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Buudesblatt.

Jahrgang V. Band III.

Nro. 52.

Samstag, den 26. November 1853.

Man abonnirt ansschließlich beim nächstgclegenen Postamt. Preis für Das Jahr 1853 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i 8xf... 4. 40 Sentimen. Inserate sind f x a n f i x t an die Expedition einzusenden. Gebühr 15 ..Sentimeli per Zeile o-Vr deren Raum.

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des

schweizerischen Post- und Baudepartements an den schweizerischen Bundesrath über Postverträge mit den Staaten des deutsch < österreichischen Postvereins.

(Vom 18. Januar 1853.)

(Fortsezung.)

II.

Nach diesen Erläuterungen bedürfen die speziellen Verträge nur noch kurzer ...Berührung: 23crtroß mit -Cestetteich.

Der bisherige Vertrag vom 25. Iuli 1849, weichet mit 1. September 1849 in Ausführung gelangte, war zwar erst zur Aufhebung auf l« September 1855 künd* bar. Lag ein Beharren auf den bisherigen Vertrags?

fcefHmmungen zwar in den Befugnissen der Schweiz, so «.-..xâblatt. Jahrg. V. Bd. III.

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612 schien es anderseits nicht räthlich, hiedurch die neue und notwendige Regulirung der Postverhältnisse mit den übrigen Vereinsstaaten in Frage zu stellen, zumal die österreichische Postverwaltung in manchen Beziehungen es in ihrer Hand hatte, die Vortheile eines längern Bestandes des alten Vertrags für die Schweiz prekär zu machen und zu reduziren.

Ist auch das -Sheilverhältniß der österreichischen und der schweizerischen Brieftare (bisher 1 : 1) für die Schweiz jezt weit ungünstiger geworden (jezt 3,69 : 3,6) so konnte selbst allfälliges Festhalten an dem alten Vertrage nicht hindern, daß der Schweiz dieser Vortheil durch die für einen großen Theil der österreichifchen Briefe nunmehr eingetretene Versendung über das ®ebiet der süddeutschen Staaten und die hiebei mapgebenden Taxvfrhältnisse lezterer entzogen werde, wobei wohl nicht zuläßig gewesen wäre, den Versendungen von der Schweiz aus um einigen Taxgewinns wegen mit Verspätung den bisherigen Weg über Feldkirch anzuweisen..

Auch schien es nicht wohlgethcin, dem schweiz. Publikum die im Verkehre des 1. osterr. und 1. schweiz. Tarrayons *"

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durch den neuen Vertrag zu Theil gewordene Ennäßigung der bisherigen Taxe vorzuenthalten.

Für die T x a n s i t t a x e n , im Verkehre Oesterreichs theils mit fremdländischen, theils mit Vereinspostämtern, wovon Art. 7 des Vertrags handelt, wurden den frühern Taren annähernde Ansäje erlangt, wie denn überhaupt weniger auf hohe als* auf folche Tranfittarensäze zu halten war, deren mäßiger Stand zur ausgedehntesten Benuzung der schweizerischen Routen einladen sollte.

613 Wir geben folgende Vergleichungen: ...Cransittare p e r L o t h i n K o n v e n t i o n s k r e u z e r .

Transitlinie.

Nach Vertrag von 1849.

Von 1852.

a. Camerlata'Bafel

10

9

b. geldkirch- ,,

10

6

7

6

c. Chiavenna'Konstanz

d . Feldkirch-

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4

e. Rheinek,, (bisher nicht aufgeführt) f. Mailand<8indau 2 g. Cumerlata-Schaffhausen 10

h . geldkirch-

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4

2 3 9

3 3

gür die neuen Taxfaze ad. a und b war durch den französischen Vertrag vom Iahr 1849 (25. November) schon vorgegriffen und es konnten dieselben nicht anders als in Uebereinstimmung mit diesem Vertrage aus 9 und 6 Kratzer festgefezt werden.

Für die Korrespondenzen eines Theils des Kantons Waadt und diejenigen des Kantons Wallis nach und aus der Lombardie, welche über Sardinien geleitet werden, hat die schweizerische Postverwaltung (Art, 8) von der Tranfittaxe an Sardinien von 40 Cent. p. 30 Grammes die y? und Desterreich die y?, zu entrichten.

Der größere Theil dieser Korrespondenz bewegt fich zwischen dem zweiten schweizerischen und dem ersten öfierrcichischen Rayon, für welche Siayons die Schweiz einen allgemeinen Tüxznfchlag von 10 Cent.' erlangt hat.

Die Taren stehen daher für den einfachen Brief in der Schweiz Leitung über den Gotthardt.

Sent.

a. Mailand LanfannejVevcy b. Rom , .

; /» " O, Livorno

40 ,O °"

den Simplon.

Sent.

50 fiO w

614 In Art. 9 sind die von der Schweiz an Oester* reich für eventuelle Tranfitpakete mit f r e m d l ä n d i ?

schen Postämtern über österreichisches Gebiet zu leistenden Vergütungen sestgesezt *). Dieselben stehen unseres Erachtens in einem richtigen Verhältnisse zu den ßsterreichischen Vergütungen. Der bisherige Vertrag enthielt hierüber keine ...tarbestimmung. Vor der Hand wird von diesem Rechte kein Gebrauch gemacht, da theils der Briefverkehr nach dritten Staaten über Oesterreich für dießfällige besondere Verbindungen noch nicht hinreichende Ausdehnung erlangt hat, theils die Tranfitpreife so stehen, daß sich durch Ueberlieferung in geschlossenen Paketen statt stükweife eine erhebliche Vermin.oeruna, der Taxe nicht ergäbe.

Art. 11 und 17 enthalten die Bestimmungen für di« stükweisen Versendungen nach der Türkei und dem Oriente über Oesterreich und die einschlägigen f r e m d l ä n d i f c h e n Taren.

Bezüglich Art. 15 hat infolge seitheriger Ermäßigung der Progression der englischen Seeporti eine Modifikation einzutreten.

...Durch Art. 17 ist der Genuß weiterer Ermäßigung auf den ausländischen Portes auch der Schweiz zugesichert.

In den, g a h r p o s t v e r b i n d u n g e n hat der Speziai»ertraa, keine wesentlichen Abänderungen bewirkt.

Als Auswechslungspunkte, welche zugleich als Tar" gränzcunktc massgebend find, gelten: Camer.ata.

Chiavenna-Chur, von Oesterreich werden die .Jahr* Postkurse vorarlbergischerseits bis Cljur und lombardi ·) Bis 10

Meilen 3 Kreuzer per 2oth..

übe.? 10-20 ,, .

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615 scherseits bis Ehiavenna und von der Schweiz zwischen Chur und Chiavenna unterhalten.

Rheinek. Oefterreich unterhält einen besondern Lokalkurs zwischen Bregenz und Rheinek.

Feldkirch. Von St. Gallen aus über Altstädten und vom Toggenburg aus (Wattwyl) über Haag, werden von der Schweiz zwei Kurse bis Feldkirch unterhalten.

Hierüber sezt der neue Vertrag Spezielles nicht feil.

Wir haben vorgezogen je nach den wechselnden Bedürf* nissen des Verkehrs und nach anderweitigen bedingenden Verhältnissen (Eisenbahnverbindungen je.) die Reflulirung der Kursverbindungen der jeweiligen besondern Verständigung zu überlassen. Zwar steht bei der bis-herigen Einrichtung die Schweiz nicht im Vortheile ; um so schwerer hält es bei Oefterreich wesentliche Abänderungen zu erlangen, was indessen nicht außer Acht gelassen wird.

Bezüglich der Manipulation und Abrechnung, so wie der Stasseteneinrichtungen, find die bisherigen Bestim* mungen im Allgemeinen unverändert geblieben.

Die Reservirung der bisherigen kantonalen Verhält-

»isse (Art. 33, Schluß) bezüglich der gahrpost, be* schlägt unseres Wissens unter anderm die Anwendung çines gemeinsamen ofierreichisch-bündnerschen .Jahrpoiltarifs aus der Linie Lindau, ...Bregenj, -Shur, Ehiavenna.

·Pr Aufhebung dieses partikulären Verhältnisses uu»> die einfache Anwendung der Uebereinkunft vom 23. April J.852 auch auf diese Route ist durch Korrespoudenzwege Vereinbarung erfolgt. Unseres Erachtens dürfte dieser Passus, Art. 33 des speziellen Vertrags, um weitern An.« ständen, vorzubeugen, wegfallen.

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Bertrag mit Bauern.

Außer bloßen Ausführungsbestimmungen, betreffend die allgemeine Uebereinkunft vom 23. April 1852 enthält der Spezialöerlrag nur in Art. 3 die .Jestsezung, daß mittelst der Dampffchifffahrt direkte Verbindungen beiderseitig unterhalten werden und zwar zwifchen Sindau Rorfchach-Romanshorn.

Ueber die (.xmrichtung dieser Seepostkurfe fezt die .Punktation vom 7. September 1852 das Nähere fest.

.Der Grundfaz g l e i c h m ä ß i g e r Berechtigung und .galten* tragung an den Seepestknrsen mit Vorbehalt der Aus* ubung der Seepostfahrten eventuell auch durch anderweitige Dampffchiffunternehmungen (schweizerische Dampf* schiffgesellschaft in Schasshaufen) ist zur Geltung gebracht worden. Als üEaxgränzpunkt für den gahrpostverkehr sind nunmehr angenommen: Mitte Sindau-Konstanz für ganz Bayern außer die

Rheinpfalz.

Bafel für die Rheinpfalz, worüber allfällig nach* trägliche Bestimmungen aufzunehmen wären.

...Bertrag mit Wiirttemberg.

Außer der Feftfeznng für Unterhaltung unmittelbarer Postverbindungen zwifchen griedrichshafen und Romanshorn-Rorfchach, worüber feither nähere Verabredungen ge# troffen worden, enthält dieser Vertrag nur AusführungsBestimmungen zur allgemeinen Uebereinkunft vom 23»

April 1852.

Als Targränzpunkte für die .Jahrpoststüke find angenommen : Mitte Lindau-Konstanz und die Städte Schasshausen und ..Basel, worüber eine nachträgliche Bestimmung auf«.

Zunehmen wäre.

617 Bertsag mit Baden.

Von territorialer Bedeutung it. nur die Bestimmung : Art. 5, welcher für die Poftknrse jeder Postserwaltung uber das Gebiet der andern den freien Durchgang gestattet.

Von Baden wird das Gebiet der Kantone Basel und Schasshausen, und »on der Schweiz das badische Gebiet für die über Ieftetten führenden Straßen in Anspruch genommen. Hierin folgt der neue Vertrag den bisherigen kantonalen Verträgen.

Soweit mit Postwagen der anderseitigen Verwaltung Versendungen im internationalen Verkehr erfolgen, wird gegenseitige verhältnißmäßige Entschädigung stattfinden.

(Art. 4.) In Compensation der gegenseitig bezüglichen Benuzungen hätte füglich die unentgeldliche Transportübernahme eintreten können, worauf man jedoch von badischer Seite nicht eingehen wollte.

Für Briefe und Zeitungen ist auf den GebietsZwischenstufen einerseits Konstanz-Schaffhaufen und badisch-bafel* sche Schweizergränze anderfeits Basel und Zurzach-Schasshausen unentgeltlicher Transit zugestanden. (Art. 8.)

In Abweichung von Art. 2 und 24 der allgemeinen Uebernnkiinft vom 23. April 1852 gelten nunmehr als Targränzpunkte für die F a h r p o s t s t ü k e nach Art. 11 des Speziato ertrags, die Punkte der Auswechslungen, als : Basel, Oberlauchringen, Schaffhausen und Konstanz.

Soweit Art. 13 des Spezialvertrags nur ergänzende Bestimmungen zu Art. 29 der allgemeinen Uebereinïunft vom 23. April 1852 enthält, bedarf es hierüber nicht weiterer Erwähnung. Hingegen ist nicht unbemerkt zu lassen, daß die leztere die Beschädigungen und Verluste

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durch K r i e g und u n a b w e n d b a r e N a t u r e r e i g n i s s e von der Garantie und Ersazpflicht ausnimmt, hingegen der Speziai»ertrag a l l g e m e i n e G a r a n t i e für Bes c h ä d i g u n g e n und V e r l u s t e von Fahrpoststüken statuirt. Um über den Umfang der geltenden Bestimmungen Zweifel zu befeitigen, wäre eine »eränderte, dem Art. 29 der allgemeinen Uebereinknnft genau entsprechende gestfezung des Art. 13 des Spezialvertrags, oder aber der Erläuterung nothwendig, daß bezüglich der gegen* seitigen Garantie und Ersazleistung in erster Linie, Art. 29, der Uebereinkunft vom 23. April 1852 maßgebend sei und Art. 13 des Spezialvertrages nur subfidiarische Geltung habe.

Um namentlich die Stükaersendungen in kleinern ...Distanzen über die ©chweizergränje oder für geringe Sendungen zu erleichtern, find wir darauf eingegangen, die theilweife noch übliche Umspeditionsgebühr (von 6 Kr.

.per Stük in Basel) gegenseitig aufzuheben. In Bafel wie in Schasshaufen werden für Rechnung der badischen und in Konstanz für Rechnung der schweizerischen Postverwaltung Speditionen besorgt, über deren Entschädigung Art. 15 Näheres bestimmt.

Art. 19 sichert den Anschluß der schweizerischen und badischen Extraposten.

...ghnrn und ..Casié.

Obgleich die Postgebiete der Schweiz und der Thurnund ...Saris-Verwaltung sich nicht berühren, standen wir nicht im Zweifel, daß ein erneuerter Vertragsabschluß mit lczterer Verwaltung nach den allgemeinen ©rundlagen in den hierseitigen Interessen liege, so wie auch dieselbe die Wünfchbarkeit eines solchen sehr wohl zu erfennen schien.

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Auch nach dem Wegfallen Württembergs aus dem Harisschen Postgebiete bleiben dieser Verwaltung immer noch dn Areal von beiläufig 734 deutschen DMeilen mit 3,060,000 Einwohnern, theilweise die wichtigsten Handels·pläze von Deutschland umschließend. Für einen Theil tes Nordens hat die ..Earissche Verwaltung die Spedition vorherrschend an sich gezogen und selbst sür überseeischen Verkehr (mit Nordamerika) werden die Verbindungen mit Bremen und Hamburg vielfach und mit Vortheil benuzt. Die Bedeutung der dem Hause Thurn und ..Caris im Centrum und im Norden besonders von Deutsch* land zu Gebote stehenden Pofiverbindungen war schon »on jeher von den Kantonen anerkannt worden und wir wollten nicht unterfassen, die bisherigen Vertragsverbindungcn mit befreundeten Poftverwaltungen in ihrem v-ollen Umfange zu erhalten.

Obwohl bei noch schwebender Frage der Entschä* digung dieser V e r w a l t u n g f ü r d i e s c h a f f h a u sischen P o s t e n ein vorangehender Vertragsabschluß an der Zeit war, dursten wir ebenfalls nicht bezweifeln.

ABfälliges Verzogern eines solchen würde auf den Uebeljiand geführt haben, daß, während mit den übrigen ·©tauten des deutsch-österr. Postvereins die ermäßigten Brieftaxen ins Leben getreten, nur sür den Verkehr mit "dem Tarischen Postgebiete eine für die Schweiz onerose ....ïasftahme entstanden wäre, obgleich gerade bezüglich der bisher als hoch anerkannten Vrieftaren von Hamburg, ...Bremen, Frankfurt und überhaupt dem Taiisschen Pojt«g-ebiete, um einer Se-peratfrage willen, einer Verlangeru«.g d«r alten Torverhältnisse am wenigsten im Interesse i>er Schweiz liegen konnte.

..Die schweizerische Poj-tveïwaltung çrfannta darin wohl ihre richtige Stellung, in Behandlung der schapaufi--

620 fchen Entschädigungssrage einige Bedächtlichkeit an ...tag 3u legen, im übrigen nicht ablehnend, für Erledigung derselben Hand zu bieten ohne hieran die Regulirung postalischer Verhältnisse der Gegenwart zu knüpfen. Auch

ist die Entschädigungsfrage durch die im Iuli 1852 in Frankfurt vorgekommenen Unterhandlungen in ein Stadium gelangt, welches eine einverständliche Lofung in geeigneter Zeit erwarten läßt.

Der Spezialvertrag enthält .übrigens außer der Vereinbarung über den Fortbestand unmittelbarer Pofiverbindungen zwischen der Schweiz und ...Caris im Wege geschlossener Briespakete und über die wechselseitige Zuleitung der Korresondenzen (worunter wir die Taris-» Sardinischen erwähnen,) nur Aussührungsbestimmungen îum Hauptvertrage. Für die F a h r p o s t s e n d u n g e n kommen die mit Baden geltenden Targränzpunkte zur Anwendung und es werden in dieser Beziehung mit Taxis keine d i r e k t e n Verbindungen unterhalten.

II.

Wenden wir uns von den allgemeinen Erwähnungen über Vortheile und .Lasten, welche der Schweiz aus den neuen Verträgen erwachsen, zur nähern Erörterung der finanziellen Ergebnisse, so kann nicht entgehen, daß hier·über siir jezt nur approximative Berechnungen angestellt werden können, sowohl, weil fich unmöglich die Wirkung der Tarermäßigung zum Voraus ermessen, als jede Berechnung nur auf Durchschnittssäze und schwankende Er.hebMngen gründen läßt, indem ganz genau gehende Daten nur aus andauernde statistische Ermittlungen gebaut wer« den könnten, deren Aufnahme immerhin fchwierig find und in dem Gange der laufenden Speditionen fiorente, ·.eingriffen.

621 Wir unterscheiden hiebei die f i s k a l i s c h e n Ergebnisse (für die Postkasse) und diejenigen n a t i o n a l w i r t h * lichen Belanges (für den Verfehr).

Die Resultate wobei zunächst die Postkasse beziehungsweise die Kantone betheiliget find, entnehmen wir auf zwei verschiedenen Wegen.

Es ergibt fich ein durchschnittlicher Saz der schweizerischen Taxe aus den Briefen im Verkehr mit dem deutschsösterr. Postvereine: · Neue Währung.

nach dem bisherigen Tarife von Rp. 14,9074 nach den neuen Verträgen von ,, 13,4957

Differenz, weniger Ertrag per Brief Rp. 1,4117 Daher Ausfall auf einem nach den Zählungen fich ergebenden jährlichen Briefquantum von (Iahrgang 1851. 1,670,173 Briefe) Fr. 23,577 Wobei nicht zu ü&erfehen ist, daß in Vorausficht dieser Vertragsabschlüsse die Staaten des Postvereines theilweife (z. B. Preußen, Sachsen, einigermaßen auch Baden, Taxis . . . . ) schon analoge Ermäßigungen.

in ganz unverbindlicher Weise feit einiger Zeit haben eintreten lassen, welche bereits auf Vermehrung der Korrespondenzen eingewirkt haben mögen, die jedoch auf den .gall nicht erfolgter neuer Vereinbarungen zurükgezogen worden und an deren Stelle ohne Zweifel wieder die alten hohen ...laxen in Anwendung getreten wären.

Im Verkehre der Schweiz mit andern ausländischen Staaten berechnen wir als schweizerische Taren folgende Durchschnittssäze (vom einfachen -..Briefe) :

Frankreich (ohne die Gränztare) Rayon von 30 Kilometer Gränzdepartement

Rp. 13,10..

,, ,,

5.

2,6

622

SDie im Verkehre mit diesem Staate bezüglich des h i e r f e i t i g e n Tarbezugs noch bestehende (kaum mehr passende) Erhebung nad..

4 verschiedenen schweizerischen Briefkreisen hat zur Folge, daß der durchschnittliche Betrag unsfrs Erachtens den Normalsaz von 15 Rp. nicht ganz erreicht, zu dessen Bejug die Schweiz nach dem Vertrage durch .den franzosischen Vertrag ermächtigt ist.

England Belgien

Nordamerika

RP. 12,70.

,, 13,10.

,,

12,70.

e W{e m «rn'h'T h 9le{ Durchschnittstaxe « ine.

Verehr Jilederlande mit*dem deutsch-österr. P0j}Öere

Eine andere auf Grundlage einer speziellen Brief* jjthlung (vom Mai 1852) gestellte Berechnung läßt ent* nehmen : Gesammtzahl an Briefen im interna-jionalen Verkehre der Schweiz und der Vereinsländer, nebst Briefen im jiükweisen Tranfit durch diese .Länder nach und aus der Schweiz und nach und aus diesen Ländern durch die Schweiz, in einem Jahre 1,752,521 Briefe.

(..Der Schluß folgt in nächster Nummer.)

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Bericht des schweizerischen Post- und Baudepartements an den schweizerischen Bundesrath über Postverträge mit den Staaten des deutsch -österreichischen Postvereins.

(Vom 18. Januar 1853.) (Fortsezung.)

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26.11.1853

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611-622

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