# S T #

Schweizerisches

undesblatt.

Jahrgang V. Band III.

Nro. 53.

Samstag, den 3. Dezember 1853.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgeltgtnen Postamt. Preis für bas Jahr 1853 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t e fr e i .jrfci. 4. 40 Hentimen. Infera« sind f x a n k i x t an dit Qxveditioc etnzuftndtn. Gebühr 15 dentition per Zeile cd« dtxen Raunt.

#ST#

B

e

r

i ch t

des

schweizerischen Post- und Baudepartements an den schweizerischen Bundesrath über Postverträge mit den Staaten des deutsch - österreichischen Postvereins.

(Vom 18. Januar 1853.)

(Schluß.)

1) Nach bisherigem Tarif.

Ertrag der schweizerisch en Taxe nach den bisherigen

4 Kreisen

gr. 267,693.44

2) Nach den n e u e n V e r t r ä g e n .

Ertrag der in der Schweiz bezogenen Gefammttaxe

Fr. 304,494. 83

Taxöergütungender Vereinsstaaten an die

Schweiz

Fr. 125,697. 87

Fr. 430,192. 70 ..Bandtsblait. 3ahrfl. Y. Sud. III.

59

628

Xaxaergütungen der Schweiz an die Vereinsstaaten Fr. 190,258. 62 Bleiben an Ertrag der fchweizerischen S-aïe

Fr. 239,934. O8

Ausfall an fchweize« rischem 2.arertrag .

.

.

Fr. 26,759. 36 Die Divergenz der Ausfallsberechnungen wird nicht auffallen, wenn man die gänzliche Verschiedenheit der Grundlagen und des dabei eingeschlagenen Verfahrens berükfichtigt, vielmehr mag hierin die Garantie einer annähernden Richtigkeit liegen, die für den vorliegenden Zwek genügen kann.

Nicht nur erscheint dieser Ausfall als natürliche Folge einer in weit größerem Maße eintretenden -Jaxermäßigung von Seite der Vereinsstaaten, worüber weiter unten eine Berechnung aufgestellt ist, fondern wir dürfen mit voller Beruhigung vorausfezen, daß derfelbe vermöge eines durch diefe Erleichterungen erzeugten Aufschwunges des Briefverkehrs sich bald ausgleichen werde. Ohne Ge»vagtes hinzustellen rechnen wir als Folge diefer Verträge auf eine baldige Zunahme von beiläufig 10% auf den in* ternationalen Korrefpondenzen, mit beiläufig Fr. 23,993 und auf dem stükweifen Brieftranfit wenigstens ,, 200

Ferner auf dem Transit an Fahrpoststüken.

«Zunahme sehr mäßig berechnet mit 1000

Stük zu 2 Francs im Durchschnitt

,, 2,000 8r. 26,193

Auf dem Brieftransite in geschlossenen Paketen erhalten wir an beiläufigem Ergebniß nach einer zwölf.monatlichen Ueberficht:

629

Nach den bisherigen Tranfittaren gr. 44,370. 88 Nach den künftigen Tranfittaren ,, 35,581. 32 Auch bezüglich dieses Tranfites darf als richtig angenommen werden, daß in Folge der ermäßigten Säze nicht nur Umleitungen, die bei höhern Taren theilweife hätten eintreten können, nicht erfolgen, sondern die Zuleitungen fich vermehren und den entstandenen Ausfall in baldiger Zeit ergänzen werden.

Ihre weitere Rechtfertigung erhalten die neuen Vertragsabfchlüsse vermittelst der hiedurch erlangten großern ·perabsezung der v e r e i n s l ä n d i s c h e n Brieftaren.

Dieselben stiegen in den »erfchiedenartigsten Abstufungen (im Gränzrayon auch nur 2 Krz.) von 3 Krz.

bis auf 30 Krz. und werden fortan je nach den Tarrayon 3, 6 bis 9 Krz. nicht überfchreiten. Das Maß der Herabsezung mag ferner aus der Verminderung der an die Vereinsstaaten für Vergütung dortiger Brieftaren entnommen werden. Hinauszahlung an Saldo nach dem Verkehre eines Iahres und den bisherigen proviso* xisch »erminderten Taxsäzen Fr. 109,716 und würden fich nach den alten Kantonal* vertragen, welche in Ermanglung neuer Vertragsabschlüsse von den deutschen Staaten als maßgebend festgehalten würden (Iahrgang 1850) wenigstens auf Fr. 146,412

stellen.

Saldozahlungen der Schweiz.

1850.

An Baden, Bayern, Taxis, Württemberg

An Oesterreich

Fr. 145,369. 68 ,, 1,042. 84 Fr. 146,412. 52

Voranschlag der künftigen Saldohinauszahlung eines Iahres .

.

.

yr. 81,307 wobei namentlich für die Tarische Verwaltung

die Verminderung sehr stark hervortritt.

I-lfffTW Fr. 28,409.

630

Nach den Durchschnittsberechnungen erhalten wir eine Verminderung der Saldohinauszahl.ungen beiläufig

8fr. 28,409.

Bleiben wir für einmal bei der geringern Schäjnng stehen und rechnen wir den Minderertrag der schweizerischen Tare hinzu von

,, 26,759

so ergibt sich, daß auf einer gleichen Anzahl Briefe, in einem Iahre, [das fchweizerifche Publikum weniger an Brieftaren zu zahlen haben wird als bisher ftr.

55,168

Zu Gewinnung eines leichtern Ueberbliks des Umfanges sämmtlicher Verträge wird die Sammlung der hieraus bezüglichen Vollziehungsanordnungen und Tarife

beigelegt.

Wir betrachten übrigens diefe Verträge als einen bedcntfamen Schritt in die Bahn der bei allen Staaten sich kund gebenden Reformen im Postwefen, der ohne nachhaltige Nachtheile der Schweiz nicht unterbleiben durfte und derfelben an den weitern Entwiklungen des europäischen Postwesens und bezüglichen Verkehrserleichterungen ..theil ju nehmen die Berechtigung verleiht.

Einzelne auffallende Torverhältnisse für manche Ortschaften werden zwar nicht ausbleiben und können bei Rükführung der Taxen auf einfache Grundsiize und we* nige Stufen niemals ausbleiben; in der Regel aber erhalten folche von anderer Seite her mildernde Ausgleichung. Immerhin führt ein Ucberblik der Ergebnisse der Unterhandlungen auf die Ansicht, es liege im Intercssc der Schweiz, diese bereits praktisch, wenn auch nur proviforifch ausgeführten Verträge zu genehmigen.

Wit Rükficht auf die angedeuteten noch einer nähern geftfMung "der Erörterung bedürfenden Punkte (welche

631.

hienach speziell hervorgehoben werden) und um nicht den Verschub der Ratifikation auf einen künftigen Zusammentritt der Bundesversammlung zu veranlassen, möchte der Sachlage zunächst entsprechen, dem Bundesrathe zur Ratifikation nach weitern bezüglichen Unterhandlungen die Ermächtigung zu ertheilen, wonach -- in Vorausficht der anderseitigen Ratifikationen -- dann die definitive Auswechslung der Verträge zu erfolgen hätte.

Als theilweise bereits einverstandene Punkte der Abänderung oder nachträglichen Erläuterung, theilweise zur weitern Unterhandlung geeignete Punkte bezeichnen wir: A. B e t r e f f e n d d i e a l l g e m e i n e n P o s t v e r h ä l t n i f f e n a c h der U eber einkunst vom

23. A p r i l 1852.

1) Die in Art. 24, Lemma 3, (für die tranfitirenden Fahrpoststüke) vorgesehenen Ermäßigung des schweijerischen internen ...tarifs für die aus dem Vereinsgebiete nach einem andern ...theile desselben tranfitirenden Fahr.poststüke von 20 % nebst Abrechnung der fixen Zulage (sogeheißene Einschreibgebühr) von 10 Rp. hat nur so lange für die Schweiz Verbindlichkeit, bis die reduzir* ten Säze in Folge sonstiger Herabsezung des schweizerifchen Tarifs erreicht sein werden, in welchem Falle für den Tranfit der interne schweizerische ..Tarif ebenfalls maßgebend fein wird.

Hierüber haben einige der Vereinsstaaten bereits ihre Zustimmung ausgesprochen.

2) Der Ausfchluß des Taxzuschlags (sogeheißene Einschreibgebühr) von 10 Rp. an der Gränze, Art. 24, Lemma 4, findet keine Anwendung auf den durchlaufenden Tarsaz .von 10 Rp. des schweizerischen internen (auch für den internationalen Verkehr maßgebenden) Fahr.* .pofitaris.

632

3) Art. 21, betreffend P o r t o f r e i h e i t e n , ist zu ergänzen wie folgt: ,,Die dienstliche Korrespondenz der ,,unter sich und mit fremden Postbehörden, fo wie der "schweizerischen Postbeho'rden unter fich und mit fremden ,,Postbehorden in Postdienstangelegenheiten tranfitfrei ge«.

"lassen und gegenseitig zu vergüten sei."

B. S p e z i a l v e r t r ä g e .

..Bettrag mit .Oestemich.

4) Der schweizerischen Postverwaltung bleibt vorbe* holten auf unfrankirten österreichifchen Briefen nach der Schweiz und frankirten fchweizerifchen Briefen nach Ocsterreich, im direkten Verkehre die Gesammttaxe mit 40 Rp. für die Briefe zwischen dem

1. österreichischen und 2. schweizerischen i '

9 ·*.

II:

i

II

·"··

II

.......axrayon,

)

50 R£. für die Briefe zwischen dem

2. österreichischen und 2. schweizerischen n .i <·>.

H

//

..Eaxrayon

II

.I.

für den einfachen Saz, zu erheben. Hingegen bleibt die Gefammttare der Briefe im Verkehre zwischen dem !.. österreichischen und 1. schweij. Rayon auf 20 Rp-, 3.

n

n

2.

,,

,,

n

50

n

und ein Gränzrayon auf 10 Rp. festgeseit. Im Ver* kehre aller Taxrayons werden zwischen der osterrichischen und der schweizerischen Postverwaltung die Taxe gegenseitig nach Art. 4 der allgemeinen Uebereinkunft vom

23. April 1852 vergütet.

5) Die von Oesterreich erklärte Zurükweifung des Art. 26 der Uebereinkunft vom 23. April 1852 betrefsend die Nachnahmen, wird bierfeits nicht beanstandet.

63 6) Ueber Art. 15 des österreichischen Speziali..«trags gilt die bereits einverstandene Erläuterung, daß die Progresfion der englischen Seeporti wie folgt regu* lirt sei: bis inklusive I .Loth einfache Xare, über l Soth bis 2 Soth . . . . 2fache ,, ,,

2

,,

,,

4

,,

4fache

,,

und für je zwei weitere Sothe zwei einfache Taren.

7) Wird vorbehalten, daß im i n t e r n a t i o n a l e n Verkehre von g a h r p o f i s e n d u n g e n zwischen Oesterreich und der Schweiz, sobald von Seite der Leitern eine verhältnißmäßige Herabsezung ihres -Jahrpofitarifs erfolgt, von Seite Oeiterreichs statt des speziellen ö s t e r r e i c h i s c h e n ..Earifs der V e r e i n s t a r i f in An* wendung trete, und daß für den ..tranfit entweder von nun an dortseits der Vereinstarif oder aber hierseits der nicht r e d u z i r t e i n t e r n a t i o n a l e Fahrpostt a r i s zu gelten habe.

8) 35er Schlußartikel des Spezialvertrags (Art. 33) lautend: ,,in so fern ältere Verträge mit den einzelnen ,,Kantonen Einverständnisse gepflogen ,,werden," hat wegzufallen, indem die dermaligen .Jahrpofikurse auf Verabredungen zwischen der österreichischen und der schweizerischen Postverwaltung beruhen, die Anwendung der g e m e i n s a m e n Tare der Linie Voralberg.Lombardie über Chur aufgehoben ist und anderweitige frühere Verabredungen der österreichischen Postverwaltung und der Kantone nicht mehr bestehend anerkannt werden, demnach ein bezüglicher Vorbehalt im Vertrage

unstatthaft erscheint.

Sollten bezüglich beiderseitiger

gahrpostverhältnisse besondere Regnlirungen erforderlich sein, so wird man fich hierüber nachträglich verständigen.

634 9) Der von Oesterreich beantragten Vermehrung der ïargranzpunkte für die Briefpost, Nawders und Xirano und für die beiderfeitigen entfprechenden Gegenden, wird die Zustimmung ertheilt.

10) Auch werden noch über die beiderfeitigen Fahr»ostverbindnngen, die Zollbehandlung der Fahrpoststüke, Vermehrung der Fahrpostkartenschlüsse, Einführung folcher zwischen Chiavenna'Castasegna, Brufio-Xirano, Nauders-Martinsbrüke, die Unterhandlungen mit der österreichischen Postverwaltung festzusezen sein.

Vertrag mit Bauern.

11) Als ' Sargränzpunkte sür den gahrpostverkehr sind in theilweiser Abänderung der Bestimmung Art. 24 der Uebereinkunft vom 23. April 1852 angenommen: Mitte Konstanz=Lindau, für den Verkehr mit ganz Bayern, ausgenommen die Rheinpfalz.

Stadt Bafel, für den Verkehr mit der Rheinpfalz.

.·Bertrag mit .Jöurttembcr«.

12) In Erläuterung und theilweifer Abänderung des Art. 24 der Uebereinkunft vom 23. April 1852 find für den Fahrpostverkehr als Taxgränzpnnkte angenommen: Mitte Lindau-Konstanz, für die Versendung über ftriedrichshafen.

Stadt Schaffhaufen j für die über diese Orte erfolgenden Stadt Bafel j Versendungen.

.·Bettrag mit Baden.

13) Bezüglich der gegenseitigen Garantie und Sr» sazpflicht werden die Bestimmungen des Art. 29 der

635

ilebereinkunft vom 23. April 1852 als maßgebend angenommen, wodurch diejenigen des Art. 13 des Speziaivertrage so weit als modifizirt zu erachten find, als sie mit der Uebereinkunft vom 23. April 1852 im Widerspruch stehen.

14) Für die in Bafel mit den badischen Posten eingehenden größern Geldsendungen, so wie für die auf gleichem Wege daselbst eingehenden, nach Basel adresfirten und frankirten .Jahrpostsiüken, auf welchen Nachnahmen haften, hat die fchweizerische Postverwaltung eine Provifion in Anspruch zu nehmen, über deren Erhebung .teilweise schon durch Art. 15 des Spezialvertrags auf eine Verständigung hingewiesen ist.

Bettrag mit .Shurn und ..£a$is.

15) Wird vorbehalten nach sechsmonatlicher Kündigung von Art. 12 des Spezialvertrags, betreffend N a c h n a h m e n auf B r i e f p o s t g e g e n s t ä n d e n jurük z« treten, demnach ohne anderweitige Abänderungen des Vertrages die Nachnahme auf g a h r p o s t s t ü k e im Sinne der Uebereinkunft vom 23. April 1852 zu beschränken.

16) Für Sahrpostfendungen nach und von dem fürstlich Thnrn- und ..tarisschen Postgebiete kommen die für den Fahrpoftoerkehr mit der vermittelnden Postverwaltung geltenden Taxgränzpunkte zur Anwendung.

Einige dieser Punkte find bereits durch Korrespondenz einverstanden" und es geschieht hier derselben bloß in so weit Erwähnung, als die betreffende Abänderung, entweder bei einer definitiven Vertragsausfertigung zu beachten in eine nachträgliche Uebereinkunft oder in die Ratifikation aufzunehmen fein wird.

636

Ueber andere Punkte hätte der Bundesrath durch das Postdepartement die Unterhandlungen fortzufezen

um möglichste Berücksichtigung zu erlangen, ohne daß jedoch die Ratifikation der Verträge hiedurch bedingt sein sollte.

@chlnßantrag.

Der schweizerische Bundesrath sei ermächtigt, nach erfolgter definitiver Verständigung über die in diefem Berichte unter Nr. 1--16 hervorgehobenen Punkte der Uebereinkunft über die Grundlagen für die Regulirung der Postverhältnisse zwischen den Staaten des deutschösterreichischen Postvereins vom 23. April 1852, dem Spezialpostvertrage mit Oesterreich, vom 26. April 1852, dem Spezialpofivertrage mit Bayern, vom 26. April

1852,

dem Spezialpostvertrage mit Württemberg, vom 26.

April 1852,

dem Spezialpcfivertrage mit Baden, vom 6. August 1852, und dem Spezialpostvertrage mit Thurn und Taxis, vom 27.April 1852, nebst Separatprotokoll vom gleichen Tage, die vorbehaltene Ratifikation zu ertheilen.

B e r n , den 18. Ianuar 1853.

Das Post- und Baudepartement, Der S t e l l v e r t r e t e r : Naeff.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Post- und Baudepartements an den schweizerischen Bundesrath über Postverträge mit den Staaten des deutsch-österreichischen Postvereins.

(Vom 18. Januar 1853.) (Schluß.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1853

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.12.1853

Date Data Seite

627-636

Page Pagina Ref. No

10 001 283

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.