Verfügung ist im Internet publiziert unter: www.bazl.admin.ch > Sicherheit > Infrastruktur > Flugplätze > Landesflughäfen > Flughafen Zürich > Verfügungen > 2021 Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdefrist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern.

2021-0655

BBl 2021 478

BBl 2021 478

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

9. März 2021

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Bundesamt für Zivilluftfahrt