625

# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Henri. Louis Fuchs, Weinhändlers, in Bern.

(Vom 2. Dezember 1895.)

Tit.

Hierdurch beehren wir uns, Ihnen ein Begnadigungsgesuch des Henri Louis Fuchs, Weinhändlers, in Bern, zu unterbreiten. Dasselbe bezieht sich auf eine von unserm Finanzdepartement wegen unerlaubtem Brennen von ausländischem Wein auf Grund eines Strafprotokolls vom 26. September dieses Jahres in Höhe von Fr. 980 ausgesprochene Geldbuße. Mit Rücksicht darauf, daß der Fehlbare bei der Protokollaufnahme sich dem Strafentscheide zu unterziehen erklärt hatte, wurde diese Buße nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 auf 2/8 = Fr. 653. 35 herabgesetzt. Überdies ist der Bestrafte zur Zahlung der umgangenen Monopolgebühr im Betrage von Fr. 196 verpflichtet worden.

Petent Fuchs beteuert nun, die Absicht einer Gesetzesübertretung sei ihm ferne gelegen. Zur Stütze dieser Versicherung und zu seiner daherigen Entlastung weist er auf verschiedene Umstände hin, die sein Vorgehen erklären und darthun sollen, daß er in guten Treuen gehandelt habe. In gleichem Sinne ruft er das Zeugnis eines Angestellten an. Entgegen diesen Angaben sind in einem Berichte des verzeigenden Kontrollbeamten der Alkoholverwaltung belastende Momente hervorgehoben worden, angesichts welcher unser Finanzdepartement sich veranlaßt sah, an seinem Entscheide festzuhalten.

626

Gegenüber analogen Bittgesuchen (Fall Boffa, Bundesbl. 1893, IH, 631, und Fall Guntren, Bundesbl. 1894, III, 975) haben wir stets die Ansicht vertreten, daß mit Bezug auf Fiskalstrafen weder der Bundesrat noch die Bundesversammlung befugt sei, über das Gesetz von 1849 hinausgehenden Nachlaß zu gewähren. Ihre Behörde dagegen hat sich in Sachen kompetent erklärt.

Im Hinblick hierauf begnügen wir uns, Ihnen mit Umgehung eines materiellen Antrages das Begnadigungsgesuch Fuchs zur Behandlung zu überweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. Dezember 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Henri. Louis Fuchs, Weinhändlers, in Bern. (Vom 2. Dezember 1895.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1895

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1895

Date Data Seite

625-626

Page Pagina Ref. No

10 017 241

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.