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Aus denVerhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 16. Dezember 1895.)

Der Bundesrat hat den Rekurs des Jules C o n u s , Bäcker in Vauderens (Freiburg), gegen die Schlußnahme des Staatsrates des Kantons Freiburg vom 6. April 1895, betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatentes, gestützt auf folgende Erwägungen abgewiesen.

1. In den Erwägungen zu dem Bundesratsbeschlusse vom 8. Januar 1890 "), durch welchen die Rekurse von 45 Freiburgern betreffend Anwendung des freiburgischen Wirtschaftsgesetzes vom 28. September 1888 erledigt worden sind und unter anderen auch der Rekurs des Vorbesitzers des ,,Café fribourgeois" in Vauderens gegen die Schließung seiner Wirtschaft durch den Staatsrat des Kantons Freiburg abgewiesen wurde, hat die eidgenössische Rekursinstanz festgestellt, daß gegen die von der Freiburger Regierung aufgestellte Durchschnittszahl von l Wirtschaft auf 300 Einwohner nichts einzuwenden sei.

Allerdings erfolgte die Schließung des ,,Café fribourgeois" hauptsächlich mit Rücksicht auf die Person des damaligen Inhabers Jean Richoz, der sich dem Trunke ergab und durch die schlechte Verwaltung seines Geschäftes sich ganz ruiniert hatte; allein die Kantonsregierung erklärte dabei nicht, daß sie bei gehöriger Wirtschaftsführung das "Café fri bourgeois" hätte bestehen lassen, sie bemerkte vielmehr, daß sie ,,sowieso", d. h. auch ohne das neue Gesetz, das den Staatsrat anwies, auf eine mögliehst große Beschränkung der Zahl der Wirtschaften bedacht zu sein, ,,diese Konzession keinesfalls hätte erneuern können". (Bundesbl. 1890, I, 392).

2. Wenn nun heute, nach 5 Jahren, die Wiedereröffnung dieses Etablissements verlangt wird, so kann für die Kantonsbehörde wie für die Bundesrekursinstanz nicht maßgebend sein, daß nun ein neuer, in seiner Aufführung unbescholtener Mann als Bewerber auftritt und in Hinsicht auf die Wirtschaftsräumlichkeiten und *) Siehe Bundesblatt von 1890, Bd. I, S. 309.

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alle Einrichtungen alles Erforderliche oder Wünschbare anbietet, wodurch das ,,Café fribourgeois"' unter dem sitten- und baupolizeilichen Gesichtspunkte zu einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Etablissements sich gestalten würde; es müßte vielmehr, um das Patentgesuch zu rechtfertigen, nachgewiesen sein, daß eine Beschränkung der Zahl der Wirtschaften in Vauderens auf eine einzige im Hinblick auf die Bevölkerungsverhältnisse und die sonstigen nach § 9 des kantonalen Wirtschaftsgesetzes für die Bewilligung von Wirtschaftspatentgesuchen maßgebenden Faktoren (Geschäftsverkehr, Gebietsumfang, Nähe einer Straße oder Bahnstation, Häusergruppen der Ortschaft u. s. w.) sich nicht rechtfertigen läßt, indem diese Beschränkung eine Verletzung der Rechtsgleichheit zum Nachteil des Rekurrenten im Vergleich mit Inhabern von Wirtschaften in gleicher oder ähnlicher Lage in sich schließen würde.

3. Ein solcher Nachweis liegt aber nicht vor. Die Verhältnisse haben sich vielmehr seit 1890 gar nicht verändert. Für Vauderens, mit einer Bevölkerung von cirka 300 Seelen, genügt die vorhandene Wirtschaft, und die umliegenden Ortschaften sind entweder selbst mit solchen hinreichend versehen oder es ist ihnen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse vollkommen ausreichende Gelegenheit in der Nachbarschaft (in Rue, Ursy, Vauderens selbst) geboten, so daß sich eine Vermehrung der Wirtschaften in letztgenanntem Orte aus dieser Rücksicht nicht rechtfertigen ließe.

(Vom 21. Dezember 1895.)

Der geheime Legationsrat Herr Eduard G r a f von M o n t g e l a s hat dem Herrn Bundespräsidenten am 20. dies als k. bayerischer Ministerresident das Beglaubigungsschreiben überreicht.

Der schweizerische Konsul in Athen, Herr S c h n e i d e r , hat im Auftrage des Bundesrates am 21. November/3. Dezember d. J.

mit dem Minister des Auswärtigen des Königreichs Griechenland folgende Erklärung betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrikund Handelsmarken abgeschlossen: ,,Die schweizerischen Staatsangehörigen in .Griechenland und die griechischen Staatsangehörigen in der Schweiz genießen von nun an in Bezug auf den Schutz ihrer Fabrik- und Handelsmarken die gleichen Rechte wie die Landesangehörigen, sofern sie sich

821 gegenseitig den in den beiden Staaten zu Kraft bestehenden gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften und Formalitäten unterziehen.

,,Es ist verstanden, daß gegenwärtige Erklärung dieselbe Gültigkeitsdauer besitzt, wie die provisorische Handelsübereinkunft vom 10. Juni 1887 (Bundesblatt von 1887, Bd. III, 8. 633).a Der Bundesrat hat dem von der Direktion der Nordostbahn gemachten Vorschlag betreifend Zahl der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat, sowie betreffend Zahl und Verteilung der kantonalen Vertreter .die Zustimmung erteilt und demgemäß verfügt, daiS dem Kanton Zürich die Wahl von 4, dem Kanton Aargau diejenige von 3, dem Kanton Thurgau von 2 und den Kantonen Zug, Glarus, Schwyz, St. Gallen, Luzern, Schaffhausen und ßasellandsehaft die Wahl von je einem Mitgliede in den Verwaltungsrat der Schweiz.

Nordostbahn zustehen soll, in der Meinung, a. daß diese gesetzlichen Vertreter bei der Zahl der konzessions- oder vertragsgemäß von der Generalversammlung zu wählenden Vertreter der Kantone mit in Rechnung gebracht werden dürfen, somit die Generalversammlung noch gebunden sei, zu wählen aus den Kantonen Zürich 4, Aargau l, Thurgau 2 und Schaffhausen 3 Bürger; b. daß insbesondere in der Zahl der gesetzlichen Vertreter des Kantons Aargau das konzessionsgemäß von der Regierung zu wählende Mitglied inbegriffen sei und dieses Wahlrecht dem Regierungsrate fernerhin gewahrt bleibe.

(Vom 23. Dezember 1895.)

Der Bundesrat hat die Departemente für das Jahr folgendermaßen unter seine Mitglieder verteilt: 1. P o l i t i s c h e s D e p a r t e m e n t .

Vorsteher: Herr Bundespräsident L a e h e n a l .

Stellvertreter : ,, Vizepräsident D e u c h e r.

2. D e p a r t e m e n t des I n n e r n .

Vorsteher: Herr Bundesrat R u f f y .

Stellvertreter : ,, Z e m p.

fl 3. J u s t i z - und P o l i z e i d e p a r t e m e n t .

Vorsteher : Herr Bundesrat M ü l l e r .

Stellvertreter: ,, ^ Ruffy.

1896

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4. M i l i t ä r d e p a r t e m e n t .

Vorsteher: Herr Bundesrat F r e y .

Stellvertreter: ,, ,, Muller.

5. F i n a n z - und Z o l l d e p a r t elm e n t.

Vorsteher: Herr Bundesrat Ha u s er.

Stellvertreter: ,, Bundesrat F r e y .

6. Handels-, I n d u s t r i e - und L a n d w i r t s c h a f t s departement.

Vorsteher : Herr Vizepräsident D e u c h e r.

Stellvertreter: ,, Bundespräsident L a c h e n a l .

7. Post- und E i s e n b a h n d e p a r t e m e n t .

Vorsteher: Herr Bundesrat Z e m p.

Stellvertreter: ,, Hauser.

Der Altertümersammlung im Rittersaale des Schlosses Burgdorf werden auf ihr Ansuchen ein Milbank-Amsler-Infanteriegewehr, Modell 1863/68, ein Milbank-Amsler-Jägergewehr, Modell 1863/68, ein Vetterligewehr, Modell 1869, und ein Peabodygewehr gratis verabfolgt.

Die nachgenannten Teilnehmer an der diesjährigen KavallerieOffizierbildungsschule werden zu Lieutenants der Kavallerie (Guiden) ernannt : Simon, Jakob, von und in Basel.

Favre, Guillaume, von und in Genf.

Labhardt, Gustav, von Basel, in Lörrach (Baden).

Bischoff, Eduard, von und in Basel.

Schoch, Alfons, von und in Burgdorf.

Bringolf, Hans, von Unterhallau, in Schaffhausen.

Lotz, Max, von und in Basel.

Stoffel, Max, von und in St. Gallen.

Dem vom Vizekonsul zum Konsul der Niederlande in Zürich beförderten Herrn H. S. van W i c k e v o o r t - C r o m m e l i n wird das Exequatur erteilt.

823 Dem vom Militärdepartement 'vorgelegten Entwurf einer neuen Ordonnanz für die 5,3 cm.-Shrapnels wird die Genehmigung erteilt; ebenso der revidierten Verordnung über die Konzessionierung von Unternehmungen für den Transport von Personen und deren Gepäck mit Fuhrwerken.

"Wahlen.

(Vom 23. Dezember 1895.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Post V e r w a l t u n g .

Postcommis in Basel:

Postcommis in Zürich:

Herr Jakob Buser, von Keramiken (Baselland).

,, Alfred Petitpierre, von Couvet.

,, Hektor Buzzi, von Careggia (Tessin).

,, Arthur Iseli, von Lützelflüh.

,, Gottlieb Käser, von Oberflachs.

,, Hermann Lipp, von Entlebuch.

,, Emil Pflster, von Zürich.

,, Arnold Zimmermann, von Lützelflüh.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Rebstein (8t. Gallen): Frl. Hedwig Keel, von Rebstein.

Telegraphist in Cadrò : Herr Napoleon Pellegatta, von Iseo (Tessin).

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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26.12.1895

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