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Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01]) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

20. April 2021

Tarifvorlage der

Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Austrasse 46, 8045 Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 reichte die Zürich LebensversicherungsGesellschaft AG, Austrasse 46, 8045 Zürich im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs (Anpassung des Risikosowie des Drehtürtarifs in der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2022 [KT22]) ein.

Die Änderung beinhaltet Anpassungen des Risiko- und des Drehtürtarifs. Im Risikotarif werden die technischen Grundlagen (biometrische Grundlagen und Zinssatz) aktualisiert. Der Drehtürtarif wird insbesondere nach der Richtlinie für die Übertragung von Erwerbsunfähigkeitsfällen zwischen SVV-Gesellschaften aktualisiert.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 20. April 2021 zugestimmt hat. Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2022 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2021-2473

BBl 2021 1704

BBl 2021 1704

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp.

Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

27. Juli 2021

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA